„Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen‑Überschuss‑Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt.“
Bei EUR darf der Gewinn nicht über 100.000 EUR liegen, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können.
Sind hierbei die Sonderausgaben schon mitgerechnet oder nicht?
Ich würde mal sagen, daß (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Sonderausgaben)
„Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden
Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres
235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von
Einnahmen‑Überschuss‑Rechnern ohne
Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt.“
Hier wurde wohl der neue § 7g EStG (gültig rückwirkend ab 2007) zitiert.
Bei EUR darf der Gewinn nicht über 100.000 EUR liegen, um den
Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können.
Sind hierbei die Sonderausgaben schon mitgerechnet oder nicht?
Ich würde mal sagen, daß (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben