Zeitarbeit = Dienstreise?

Im Zeitraum 2005 bis 2007 war ein Arbeitnehmer (AN) bei einer Zeitarbeitsfirmen (ZAF) beschäftigt. Bei der Steuer setzte der AN die ersten drei Monate der jeweiligen, von der ZAF vermittelten Einsätze als Dienstreisen an:
A) Fahrtkosten (FK) 0,60 Cent pro Entfernungs-KM und
B) Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) 6 Euro pro Tag, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung.

Das Finanzamt (FA) streichte die erhöhten FK und VMA! Begründung: „Soweit ein AN bei einer ZAF beschäftigt ist und an andere Unternehmen ausgeliehen wird, liegt KEINE Dienstreise vor.“

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Einsatz über eine ZAF bei einer Fremdfirma grundsätzlich steuerlich die ersten drei Monate IMMER eine Dienstreise ist und das ein Zeitarbeiter grundsätzlich der Einsatzwechseltätigkeit unterliegt. Wie es ja auch in den Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Nun meine Fragen:

  1. Unterliegt ein AN, der über eine Zeitarbeitsfirma verliehen wird, automatisch der Einsatzwechseltätigkeit? Oder ist das etwa berufsabhängig?
  2. Könnte es sein, dass inzwischen selbst die Dreimonatsfrist bei Dienstreisen weggefallen ist? Wenn ja: ab wann gilt diese Regelung?
  3. Wenn der AN von der ZAF zu einer neuen Fremdfirma geschickt wird, fängt die Dreimonatsfrist neu an. Richtig oder nicht?
  4. Kann mir jemand zu diesem Thema (FK, VMA und Finanzamt) Hinweise zu Urteilen geben?
  5. Gibt es evtl. Musterschreiben für solche Fälle?

Vielen Dank vorab für kompetente Antworten!

Hallo,

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat sich geändert und entsprechend hat sich die Verwaltungsauffassung geändert.

„Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze (OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 - 1001 - St 214).“
Zitat aus
http://209.85.129.104/search?q=cache:l76nFkPpQS0J:ww…

Den Erlass der OFD Rheinland habe ich leider im Internet nicht komplett gefunden.

Es handelt sich um Einsatzwechseltätigkeit, siehe

Thüringer FG Urteil vom 28.02.2001 - III 643/00

"Verpflegungsmehraufwand eines Leiharbeitnehmers nur für die ersten drei Monate bei längerfristigem Einsatz in derselben Firma

Es bleibt offen, ob der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden kann, ein Leiharbeitnehmer übe auch dann eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn er das ganze Jahr über nur an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (vgl. Abschn. 37 Abs.6 LStR 1996); die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit steht auch einem Leiharbeitnehmer bei längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitstätte nur für die ersten drei Monate zu (gegen BMF-Schreiben vom 24.11.1995, BStBl I 1995, 719, Rz.3)."

Der Volltext dieser Entscheidung scheint nur kostenpflichtig im Internet verfügbar zu sein. Der Leitsatz reicht aber sicher für deine Zwecke.

ach und eine Bitte: bitte keine neuen Abkürzungen verwenden. Die meisten deiner „Erfindungen“ gibt es nicht und sie erhöhen nicht gerade die Lesbarkeit. Andererseits sind andere sicher froh, wenn sie Informationen mit richtig ausgeschriebenen Wörtern finden können…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

schonmal danke für Deine Antwort!

ach und eine Bitte: bitte keine neuen Abkürzungen verwenden.
Die meisten deiner „Erfindungen“ gibt es nicht und sie erhöhen
nicht gerade die Lesbarkeit.

Hm, ich hoffte, die Lesbarkeit zu erhöhen. "Verpflegungsmehraufwendungen " ist nun mal ein schreckliches Wort. Mal sehen, ich versuche die Abkürzungen im nachhinein zu ändern.

Alles Gute,
Chris.