Hallo,
folgende Situation:
EM – EK aus nichtselbständiger Arbeit – Angestellter 40 Std Wo;
EF – EK aus Gewerbetriebe mit Buchführungs- / Büroservice, umsatzsteuerpflichtig; Arbeitzimmer im Wohneigentum; Das Haus in dem das Arbeitszimmer liegt wurde 2006 gebaut, im Januar 2007 fertig gestellt und bezogen. Das Gewerbe wird seit 01.03.07 betrieben. Für 2006 werden noch Vorsteuererstattungen für den Anteil des Arbeitszimmers beantragt, da es Mittelpunkt der berufl./betr. Tätigkeit ist.
Im Keller des gemeinsam erbauten Einfamilienhauses befindet sich noch ein leer stehender Raum, den das Ehepaar zur Zeit nicht nutzt der auch noch nicht fertig gestellt/ausgebaut ist.
Das Ehepaar möchte nun ab 01.10. eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen: Vertrieb von Bastelartikeln mit gelegentlichen Bastelkursen. Der Verkauf der Bastelartikel erfolgt über eine Vertriebsfirma die mit Provisionen (nach verkauften Artikeln/Umsatz) abrechnet. Die Bastelkurse werden vom Gewerbetreiben dann selber gestaltet und den Teilnehmern in Rechnung gestellt. Es ist aber noch unschlüssig wer das Gewerbe betreiben soll. Der Vertrieb sollte hauptsächlich über die Kurse und zusätzlichen Präsentationen in dem noch ungenutzten Kellerraum stattfinden.
Fragen:
1.Die EF müsste zusätzlich ein Gewerbe anmelden, da es ja eine grundlegend andere Tätigkeit ist, richtig?
2.Für die Provisionseinnahmen müsste sie dann auch Umsatzsteuer abführen, da ja das Buchführungsbüro auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausführt. Oder geht es zwei Gewerbe mit unterschiedlicher Besteuerung auszuführen.
3.Die Ausführung einer weiteren Tätigkeit verlagert evtl. den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit, sodass das Arbeitszimmer wegfallen könnte, richtig? Oder ist es nicht zu riskant, wenn beachtet wird dass der Umsatz und die Tätigkeit unter der des Buchführungsbüros bleiben. Aber wie könnte man das einer evlt. anderer Meinung eines Prüfers belegen?
4.Der EM könnte das Gewerbe als Nebenerwerb ausführen, somit ohne Umsatzsteuerpflicht. (Kleinunternehmer) Hier wird das Gewerbe nicht den Umfang der hauptberuflichen Arbeitnehmer Tätigkeit übersteigen.
5.Könnte das Ehepaar, gleich welcher das Gewerbe ausführt, nun den Kellerraum steuerlich geltend machen oder gilt hier gleiches wie beim Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit. Noch ein Zusatz der Kellerraum ist zusätzlich über eine eigene Außentüre erreichbar.
6.Sollte der Raum steuerlich absetzbar sein und die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ausgeführt werden, kann dann für 2006 noch ein Vorsteuerabzug der anteiligen Baukosten für den Kellerraum möglich sein (Steuererklärung 2006 wurde noch nicht eingereicht).
7.Wieder Problem hierbei: Bei einer evtl. Nutzungsänderung (Aufgabe des Betriebes) fällt der Raum wieder ins PV und muß versteuer werden, richtig?
8.Welche Gestaltungsvorschläge habt ihr hierzu, bzw wie sollte das Ehepaar die Tätigkeit ausführen.
Herzlichen Dank für Eure schlauen Köpfe!