Einbringungen, qualifizierter Anteilstausch?

Ich hätte mal eine Verständnisfrage zum „neuen“ UmStG, bzw. zum qualifizierten Anteilstausch?

Bisher war obige Umstrukturierung ja durch den alten § 20 UmwStG erfasst und auch rückwirkend möglich über den § 20 Abs. 8 UmwStG.

Ab dem 12.12.06 haben wir jetzt ja die neuen Regelungen. Sacheinlage (§ 20) und Anteilstausch (§21) sind getrennte Vorschriften. Die Sacheinlage ist über § 20 VI UmwStG immer noch bis zu 8 Monate rückwirkend (§ 17 UmwG) möglich.

Nur beim Anteisltausch steht nix von der Rückwirkungsfiktion. Habe ich jetzt ungenau gelesen oder ist der qualifizierte Anteilstausch nicht mehr rückwirkend möglich?

ich hoffe jemand konnte mir folgen und helfen.

Du hast richtig gelesen. Das ist wohl nicht mehr rückwirkend möglich.
Ich auch in den mir vorliegenden Kommentierungen nichts gegenteiliges gefunden.

Danke Dir - dann wird auf den Tag der notariellen Beglaubigung gebucht werden müssen.