Moin Moin,
gibt es bei Vereinen irgendeine Sonderregelung, die dazu führt, dass ein Übungsleiter, der nach Pauschale abrechnen, der aber (in anderer Rolle) USt-pflichtig ist, die USt auf die Pauschale nicht aufschlagen darf?
Zum Verständnis: Wenn das so wäre, würden viele selbständige Übungsleiter immerhin effektiv fast 16% weniger bekommen als andere Übungsleiter, denn da sie USt-Pflichtig sind, müssten sie die USt doch wohl ans FA abführen - dürften sie aber vorher nicht aufschlagen.
Oder wären es gar 19% - sprich würde das Übungsleiterhonorar als Netto gesehen, sie dürften die USt nicht aufschlagen und nicht ausweisen, müssten sie aber dennoch abführen?
Alles Gute wünscht
… Michael
Moin, moin!
Es gibt Sonderregelungen für verein(smitglieder). diese beziehen sich aber nicht auf konkrete dienstleistungen mit (sonder-)entgelt, die den mitgliedern zu gute kommen.
ein beispiel: der tennis & golf eV unterhält eine tennismanschaft, die in der bundesliga spielt. den mitgliedern, die den golfplatz benutzen wird ein mitgleidsbeitrag von 1.000 berechnet. von diesen 1.000 werden 50% (500) für die satzungsmässigen zwecke im bereich der golf abteilung genutzt. die anderen 500 werden genutzt um die teure tennismannschaft zu subventionieren. da 50% der beiträge für eine konkrete leistung verwendet wird, unterliegen 500 der USt (§ 2 I Satz 3, 3 hs UStG).
Hallo Diogenes,
Es gibt Sonderregelungen für verein(smitglieder). diese
beziehen sich aber nicht auf konkrete dienstleistungen mit
(sonder-)entgelt, die den mitgliedern zu gute kommen.
ok, also genau andersherum. Hilft mir für das von mir dargestellte Szenario also leider nicht weiter. Trotzdem danke.
Alles Gute wünscht
… Michael
Sie haben kein Szenario beschrieben, sondern ein Sammelsurium von Angaben, die nicht zu verstehen sind. Beispielsweise ist unklar, ob die Person im Szenario nun selbständig ist oder nicht oder.