Hallo,
wer kann in allgemeinenverständlichen Worten erklären was in die Zeile 3
„Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer davon aus Umsätzen, die in ³19 Abs.3 Nr1. und Nr2.USTg bezeichnet sind…“
gemeint ist.
Zu Zeile 43 brauche ich auch noch Hilfe. Hier heisst es in der Rubrik Betriebsausgaben „gezahlte Vorsteuerbeträge“
Trägt man hier die Einkommensteuerbeträge die man im Vorraus bezahlt hat ein.
mfg
Mark
Servus,
"Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer
sind alle Betriebseinnahmen bei Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG.
davon aus Umsätzen, die in ³19 Abs.3 Nr1. und Nr2.UStG
bezeichnet sind…"
Das sind einige steuerfreien Umsätze, die man separat anführen muss, weil sie in die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung nicht reingerechnet werden:
Umsätze mit gültigen Briefmarken ohne Aufschlag
Umsätze aus Wetten und Lotto
Umsätze von Banken, Grundstücksvermietung, aus der Tätigkeit als Arzt, Hebamme, der Sozialversicherungsträger, der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Blinden und noch viele anderen.
Im einzelnen nachzlesen in § 19 Abs 3 UStG:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
Und § 4 UStG, auf den dort verwiesen wird:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html
Tut mir leid, einfacher kann ichs nicht formulieren, als es im Gesetz steht.
Kurzer Sinn:
Die abgefragte Angabe ist überhaupt nur wichtig, wenn der Steuerpflichtige Kleinunternehmer im Sinn des § 19 Abs 1 UStG ist.
Schöne Grüße
MM
Ersmal vielen Dank für deine Antwort!!
Wenn man also ein Kleinunternehmer Einnahmen hat die von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr 21.a) bb)(siehe unten)
dann trägt er diese Umsätze dort ein (Zeile 3). Die entsprechende Bescheinigung der Umsatzsteuer wird der Steuererklärung beigelegt.
Korrekt ?
Und zu der anderen Frage Vorsteuer heisst Mehrwert/Umsatzsteuer?
Gruss Mark
21.a)die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
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Servus,
Korrekt ?
ja. Wobei die Bescheinigung nicht zwingend zur Steuererklärung muss, aber hie und da ganz nützlich sein kann, wenn man Rückfragen vermeiden will.
Und zu der anderen Frage Vorsteuer heisst
Mehrwert/Umsatzsteuer?
Das ist die USt aus Rechnungen von anderen Unternehmern, für bezogene Leistungen wie z.B. Fachliteratur, Büromaterial und dergleichen.
Die spielt aber nur dann eine Rolle, wenn sie abziehbar ist. Das ist bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG nie der Fall, und bei steuerfreien Umsätzen bloß manchmal (hauptsächlich bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 1-7).
Wenn Vorsteuer nicht abziehbar ist, werden in der Anlage EÜR die Ausgaben „brutto“ incl. USt aufgeführt.
Schöne Grüße
MM