Hallo allerseits,
ich habe eine Frage zur Übernachtungspauschale: Wenn ein Freiberufler wegen eines Auftrags ein bis zwei Monate im Ausland tätig wäre und sich für diese Zeit statt ein Hotel o.ä. zu nehmen eine Wohnung mieten würde (keine Ferienwohnung, sondern eine „richtige“ bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft) - könnte er dann als Betriebsausgaben die Übernachtungspauschale ansetzen, ohne einen Abzug fürs Frühstück, das es ja üblicherweise in Mietwohnungen nicht gibt? Denn die Diskrepanz zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale könnten doch sehr gravierend sein zu Ungunsten des Finanzamts… Natürlich wird angenommen, dass ein lückenloser Nachweis der Tätigkeit problemlos erbracht werden könnte.
Vielen Dank für eure Mühe schon im Voraus,
Simon
Hi,
Denn die Diskrepanz zwischen tatsächlichen Kosten und
der Pauschale könnten doch sehr gravierend sein zu Ungunsten
des Finanzamts…
Mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.03.2006 - 10 K 62/05 wurde entschieden, dass der Pauschbetrag für Übernachtungen im Ausland nicht anzusetzen ist, wenn dieser nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Das Finanzamt ist in diesem Fall berechtigt, einen Nachweis über die durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen. Wird dieser nicht erbracht, können die Aufwendungen auf der Grundalge der vom Arbeitgeber steuerfrei gewährten erstattungsfähigen Beträge geschätzt werden.
Die gekürzten Beträge, die dieser Schätzung zugrundegelegt werden, sind 40% der Pauschbeträge.
Im Regelfall werden Aufwendungen bis zu 3 Monate nach den ungekürzten Pauschalen anerkannt, danach nur noch 40%. Wenn aber keine so hohen Kosten angefallen sind und das Finanzamt davon weiss, werden auch schon früher die Pauschalen nicht mehr angesetzt.
Schöne Grüße
C.