Ich habe einige Unklarheiten in der Systematik der Anwendung beim intern. Steuerrecht.
Folgende Ausgangssituation:
Arbeitnehmer begruendet in Deutschland
a) unbeschraenkte Steuerpflicht
b) beschraenkte Steuerpflicht
und arbeitet im Ausland (Nicht DBA Staat). Beim Arbeitsvertrag wiederrum unterscheidung zwischen:
c) lokalem Arbeitsvertrag im Ausland mit Ruhestellungsvertrag in D
d) Entsendungsvertrag in D
Im auslaendischen Staat findet das Territorialprinzip Anwendung, so dass es folglich unter bestimmten Voraussetzungen in beiden Laendern zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Angenommen im Ausland muss EST bezahlt werden. Wie kann man diese nun auf die deutsche EST anrechnen lassen.
AN ist in Deutschland a) und hat c)
Dann wird sowohl in D steuer erhoben, da noch unbeschraenkte Steuerpflicht besteht und im Ausland, da Quelle dort liegt.
AN ist in Deutscland b) und hat d)
Dann wird wiederum in Deutschland eine Steuerpflicht begruendet, da Quelle in D liegt. AN ist im Ausland aber auch steuerpflichtig, da er hier einen laengeren Aufenthalt begruendet.
…
Wie gestaltet sich nun die Abzugsfaehigkeit der Norm §34c
Wie und unter welchen Voraussetzungen kann in Deutschland die ausl. Steuer abgezogen, bzw angerechnet werden?
Falls das Beispiel schlecht ist, bitte anderes verwenden. Ist nur, um deutlich zu machen, was ich wissen moechte…
Das folgende beschränkt sich auf eine Tätigkeit in einem Nicht-DBA Staat wie in der Überschrift angekündigt! Bei Vorliegen eines DBAs geht vieles ganz anders.
Folgende Ausgangssituation:
Arbeitnehmer begruendet in Deutschland
a) unbeschraenkte Steuerpflicht
b) beschraenkte Steuerpflicht
Also systematisch: Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland sind Einkünfte in einem anderen Staat egal, weil da nur inländische Einkünfte überhaupt besteuert werden. Schau dir dazu mal den § 49 EStG an.
So und jetzt zur unbeschränkten Steuerpflicht:
Da es kein DBA gibt, werden die Welteinkünfte besteuert. Also alle Einkünfte, egal wie der Vertrag ist und sonst was. Die ausländische Steuer wird angerechnet. Diogenes hat dir den Progressionsvorbehalt erklärt, aber den gibt es nur bei DBA.
Es wird berechnet:
inländische Einkünfte 100.000
ausländische Einkünfte 10.000
Steuersatz wie in Diogenes Beispiel; 50%
ausländische Steuer auf die ausländ. Einkünfte 2.000
Berechnung Steuer 55.000
§ 34c 2.000
festgesetzte deutsche Steuer 53.000
Anrechenbar ist nur mit der Einkommensteuer vergleichbare Steuer und maximal so viel wie auf den Anteil an deutsche Steuer entfällt (hier im Beispiel 5.000).
Deine Beispiele sind einfach falsch. Deshalb habe ich sie nicht im einzelnen besprochen. Aber wennn du noch eine Frage hast…