Absetzen von Verlusten 'anderer Wirtschaftsgüter'?

Hallo zusammen,

ich habe in der aktuellen Wirtschaftswoche (Nr. 44/26.10.2000, S.288) gelesen, daß neben Spekulationsgewinnen/Verlusten bei Aktiengeschäften, wo Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate auseinander liegen, auch „sonstige Wirtschaftsgüter“ entsprechend behandelt werden können.

Als Beispiel ist hier der Kauf eines Neuwagens genannt, wobei der Verlust beim Verkauf innerhalb der 12-Monats-Frist (abzüglich der Abschreibung) ebenfalls mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden kann.

Gilt dies auch für den Fall, daß ich einen gebrauchten Wagen (oder einen Computer, Golfschläger oder was auch immer) kaufe und innerhalb der Spekulationsfrist wieder zu einem geringeren Betrag absetze?

Bitte um Antworten - nach Möglichkeit - mit AZ.-Verweis.

Vielen Dank im Voraus.
CU
Dornkaat :wink:

Halbwahrheiten der Presse
Hallo,

wenn Du mit Überschußerzielungsabsicht handelst, kannst Du auch den Verlust aus dem Verkauf Deines Minigolfschlägers steuerlich absetzen aber das versuche mal mit Ernsthaftigkeit nachzuweisen. Der bloße Verlust aus dem Verkauf von beweglichen WG ist nicht steuerlich begünstigt. Die Absicht, aus dem Verkauf einen Überschuß/Gewinn erzielen zu wollen, muß (wie bei allen anderen Einkunftsarten auch) hinzutreten und das dürfte bei den von Dir genannten Gebrauchsgegenständen seltenst der Fall sein.
Hier hat die Presse mal wieder - wie so häufig im Bereich Steuern - Schaum geschlagen.

Raúl Rivaldo
http://www.kukurukuku.de

Der Gesetzeswortlaut sieht keine Überschußerzielungsabsicht vor; auch eine Nachhaltigkeit muß nicht gegeben sein.
Die einzige Bedingung, die steht ist die Frist zwischen Kauf und Verkauf. Es muß beim Kauf auch keine „Spekulationsabsicht“ vorgelegen haben.
Nachzulesen in Ludwig Schmidt „kommentar EStG“ 19. auflage 2000

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Der Gesetzeswortlaut sieht keine Überschußerzielungsabsicht
vor;

Braucht er auch nicht, weil die Gewinn-/Überschußerzielungsabsicht ein durch Rechtsprechung entwickelter, bestehender Besteuerungsgrundsatz ist. Liebhaberei (fehlende Gewinnerzielungsabsicht) wird bei keiner Einkunftsart steuerlich subventioniert.

Die einzige Bedingung, die steht ist die Frist zwischen Kauf
und Verkauf.

Wie bereits oben erwähnt, neben dem Inhalt der Vorschrift sind die Besteuerungsgrundsätze zu beachten. Du wirst auch zu anderen Einkunftsarten in der jeweiligen Vorschrift keine Aussage zur Gewinnerzielungsabsicht finden (z.B. § 21 EStG) und trotzdem muß sie gegeben sein. Nichts anderes gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Braucht er auch nicht, weil die
Gewinn-/Überschußerzielungsabsicht ein durch Rechtsprechung
entwickelter, bestehender Besteuerungsgrundsatz ist.
Liebhaberei (fehlende Gewinnerzielungsabsicht) wird bei keiner
Einkunftsart steuerlich subventioniert.

und genau diese Rechtsprechung hat gesagt, daß für § 23 EStG keine Überschußerzielungsabsicht vorliegen muß, weil derartige Verluste ja nur mit Gewinnen aus § 23 verrechnet werden dürfen.
Somit liegt keine steuerl. Subventionierung vor.
Das BVerfG hat dazu ausreichend Stellung genommen, bevor der Verlustrück- und vortrag für § 23 eingeführt wurde.

Wie bereits oben erwähnt, neben dem Inhalt der Vorschrift sind
die Besteuerungsgrundsätze zu beachten. Du wirst auch zu
anderen Einkunftsarten in der jeweiligen Vorschrift keine
Aussage zur Gewinnerzielungsabsicht finden (z.B. § 21 EStG)
und trotzdem muß sie gegeben sein. Nichts anderes gilt bei
privaten Veräußerungsgeschäften.

Nein, mehrfach verurteilte der BFH Stpfl., die aus einer Not heraus WG aus dem PV veräußern mußten zu Steuerzahlungen, da der Grund für diese Veräußerungen völlig egal ist.
Deshalb ist der Verlustabzug auch eingeschränkt.

Und wenn ich mir nun einen Golfschläger kaufen und dann binnen Jahresfrist wieder verkaufe, weil mir bei einem Unfall beide Beine abgetrennt wurden, dann darf ich einen etwaigen Gewinn versteuern und einen etwaigen Verlust verrechnen oder auf ewig vortragen lassen.

Kannst Du auch alles beim BMF nachlesen (von wegen Besteuerungsgrundsätze)

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weil derartige
Verluste ja nur mit Gewinnen aus § 23 verrechnet werden
dürfen.

Nur??? Es handelt sich dabei um eine effektive Einkunftsminderung, die durch die Verlängerung der Spekulationsfristen zusätzlich Bedeutung erlangt.

Und wenn ich mir nun einen Golfschläger kaufen und dann binnen
Jahresfrist wieder verkaufe, weil mir bei einem Unfall beide
Beine abgetrennt wurden, dann darf ich einen etwaigen Gewinn
versteuern und einen etwaigen Verlust verrechnen oder auf ewig
vortragen lassen.
Kannst Du auch alles beim BMF nachlesen (von wegen
Besteuerungsgrundsätze)

Um’s kurz zu machen: Wenn Du willst, maile ich Dir am Montag eine Stellungnahme vom Fachreferat der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, in der exakt das von mir Gesagte zum Ausdruck kommt.

Hi Raul,

Um’s kurz zu machen: Wenn Du willst, maile ich Dir am Montag
eine Stellungnahme vom Fachreferat der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf, in der exakt das von mir Gesagte zum Ausdruck
kommt.

Diese ist mir unbekannt… habe gerade nochmal beim FinMin NRW geschaut… wäre lieb, wenn Du sie mir mailst.

Danke

C.h.