Wer kann mir helfen § 5 V S.2 nr. 1 EStG zu verstehen.
Wenn z.b. X 2006 KV schließt mit Y - für PKW 50.000 - und im Dezember 2006 eine Anzahlung von 10.000 incl. USt 160 Euro erhält.
Dann müsste doch auf der Aktivseite zunächst die Forderung um 10.000 gemindert werden, dafür erhöht sich Kasse um 10.000. Auf der Passivseite müsste dann die Verbindlichkeit gegenüber FA von 160 Euro
USt angesetzt werden.
Wieso sagt nun § 5 V, dass diese Minderung von 160 Euro nicht bereits
2006 wirken soll, und schreibt einen aktiven RAP vor?
Sie müssen ein wenig umdenken:
Bei erhalt der Anzahlung wird dies passiviert,
Bank an erhaltene Anzahlungen.
Dabei hat man die Möglichkeit die Anzahlung mit den Bruttowert zu passivieren (11.900) Nur, wenn die Anzahlung mit dem Bruttowert passiviert wurde, muss ein aRAP gebildet werden. Im Ergebnis viel Rauch um nichts. Wenn die Anzahlung ohne USt passiviert wird 10.000 entfällt der aRap.