Re^3: Pendlerpauschale: Streichung verfassungswid
Servus,
erstmal: Aussetzungszinsen fallen bloß an, wenn die mit einem Verwaltungsakt festgesetzten Zahlungen ausgesetzt (d.h. vorübergehend nicht fällig gestellt) werden. Darum gehts in diesem Fall nicht. Die Zinsen, von denen die Rede ist, sind die, die sich ein Steuerpflichtiger in dem Zeitraum zwischen Lohnsteuerabzug und Einkommensteuerveranlagung spart.
Soweit ich weiß, kann man nur ein
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung(per Post) stellen
Ja, das ist richtig. Das Formular dafür enthält alle wesentlichen Angaben zu einer Einkommensteuererklärung, ist also mit einem ähnlichen Aufwand verbunden.
und dann
Einspruch einlegen, wenn die Absage von Finanzamt
kommt....
OK, das ist wegen der genannten Gerichtsurteile ein relativ harmloses Einspruchsverfahren, weil es betreffend den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte von der Verwaltung weisungsgemäß ganz kulant bearbeitet wird.
später möglicherweise das Geld zurückzahlen, falls
sich heraustelllt, die Pendlerpauschale rechtens war.
OK, das ist die relativ einfachste Handhabung. Wenn bis zur Veranlagung zur ESt aber noch kein Urteil vom Verfassungsgericht vorliegt (das ist wahrscheinlich), kommt dann bei der Veranlagung der ganze Zinnober nochmal: Einspruch gegen den ESt-Bescheid, diesmal mit einer Begründung, die sauber genug ist, dass die Sache mindestens bis zur Rechtsbehelfstelle am FA kommt. Dann Erklärung zur Aufrechterhaltung des Einspruchs (wieder mit Begründung) und Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Zuletzt ggf. zähneknirschendes Zurückziehen des Einspruchs bzw. Hinnehmen der Einspruchsentscheidung, und dann schließlich Bezahlen.
So ungefähr das meine ich mit Aufwand.
Schöne Grüße
MM