Kirchensteuer - Steuervorteil?

Hallo Wissende,
im RelWiss-Forum kam die Frage mal wieder auf:
Immer wieder hört man das Argument, dass ein Austritt aus der Kirche sich finanziell nicht lohne, da man dann mehr Lohnsteuer zahlen müsse.
Weiß jemand, ob das richtig ist bzw. für welchen Fall das gilt?

Herzlichen Dank,
Taju

Hallo,

das kann ich nicht nachvollziehen. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 bzw. 9% der Einkommensteuer. Wer aus der Kirche austritt, hat effektiv mehr Geld zur Verfügung.

Gruss Hans-Jürgen
***

Servus,

gemeint ist hier der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer, der wegfällt (bzw. durch die Pauschale ersetzt wird), wenn keine KiSt bezahlt wird.

Nun führt der Sonderausgabenabzug aber nie zu einer Verminderung der ESt in gleicher Höhe, sondern immer bloß in Höhe von (bezahlte KiSt * individueller ESt-Satz).

Ich wäre froh, wenn sich Herr Duden mal entschließen könnte, das gräusliche Wort „absetzen“ endlich aus dem deutschen Wortschatz zu streichen. Es stiftet nur Unsinn und Verwirrung.

Schöne Grüße

MM

Ich wäre froh, wenn sich Herr Duden mal entschließen könnte,
das gräusliche Wort „absetzen“ endlich aus dem deutschen
Wortschatz zu streichen. Es stiftet nur Unsinn und Verwirrung.

Ich bin auch dafür,
aber wie kann man das bloß erreichen?

Schöne Grüße
JoKu

Die Kirchensteuer beträgt

je nach Bundesland 8 bzw. 9% der Einkommensteuer.

Das ist richtig, aber ein wenig mißverständlich: Die Kirchensteuer beträgt in ganz Deutschland in allen Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die sie erheben, grundsätzlich 9% der Einkommenssteuer.

Allerdings wird sie nicht immer so einheitlich erhoben. Manche Kirchen teilen sie in Kirchen steuer und Kirch geld auf. Die Kirchen steuer beträgt dann nur noch 8% und wird über das Finanzamt eingezogen. Sie fließt in der Regel der jeweiligen Kirche (z.B. Evangelische Landeskirche) zu. Und der fehlende Prozentpunkt wird als „Kirch geld“ direkt über die Ortsgemeinde eingezogen (z.B. über den „Kirchgeldbrief“) und verbleibt auch in der Gemeinde.

Es ist also nicht so, daß man in der Summe in manchen Kirchen mehr (oder weniger) Kirchenumlagen zahlen würde, als in anderen, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht.

Gruß, Martinus…

Servus,

Das ist richtig, aber ein wenig mißverständlich: Die
Kirchensteuer beträgt in ganz Deutschland in allen Kirchen und
Glaubensgemeinschaften, die sie erheben, grundsätzlich 9% der
Einkommenssteuer.

wann wurden die Sätze für Baden-Württemberg und Bayern auf 9% angehoben? Was habe ich da verschlafen?

Schöne Grüße

MM

wann wurden die Sätze für Baden-Württemberg und Bayern auf 9%
angehoben? Was habe ich da verschlafen?

Wenn Sie ein historisches Datum meinen: An dem Tag, an dem für alle Kirchen die 9% festgelegt wurden. Wann das war, kann ich Ihnen jedoch nicht sagen.

Wenn Sie andeuten wollten, in Bayern lägen sie tiefer: Sie liegen bei 9%, die sich allerdings (wie oben erwähnt) auf 8% Kirchensteuer und 1% Kirchgeld aufteilen. Das verwirrende ist nur, daß der Begriff „Kirchensteuer“ zwei Bedeutungen hat: Einmal steht er für den Gesamtbetrag der Kirchenumlage, einmal nur für den Teil, der als unmittelbare Steuer über die Finanzämter eingezogen wird. Wenn Sie so wollen gilt für Bayern (und andere Orte):
=> Kirchensteuer = Kirchensteuer + Kirchgeld

Darüber, ob diese Terminologie sinnvoll ist, mag man streiten. Aber in der Sache ändert sich nichts daran: Die Beiträge, die die Kirche erhebt, liegen immer bei 9%.

Gruß, Martinus…

Hi,

Wenn Sie andeuten wollten, in Bayern lägen sie tiefer: Sie
liegen bei 9%, die sich allerdings (wie oben erwähnt) auf 8%
Kirchensteuer und 1% Kirchgeld aufteilen. Das verwirrende ist
nur, daß der Begriff „Kirchensteuer“ zwei Bedeutungen hat:
Einmal steht er für den Gesamtbetrag der Kirchenumlage, einmal
nur für den Teil, der als unmittelbare Steuer über die
Finanzämter eingezogen wird. Wenn Sie so wollen gilt für
Bayern (und andere Orte):
=> Kirchensteuer = Kirchensteuer + Kirchgeld

schön erklärt, aber für Baden-Württemberg nicht in dieser Absolutheit anzuwenden. Dort wird kein Kirchgeld erhoben, zumindest für die katholische Kirche.

In Bundessteuerblatt BStBl 2006 I 283 findet sich folgende Fundstelle:

Kirchensteuerbeschlüsse in Baden-Württemberg für 2006
FinMin Baden-Württemberg, 16.2.2006, 3 - S 244.2/131

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2006 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 15.6.1978, GBl 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001, GBl 2001 S. 116) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern

8 % der Bemessungsgrundlage,
mindestens jedoch 3,60 Euro jährlich,
0,90 Euro vierteljährlich,
0,30 Euro monatlich,
0,07 Euro wöchentlich,
0,01 Euro täglich.

Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist.

Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

  1. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei einer Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19.5.1999 (BStBl 1999 I S. 509) beträgt der ermäßigte Kirchensteuersatz 6,5 % der pauschalierten Lohnsteuer.

  2. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:
    Stufe

Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)

Jährliches
Kirchgeld
Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96
2 37.500 bis 49.999 156
3 50.000 bis 62.499 276
4 62.500 bis 74.999 396
5 75.000 bis 87.499 540
6 87.500 bis 99.999 696
7 100.000 bis 124.999 840
8 125.000 bis 149.999 1.200
9 150.000 bis 174.999 1.560
10 175.000 bis 199.999 1.860
11 200.000 bis 249.999 2.220
12 250.000 bis 299.999 2.940
13 300.000 und mehr 3.600

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.
Normenkette

Schöne Grüße
C.

Hmmm,

das nehme ich mal grübelnd zur Kenntnis und wundere mich…

Daß das Kirchgeld in BaWü offensichtlich etwas anderes ist als in Bayern, ist das Eine. Der unterschiedliche Satz das Andere - und das irritiert mich tatsächlich. Mein Kirchenrechtsseminar liegt schon ein wenig zurück…, und damals hieß es, die Kirchensteuer sei bundesweit einheitlich geregelt.

Mal sehen, was ich noch so dazu finde.

Guten Abend.

Aus einem aktuellen Text der EKD: " Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9% der Lohn- oder Einkommensteuer."

Die einheitlichen 9% waren ein Irrtum meinerseits - tut mir leid :-/.

In Bayern wird die Kirchenteuer durch das Ortskirchgeld auf 9% aufgestockt. Ob es in BaWü für den fehlenden Prozentpunkt eine ähnliche Regelung gibt, ist mir jedoch leider nicht bekannt.

Gruß, Martinus…