Hallo,
darf ein Ausländer, der hier in deutschland lebt und arbeitet seine Steuerklasse sofort wechseln von 1 auf 3 wenn er in seine Heimat geheiratet hat obwohl seine ehefrau nocht nicht nach deutschland gekommen ist.
Danke im Voraus
Youssef
Hallo,
darf ein Ausländer, der hier in deutschland lebt und arbeitet seine Steuerklasse sofort wechseln von 1 auf 3 wenn er in seine Heimat geheiratet hat obwohl seine ehefrau nocht nicht nach deutschland gekommen ist.
Danke im Voraus
Youssef
Hallo,
darf ein Ausländer, der hier in deutschland lebt und arbeitet
seine Steuerklasse sofort wechseln von 1 auf 3 wenn er in
seine Heimat geheiratet hat obwohl seine ehefrau nocht nicht
nach deutschland gekommen ist.
Klassenwechsel ist unabhängig davon ob deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt oder jemand Ausländer ist.
Der Klassenwechsel kann erst dann stattfinden, wenn die Ehefrau legal in Deutschland eingereist und angemeldet ist. Voraussetzung ist noch, dass die Ehefrau vorhat, länger als 6 Monate in Deutschland zu bleiben (also unbeschränkte die Steuerpflicht eintritt).
Gruss Sid
vielen dank
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Servus,
darf ich zu dieser Detaillierung
Voraussetzung ist noch, dass die Ehefrau vorhat, länger als 6
Monate in Deutschland zu bleiben
für „Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt“ bitte noch eine Quelle wissen?
Ungekehrt: Was spricht denn im Fall (a) einer illegalen Einreise, aber dann folgendem dauerndem Aufenthalt und (b) Einreise zur Begründung eines Familienwohnsitzes, aber anschließendem Aufenthalt von weniger als 6 Monaten gegen eine unbeschränkte Steuerpflicht?
Sind keine rhetorischen Fragen, wie ich sie sonst immer stelle, es interessiert mich im Ernst.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
darf ich zu dieser Detaillierung
Voraussetzung ist noch, dass die Ehefrau vorhat, länger als 6Monate in Deutschland zu bleiben
für „Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt“ bitte noch eine
Quelle wissen?
Ungekehrt: Was spricht denn im Fall (a) einer illegalen
Einreise, aber dann folgendem dauerndem Aufenthalt und (b)
Einreise zur Begründung eines Familienwohnsitzes, aber
anschließendem Aufenthalt von weniger als 6 Monaten gegen eine
unbeschränkte Steuerpflicht?
Sind keine rhetorischen Fragen, wie ich sie sonst immer
stelle, es interessiert mich im Ernst.
Schöne Grüße
MM
beschränkte bzw. unbeschränkte Steuerpflicht siehe folgender Link (hab leider nur das von 2003 gefunden, das gilt aber weiterhin):
http://www.irrel.de/buerger/aktuelles/steuern/lohnst…
Nr. 5 örtliche Zuständigkeit der Gemeinde, Punkt 9, 3.Absatz (gilt vergleichsweise auch für deutsche Staatsangehörige)
D.h. wer sich nicht länger als 6 Monate in Deutschland aufhält, wird auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach dem Eingangsposting (und als Behördermitarbeiterin) ging ich nun mal von einer legalen Einreise aus.
Wenn jemand illegal eingereist ist - das ist ja nach der Legalisierung durch die AE für das EMA nicht mehr nachzuvollziehen - kann durchaus auf die Aussage hin, dass Aufenthalt länger als 6 Monate besteht oder bestehen soll, eine Änderung der Lohnsteuerkarte vollzogen werden.
Gruss Sid (dieamEinwohneramtNuernbergarbeitet)
Servus,
schönen Dank für den Link: Eine schöne Darstellung, finde ich - nach und nach werden mir die Verwaltungsbehörden insgesamt richtig sympathisch, natürlich mit Ausnahme des FA Ludwigshafen/Rh, aber das gehört nicht hierher.
Die von Dir angezogenen (schee, gell?) Absätze beziehen sich aber auf den Fall von Einreise und Aufenthalt von ausländischen Arbeitnehmern zum Zweck der Arbeitsaufnahme, wo man vornehmlich entscheiden muss, ob der Aufenthalt dauernd oder vorübergehend ist. Dass da grade die sechs Monate auftauchen, ist meines Erachtens von den Richtern zu einem guten Teil auch pragmatisch gesehen worden, um eine fallweise schwer zu entwirrende Verknäuelung mit den 183 Tagen zu vermeiden, die in vielen DBA-Ländern eine Rolle für die Steuerbarkeit des Lohns spielen.
Für den geschilderten Fall, Ehegattin reist aus dem Ausland ein, würde in dem Moment, wo sie zu ihrem Gatten zieht, ein Familienwohnsitz begründet, auch wenn sie nur verhältnismäßig kurze Zeit an diesem Ort bleibt. Ich meine, dass es in diesem Fall zur Beurteilung der Steuerpflicht darauf ankommt, ob die Rückreise der Gattin in ihr Heimatland im Rahmen einer auf Dauer angelegten Trennung stattfindet oder nicht - das verweist dann zur Frage des Wohnsitzes auf Themen aus § 26 EStG. Eine nur vorübergehende räumliche Trennung hebt die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht auf (Abschnitt 26 Abs 1 EStR), und zur Frage, ob dauerndes oder nur vorübergehendes Getrenntleben anzunehmen ist, meint EStH 26 „Getrenntleben“, dass die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, in der Regel anzuerkennen sind, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen.
Wenn jetzt also in der deutschen Wohnung der Ehegatten z.B. Kleidung und persönliche Gegenstände der Ehegattin bleiben, auch wenn sie bald wieder abreist, würde schon ein sehr kurzer Aufenthalt am Ort des frisch gegründeten Familienwohnsitzes dafür genügen, dass die Ehegattin - die ja diesen Wohnsitz beibehält und nur vorübergehend nicht dort ist - in D unbeschränkt steuerpflichtig wird, wenn sie angibt, nur vorübergehend wieder in ihre Heimat zu reisen - unabhängig davon, wie lange das sein wird, solange es nicht auf Dauer ist.
Schöne Grüße
MM
Ja hallo, dies wird ja richtig dienstlich 
Die von Dir angezogenen (schee, gell?) Absätze beziehen sich
aber auf den Fall von Einreise und Aufenthalt von
ausländischen Arbeitnehmern zum Zweck der Arbeitsaufnahme, wo
man vornehmlich entscheiden muss, ob der Aufenthalt dauernd
oder vorübergehend ist. Dass da grade die sechs Monate
auftauchen, ist meines Erachtens von den Richtern zu einem
guten Teil auch pragmatisch gesehen worden, um eine fallweise
schwer zu entwirrende Verknäuelung mit den 183 Tagen zu
vermeiden, die in vielen DBA-Ländern eine Rolle für die
Steuerbarkeit des Lohns spielen.Für den geschilderten Fall, Ehegattin reist aus dem Ausland
ein, würde in dem Moment, wo sie zu ihrem Gatten zieht, ein
Familienwohnsitz begründet, auch wenn sie nur verhältnismäßig
kurze Zeit an diesem Ort bleibt. Ich meine, dass es in diesem
Fall zur Beurteilung der Steuerpflicht darauf ankommt, ob die
Rückreise der Gattin in ihr Heimatland im Rahmen einer auf
Dauer angelegten Trennung stattfindet oder nicht - das
verweist dann zur Frage des Wohnsitzes auf Themen aus § 26
EStG. Eine nur vorübergehende räumliche Trennung hebt die
eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht auf
(Abschnitt 26 Abs 1 EStR), und zur Frage, ob dauerndes oder
nur vorübergehendes Getrenntleben anzunehmen ist, meint EStH
26 „Getrenntleben“, dass die Angaben der Ehegatten, sie lebten
nicht dauernd getrennt, in der Regel anzuerkennen sind, es sei
denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen
lassen.
Was ist dran anders, ob die Ehefrau zum Mann zieht oder die Einreise zur Arbeitsaufnahme erfolgt?
Wenn jetzt also in der deutschen Wohnung der Ehegatten z.B.
Kleidung und persönliche Gegenstände der Ehegattin bleiben,
auch wenn sie bald wieder abreist, würde schon ein sehr kurzer
Aufenthalt am Ort des frisch gegründeten Familienwohnsitzes
dafür genügen, dass die Ehegattin - die ja diesen Wohnsitz
beibehält und nur vorübergehend nicht dort ist - in D
unbeschränkt steuerpflichtig wird, wenn sie angibt, nur
vorübergehend wieder in ihre Heimat zu reisen - unabhängig
davon, wie lange das sein wird, solange es nicht auf Dauer
ist.
Wenn sie angibt für länger als 6 Monate in D zu wohnhaft zu sein -also unbeschränkt steuerpflichtig wird-, dann kann auch die Klasse des Mannes gewechselt werden.
Wenn aber die Ehefrau angibt, sie wohnt nicht länger als 6 Monate hier -also beschränkt steuerpflichtig ist-, dann kann auch die Klasse vom Mann nicht gewechselt werden.
Bei der Klassenänderung beim Einwohneramt kommt es immer auf die Angabe an „länger als 6 Monate da oder nicht“.
Wohnt die Frau denn in der Wohnung oder hat sie nur ihre Sachen dort gebunkert?
In Deutschland gemeldet zu sein, heisst auch in Deutschland zu wohnen und nicht irgendwo im Ausland. Wenn man vorhat eine weile im Ausland zu wohnen (ich meine nun nicht Urlaub für 4 Wochen), dann kann man sich von Deutschland abmelden und nach Rückkehr nach Deutschland seine Wohnung wieder anmelden.
Man kann natürlich auch gemeldet bleiben, wenn man die gleiche Wohnung wieder bezieht (z.B beim Ehemann); aber da siehts mir oft nur danach aus, irgendwelche Rechte (z.B. Aufenthalt-hält man sich länger als 6 Monate im Ausland auf, ist die Aufenthaltserlaubnis futsch oder Kindergeldbezug etc.) nicht zu verlieren.
Leider sind solche Kommentare zu Aufenthalt etc. tagtägliches Erlebnis am Einwohneramt oder es kommen auch oft Bemerkungen wie
„ich hab mich doch nur gemeldet um meine Post zu bekommen“ oder „ein Auto zuzulassen“.
Gruss Sid