Hallo Leute,
ich habe mal eine allgemeine Frage zur Erstattung der MwSt an eine Ausländische Firma.
Wenn eine Firma ausserhalb der EU etwas in Deutschland erwirbt, den Brutto Betrag an den Verkäufer überweist, die „Sache“ aus der EU Ausfährt und die Ausfuhrpapiere an den Verkäufer zurückschickt, ab wann ist der Verkäufer (oder bis wann) verpflichtet die MwSt dem Käufer zu Erstatten?
Hallo vstring,
wieso sollte jemand etwas derart Kompliziertes anstellen? Da könnte man doch einfach eine USt-freie Ausfuhrlieferung (§6 UStG) machen. Mal ganz abgesehen davon, kann eine Firma keine Steuern erstatten. Das macht dann wohl immer noch das Finanzamt.
MfG
Hallo vstring,
wieso sollte jemand etwas derart Kompliziertes anstellen? Da
könnte man doch einfach eine USt-freie Ausfuhrlieferung (§6
UStG) machen. Mal ganz abgesehen davon, kann eine Firma keine
Steuern erstatten. Das macht dann wohl immer noch das
Finanzamt.
Das ist durchaus ein immer noch übliches Verfahren, da der Käufer erst durch die Ausfuhrpapiere nachweisen muss, dass der Gegenstand tatsächlich ins Ausland verbracht wurde.
Ich würde mal sagen, sofern nicht anderes vereinbart wurde, muss der Sicherheitseinbehalt (Umsatzsteuer) so schnell wie möglich erstattete werden.
Grüße
Chris
Das ist durchaus ein immer noch übliches Verfahren, da der
Käufer erst durch die Ausfuhrpapiere nachweisen muss, dass der
Gegenstand tatsächlich ins Ausland verbracht wurde.
Ich würde mal sagen, sofern nicht anderes vereinbart wurde,
muss der Sicherheitseinbehalt (Umsatzsteuer) so schnell wie
möglich erstattete werden.
Grüße
Chris
Das geht ja richtig flott ab hier!!!
Im Falle dass der Verkäufer, dem Käufer der Ware, die MwSt nicht erstattet (zB.angemessener gedulteter (Kulanz-)Zeitraum von 3 Monaten verstrichen): Hat es für den Käufer einen Sinn, 'nen Anwalt zu besuchen, wenn Ja: Um welches Recht handelt es sich (Finanzamt-Antwort: Zivilrecht)??
Besteht die möglichkeit im Algemeinen zusätzlich Schadensersatz für die Verstrichene (ohne erwartete Finanzielle Mittel) Zeit zu verlangen oder ergibt dies keinen Sinn.
THX für die Antworten!
Freundliche Grüße!!!
Servus,
wieso sollte jemand etwas derart Kompliziertes anstellen?
Weil genau dieses Vorgehen der Vorschrift in § 17 UStDV entspricht. Alles andere ist unzulässig.
Da
könnte man doch einfach eine USt-freie Ausfuhrlieferung (§6
UStG) machen.
Nein, das kann man nur im Versand „machen“. In Abholfällen muss zuerst der Ausfuhrnachweis vorliegen. Und selbst beim Versand ist der Zeitraum zwischen Versand und Vorliegen des Ausfuhrnachweises streng genommen noch „umsatzsteuerbehaftet“.
Mal ganz abgesehen davon, kann eine Firma keine
Steuern erstatten. Das macht dann wohl immer noch das
Finanzamt.
Na dann viel Spaß mit dem Erstattungsantrag…
Nein, aber im Ernst jetzt: Damit hat weder das FA noch der Zoll zu tun, obwohl sich die Legende hartnäckig hält, im nichtkommerziellen Reiseverkehr würde die USt bei Ausreise vom Zoll erstattet. Probiers einfach mal - wenn Du mit diesem Vorgehen Erfolg haben solltest, schreib das aber bitte hier im Forum!
Schöne Grüße
MM