Folgender abstrakter Fall:
A hat ein 4-Familienhaus (Verkehrtswert: T€ 260) für T€ 160 ersteigert. T€ 120 leiht er sich von seiner Mutter, die ihm einen Kontokorrentkredit zu 9,5 % jährlich gewährt. Nach Zuschlagserteilung teilt der A das 4-Familienhaus in 4 Eigentumswohnungen (gleiche Größe). Er hatte nun Kosten für insgesamt T€ 180 für Erwerb+Renovierung+Teilung. Von diesen 4 ETW´s verkauft er nach 4 Monaten 2 ETW´s an den B für jeweils T€ 60, also insgesamt T€ 120. Die anderen beiden ETW´s verbleiben in A´s Besitz und sind vermietet. Nun gibt es mehrere Möglichkeiten der steuerlichen Betrachtung:
a.) Das FA sagt, dass die Hälfte der ETW´s verkauft wurden und damit auch die Hälfte des Kredites (T€ 60) zurückgeführt wurde. Dies hätte zur Folge, dass nur die Zinsen für die zweite Hälfte des Kredites zur Berechnung der Einkünfte aus V+V herangezogen werden. Dies ist für A die schlechteste Lösung und damit für das FA die beste.
b.) A sagt, dass die in seinem Besitz verbliebenen ETW´s einen Wert von insgesamt T€ 120 haben. (Dies kann A dadurch belegen, da die verbleibenen Wohnungen genauso wie die veräußerten Wohnungen sind.) Diesen Betrag hat er sich von seiner Mutter geliehen, die für die vollen T€ 120 Zinsen bekommt.
c.) Das FA sagt, dass die Gesamtkosten für alle 4 ETW´s T€ 180 betrugen. Davon hat der A die Hälfte veräußert. Damit sind die verbliebenen ETW´s noch T€ 90 wert. Damit kann er sich auch nur T€ 90 von seiner Mutter geliehen haben und hierfür die Zinsen in Ansatz bringen.
Annahme: Das FA geht nach Möglichkeit a.) vor.
Hierbei vermeint das FA meines Erachtens die freie unternehmerische Entscheidung über die Art der Finanzierung eines solchen Geschäftes.
Meine Fragen dazu:
- Ist diese Betrachtungsweise des FA rechtens?
- Welche Voraussetzungen (Verträge, etc.) müssen vorliegen, damit der A die Variante b.) durch bekommt? Ist dies überhaupt möglich?
- Wenn der A die Variante b.) nicht durch bekommt, hat er wenigstens Chance auf Variante c.) ?
Vielen Dank für Eure Antworten
Andreas