Schuldzinsen aus V+V bei Teilverkauf

Folgender abstrakter Fall:
A hat ein 4-Familienhaus (Verkehrtswert: T€ 260) für T€ 160 ersteigert. T€ 120 leiht er sich von seiner Mutter, die ihm einen Kontokorrentkredit zu 9,5 % jährlich gewährt. Nach Zuschlagserteilung teilt der A das 4-Familienhaus in 4 Eigentumswohnungen (gleiche Größe). Er hatte nun Kosten für insgesamt T€ 180 für Erwerb+Renovierung+Teilung. Von diesen 4 ETW´s verkauft er nach 4 Monaten 2 ETW´s an den B für jeweils T€ 60, also insgesamt T€ 120. Die anderen beiden ETW´s verbleiben in A´s Besitz und sind vermietet. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten der steuerlichen Betrachtung:
a.) Das FA sagt, dass die Hälfte der ETW´s verkauft wurden und damit auch die Hälfte des Kredites (T€ 60) zurückgeführt wurde. Dies hätte zur Folge, dass nur die Zinsen für die zweite Hälfte des Kredites zur Berechnung der Einkünfte aus V+V herangezogen werden. Dies ist für A die schlechteste Lösung und damit für das FA die beste.
b.) A sagt, dass die in seinem Besitz verbliebenen ETW´s einen Wert von insgesamt T€ 120 haben. (Dies kann A dadurch belegen, da die verbleibenen Wohnungen genauso wie die veräußerten Wohnungen sind.) Diesen Betrag hat er sich von seiner Mutter geliehen, die für die vollen T€ 120 Zinsen bekommt.
c.) Das FA sagt, dass die Gesamtkosten für alle 4 ETW´s T€ 180 betrugen. Davon hat der A die Hälfte veräußert. Damit sind die verbliebenen ETW´s noch T€ 90 wert. Damit kann er sich auch nur T€ 90 von seiner Mutter geliehen haben und hierfür die Zinsen in Ansatz bringen.
Annahme: Das FA geht nach Möglichkeit a.) vor.
Hierbei vermeint das FA meines Erachtens die freie unternehmerische Entscheidung über die Art der Finanzierung eines solchen Geschäftes.
Meine Fragen dazu:

  1. Ist diese Betrachtungsweise des FA rechtens?
  2. Welche Voraussetzungen (Verträge, etc.) müssen vorliegen, damit der A die Variante b.) durch bekommt? Ist dies überhaupt möglich?
  3. Wenn der A die Variante b.) nicht durch bekommt, hat er wenigstens Chance auf Variante c.) ?

Vielen Dank für Eure Antworten
Andreas

Hallo,

dies ist ein schönes Beispiel dafür, dass man beim Kauf einer Immobilie _vor_ Abschluss des Kaufvertrags (bzw. Mitsteigern) und der Darlehensverträge einen Steuerberater aufsuchen soll. Das nennt sich Gestaltungsberatung und ein guter Steuerberater hat das drauf.

So ist das Kind im Brunnen und das Finanzamt hat mit a) recht.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für Deine Antwort (,die für den armen A vom Ergebnis her natürlich nicht sehr befriedigend ist.)
Könntest Du mir bitte noch mitteilen, warum die anderen beiden Möglichkeiten nicht gehen, bzw. wie die Darlehensunterlagen hätten aussehen müssen, damit b.) oder c.) hätten greifen können.

Vielen Dank im voraus
Andreas

wie die Darlehensunterlagen
hätten aussehen müssen, damit b.) oder c.) hätten greifen
können.

explizit zugeordnet zu den einzelnen whg. - wichtig dabei auch die zahlungsströme - kann man ggf. mit dem notar vorab klären

echt vorher nicht beim berater gewesen der mann ?

gruß inder