Hallo!
Frage zu „Unentgeltlichen Wertabgaben“: Bei „Unentgeltliche Wertabgaben“ handelt es sich ja um Entnahmen für den Eigenverbrauch („Entnahme als betriebsfremde Nutzung von Wirtschaftsgütern des betrieblichen Vermögens“ oder „Inanspruchnahme von Leistungen zu betriebsfremden Zwecken“).
Ein Beispiel:
Ein Freiberufler hat mehrere verschiedene Einkünfte. X % seiner Gesamteinkünfte rühren aus einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit. Die restlichen Y% seiner Einkünfte sind umsatzsteuerbefreit (z.B. ärztliche therapeutische Tätigkeit). (X + Y = 100%)
Er benutzt ein WG (z.B betriebliches Telefon) entsprechend zu X % für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit und zu Y % für seine restliche Tätigkeit (umsatzsteuerbefreit).
muss er die Vorsteuer des WG (hier Telefonkosten) komplett ansetzen und dafür Y % der Telefonkosten als „Unentgeltliche Wertabgabe“ ansetzen ???
oder muss er die Vorsteuer der Telefonkosten nur anteilsmäßig (X %) ansetzen und dafür keine unentgeltliche Wertabgabe ansetzen ???
Die Frage bezieht sich also auf den Ausdruck „betriebsfremd bzw. betriebsfremde Zwecke“. Sind umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten als „betriebsfremd“ einzustufen und müssen WG‘s, für die Vorsteuer angesetzt wird, dann als „Unentgeltlichen Wertabgaben“ deklariert werden (da sie ja auch für diese „betriebsfremde“, umsatzsteuerbefreite Tätigkeit benutzt werden) !!???
Grüße Rainer