Hallo zusammen,
wenn an einem als Baudenkmal ausgewiesenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Altbau Sanierungsarbeiten durch zu führen sind (z.B. Dach neu decken) und aus Kostengründen dies durch Bekannte und Verwandte des Bauherrn geschieht und dieser dafür einen Obolus an die Helfer zahlt, besteht dann für diesen Obolus die Möglichkeit der Absetzung für Baudenkmäler nach § 7i EStG?
Besteht eventuell alternativ die Möglichkeit über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen?
Gruß Steffen
Hi,
wenn an einem als Baudenkmal ausgewiesenen zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Altbau Sanierungsarbeiten durch zu
führen sind (z.B. Dach neu decken) und aus Kostengründen dies
durch Bekannte und Verwandte des Bauherrn geschieht und dieser
dafür einen Obolus an die Helfer zahlt, besteht dann für
diesen Obolus die Möglichkeit der Absetzung für Baudenkmäler
nach § 7i EStG?
ich denke nein
Nehmen wir mal an, es handelt sich insgesamt um 200 €, dann dürfte das nicht weiter auffallen und durchrutschen.
Bei 2000 € an eine Person, wird wohl eine Kontrollmitteilung geschrieben und der Empfänger hat den Betrag in seiner eigenen Steuererklärung zu versteuern.
Reden wir aber von einer Größenordnung von 10.000,-€ und mehreren Personen, so ist zunächst mal die Beweispflicht ein Problem. Und dann würde ich davon ausgehen, dass der Hausbesitzer Lohnsteuer abzuführen hat.
Besteht eventuell alternativ die Möglichkeit über die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe
Dienstleistungen?
da fehlt es ja schon an der Rechnung mit Überweisung, also braucht man das nicht weiterzuprüfen.
Schöne Grüße
C.
Hi,
eine Ergänzung:
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist auch noch zu beachten.
Danach dürfen ab dem 1.8.2004 alle Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, nur noch gegen Rechnung ausgeführt werden. Dies gilt auch für private Bauherren und Mieter.
Das genannte Gesetz definiert erstmals, was man unter Schwarzarbeit versteht. Danach leistet solche Arbeit, wer (auch im Haushalt) Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Pflichten verletzt.
Als Schwarzarbeit gelten aber nur Leistungen, die nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/i…
http://www.hannover.ihk.de/themen/steuern-finanzen/u…
Schöne Grüße
C.
Hallo,
vielen Dank für deine Ausführungen.
Hier noch 2 Sachverhalte die ich zu nennen vergaß:
Die Helfer müssen über die Bau-Berufsgenossenschaft versichert werden (Bauhelfer-Unfallversicherung). Dieser Beitrag wird per Bescheid erhoben. Ist für diesen Betrag die Baudenkmalabschreibung möglich?
Wirkt sich diese Versicherung eventuell auch bezüglich dem Schwarzarbeitsgesetz positiv aus?
Wenn die Bauhelfer nicht mehr als je 100,00 € per Überweisung erhalten und diese in ihrer persönlichen Steuererklärung angeben, ist auch die Möglichkeit einer Kontrollmitteilung genüge getan.
Einem Abzug nach 7i EStG steht dann nichts mehr im Wege, oder?
Gruß, Steffen