Ausländische Einkünfte

Hallo,

jemand hat ausländische Einkünfte, hat im Ausland Quellensteuer gezahlt.
Die Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig und die Quellensteuer ist auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Also nehmen wir mal an, daß das so ist.
Wo trägt man diese ausländischen Einkünfte und die Quellensteuer ein?
Ich finde keine Spalte.
Nicht im Mantelbogen 2. Seite.
Nicht in der Anlage AUs.
Nicht in der Anlage N (Grenzgänger paßt auch nicht)

Wo trägt man das ein?
Oder gibt es so einen Fall gar nicht?

Danke

Servus,

bitte um vollständigen Sachverhalt:

Art der ausländischen Einkünfte (Kapitalvermögen? SE? G?), Quellenstaat und Art der einbehaltenen Quellensteuer.

Dann kann man das genauer sagen, wo was hinkommt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Schweiz, aber kein Grenzgänger

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

schade - mit Dividenden wärs leichter gewesen…

Im Sachverhalt verstehe ich nicht, warum Schweizer Quellensteuer in D anzurechnen ist. Je nachdem, wies mit den Kriterien von Artikel 15a DBA Schweiz ausschaut, wird doch das Besteuerungsrecht entweder D oder der CH zugewiesen, so dass dann, wenn das Besteuerungsrecht bei D liegt, allfällig einbehaltene Quellensteuer durch die CH zu erstatten wäre?

Falls ich mich darin täusche, täte Anlage AUS, Z. 13, 14 und 17 passen. Aber dieser Teil der Anlage aus ist eigentlich für die Anrechnung ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Fällen gedacht, und für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zu einem Teil stehen bleiben und zu diesem Teil in D angerechnet werden können.

Cirwalda weiß es bestimmt genauer und ggf. richtig. Warten wir, bis sie wieder hereinschaut.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

jemand hat ausländische Einkünfte, hat im Ausland
Quellensteuer gezahlt.
Die Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig und die
Quellensteuer ist auf die Einkommensteuer anrechenbar.

es soll sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln

Sind solche in Deutschland zu versteuern, sind die Einkünfte auf Anlage N Kennziffer 115 anzugeben = Lohneinkünfte ohne Lohnsteuereinbehalt.

Die anrechenbare Quellensteuer ist dann in Anlage AUS Vorderseite mit Einkünfte nochmals in einer oberen Zeile und in der unteren Hälfte die anrechenbare Steuer (gleiche Stelle wie für Kapitaleinkünfte).

Aber mir sträubt sich alles, denn sowas gibt es eigentlich nicht.

Oft ist der Lohn steuerfrei mit Progressionsvorbehalt, dann gibt es auch noch die Variante, dass der Lohn voll in Deutschland zu versteuern ist und bei Grenzgänger Schweiz gibt es eine spezielle Kennzifferngruppe auf Anlage N Vorderseite.

Also da du keine rechtliche Diskussion wünscht… habe ich dir nur die Eintragungsstellen gezeigt. M.E. ist das aber Quatsch, da normalerweise die Quellensteuer im Quellenstaat erstattet wird - bei nichtselbständiger Arbeit und Besteuerungsrecht Deutschland.

Also nehmen wir mal an, daß das so ist.

sowas ist immer hilfreich

Wo trägt man diese ausländischen Einkünfte und die
Quellensteuer ein?
Ich finde keine Spalte.
Nicht im Mantelbogen 2. Seite.
Nicht in der Anlage AUs.
Nicht in der Anlage N (Grenzgänger paßt auch nicht)

Wo trägt man das ein?
Oder gibt es so einen Fall gar nicht?

nee, sowas gibt es nicht und deshalb ist die Eintragung auch so schwierig…

Schöne Grüße
C.

Also da du keine rechtliche Diskussion wünscht… habe ich
dir nur die Eintragungsstellen gezeigt. M.E. ist das aber
Quatsch, da normalerweise die Quellensteuer im Quellenstaat
erstattet wird - bei nichtselbständiger Arbeit und
Besteuerungsrecht Deutschland.

Hallo,

als Grenzgänger ist dem schon nicht so, wenn man in der Schweiz arbeitet. Da wird schön angerechnet in Deutschland.

Und wenn nun nur eine L-Bewilligung (Kurzaufenthalter, Diesntleistungsbewilligung für die Schweiz hat fällt die Quellensteuer ebenfalls an. Warum sollte es hier anders sein?

Gruss Ivo

Hallo,

als Grenzgänger ist dem schon nicht so, wenn man in der
Schweiz arbeitet. Da wird schön angerechnet in Deutschland.

die Vorgabe der Fragestellerin war:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Schweiz, aber kein Grenzgänger

Und wenn nun nur eine L-Bewilligung (Kurzaufenthalter,
Diesntleistungsbewilligung für die Schweiz hat fällt die
Quellensteuer ebenfalls an. Warum sollte es hier anders sein?

wegen Art 15 DBA Schweiz

Meine Bemerkung zielte nur darauf ab, dass ich viel lieber den Sachverhalt genau prüfe und dann zu den rechtlichen Folgerungen komme, als nur ein paar Kennziffern zum Eintragen beizusteuern. Ich wollte darauf hinweisen, dass ich mich ohne genaue Prüfung von der (von der Fragerin) angenommenen Rechtsfolge distanziere, einfach weil ungeprüft.

Schöne Grüße
C.