Hallo Spezies!
Im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung wird in den NBL Grund und Boden von eingetragenen Alteigentümern auf die Fa. übertragen, der der aufstehende Gebäudekomplex gehört. An die Eigentümer ist jedoch nicht der volle Grundstückswert zu zahlen, sondern wegen ausgleichender Gerechtigkeit nur die Hälfte, ggf. auch weniger.
Nun ist der Grund und Boden normalerweise als nach Vermögenszuordnungsgesetz zuzuordnender bereits in der DM-EB (HB=StB) 1.7.90 ausgewiesen. Nach §36 IV DMBilG sind die Maßnahmen der Sachenrechtsbereinigung jedoch bis zu deren Vollzug zurückzubeziehen. Folglich ist der EB-Wert 1.7.90 über die Sonderrücklage §27 II DMBilG zu korrigieren.
> Frage: Zu welchem Wert ist bei „Zuschlag“ i. R. d. Abschlusses des Bodensonderungsverfahrens (vs. 2001) der Grund und Boden per 1.7.90 einzustellen:
a) zu tatsächlichen (halben) AK (Wert-,Bestandskorrektur) oder
b) zu ursprünglichem Wert der angrenzenden Grundstücke mit entsprechendem Ertragsausweis (Bestandskorrektur)?
Da kein theoretisches Problem vorliegt, bitte ich um zahlreiche Statements. Aber überschüttet mich nicht gleich… 
Ciao!
Nemo