Abschreibung von Anlagegütern

Hallo liebe Experten,

für folgene Fragestellung konnte ich keine antwort finden bisher,
vielleicht stehe ich auch nur „auf dem schlauch“ - über Eure hilfe
würde ich mich sehr freuen, danke und lg
ingrid

Ein Laptop wird über 3 Jahre abgeschrieben. Laptop wurde im März 2006
angeschafft, angenommener Anschaffungswert 2000 Euro netto

Abschreibung 2006: 2000 : 36 x 10 = 555,55 Abschreibung (Buchwert
31.12.06 = 1444,45)
Abschreibung 2007 2000 : 36 x 12 = 666,66 Abschreibung (Buchwert
31.12.07 = 777,79)
Abschreibung 2008 2000 : 36 x 12 = 666,66 Abschreibung (Buchwert
31.12.08 = 111,13)

so jetzt sind die drei Jahre vorbei und was passiert dann mit dem
Restbuchwert von 111,13 ? passiert mit dem garnichts, wirkt er sich
nicht mehr gewinn mindernd aus? oder doch und in welchem jahr ? wie
kommt er aus dem anlageverzeichnis heraus?

vielen dank!

Hallo,

die 3 Jahre sind erst Ende Februar 2009 um. AfA 2009 folglich
2000 : 36 * 2 = 111,11. Restwert ist somit (bis auf Rundungsdifferenzen) 0,00.
Üblicherweise lässt man 1 € als Erinnerungswert stehen, der dann bei tatsächlichem Abgang des WG abgeschrieben wird.

Gruß

Tommel

Hallo zusammen,

da ich gerade eine sehr ähnliche Frage stellen wollte, schliesse ich mich mal an diese an.

Um bei dem Beispiel von Ingrid zu bleiben, wäre es meines Laienwissens nach so, dass man dann die 2000€ durch 3 teilt um zu wissen, wieviel pro Jahr abeschrieben werden kann. Das wären hier dann 666€.
Weil der aber nicht am 1.1. sondern im März gekauft wurde kann man nur 9/12 (oder 10/12? Zählt der März dann mit oder erst der April?)
für das Jahr 2006 ansetzen.
Also für 2006 dann 500€, bzw 555€ (die Angaben unten sprächen dann dafür, dass man den März mitberechnen kann)

Abschreibung 2006: 2000 : 36 x 10 = 555,55 Abschreibung
(Buchwert
31.12.06 = 1444,45)

Diese Anschaffung zieht sich dadurch, dass sie im März gemacht wurde durch 2006, 2007, 2008 und auch noch 2009, weil da ja noch der Restwert übrig ist.

Ist das soweit erstmal korrekt?

Um zu meiner Frage zu kommen:
Wenn man vorher eine Ansparung dafür gemacht hat, dann kann man doch in dem Jahr, indem man das Teil dann kauft, mehr absetzen, oder nicht? Das sind „Bis zu 20%“ wie mir jemand vom Fach sagte, allerdings sagte er nicht, was „bis zu“ bedeutet, also wieso dann nicht jeder die 20% nehmen will oder kann. Beziehen sich diese 20% auf den Gesamtwert? Also könnte man auf die 555€ noch 20% der 2000€ draufsetzen?
Oder 20% von den 555€?

Vielen Dank für die Hilfe und ein „sorry“ an Ingrid, dass ich statt einer Antwort nur noch eine Frage hatte…

Vielen Dank Tommel jetzt hab ich es kapiert. Tatsächlich hatte ich mir
das ursprünglich eh genau so gedacht, war dann aber über die drei Jahre
gestolpert, weil es ja dann vier Steuererklärungen betrifft. Also
nochmal vielen Dank.

Und yummi, kein Grund zum „sorry“ - ist doch interessant Deine
Weiterführung meiner Frage. Ich hoffe nur, daß die Experten sie auch in
meinem „Artikelbaum“ finden.

lg und danke
ingrid

Weil der aber nicht am 1.1. sondern im März gekauft wurde kann
man nur 9/12 (oder 10/12? Zählt der März dann mit oder erst
der April?) :für das Jahr 2006 ansetzen.

hierzu las ich heute folgendes: reduziert sich um 1/12 für jeden vollen
Monat der dem Monat der Anschaffung vorausgegangen ist. (§ 7 ich glaube
Einkommensteuergesetz)

also habe ich 10/12 für 2006 angesetzt.

lg

Hallo zusammen,

Um zu meiner Frage zu kommen:
Wenn man vorher eine Ansparung dafür gemacht hat, dann kann
man doch in dem Jahr, indem man das Teil dann kauft, mehr
absetzen, oder nicht? Das sind „Bis zu 20%“ wie mir jemand
vom Fach sagte, allerdings sagte er nicht, was „bis zu“
bedeutet, also wieso dann nicht jeder die 20% nehmen will oder
kann. Beziehen sich diese 20% auf den Gesamtwert? Also könnte
man auf die 555€ noch 20% der 2000€ draufsetzen?
Oder 20% von den 555€?

Falls hier die Ansparrücklage gemeint ist, sieht die Lösung wie folgt aus:

Es wird im Jahr 2004 (kann auch im Jahr 2005 sein) eine Anparrücklage in Höhe von (max.) 40% der geplanten Anschaffung eines Laptops gebildet (geplante Anschaffungskosten 2.000 €) = 800 €
Diese wirken sich Gewinnmindernd im Jahr 2004! aus.

Da im Jahr 2005 keine Anschaffung erfolgte ändert sich am Gewinn nichts.

Im März 2006 erfolgt nun die Anschaffung mit den geplanten 2.000 €
Abschreibung im Jahr 2006 (2.000 € / 3 Jahre x 10/12 (gerundet) =) 556 €
Restbuchwert Laptop 31.12.2006 1.444 €
Die gebildete Ansparrücklage ist Gewinnerhöhend aufzulösen.
Also Gewinnminderung durch Abschreibung -556 €
Gewinnerhöhung Auflösung Ansparrücklage +800 €

Die folgende Jahre bleiben wie gehabt, Abschreibung bis auf 0,00 €
(Der Erinnerungswert in Höhe von 1,00 € ist nicht notwendig)

Sonnige Grüße von Soni

Hallo Soni,

Falls hier die Ansparrücklage gemeint ist, sieht die Lösung
wie folgt aus:

äh, ja, die war gemeint.

Die folgende Jahre bleiben wie gehabt, Abschreibung bis auf
0,00 €

Also man kann im Jahr der Auflösung nicht mehr abschreiben? Also in der Verbuchung (abgesehen natürlich davon, das die Ansparrücklage wieder reingebucht werden muss) ist nichts anders, wenn es aus einer Ansparrücklage kommt?

Ansonsten: Schonmal Herzlichen Dank für die Antwort.

Falls hier die Ansparrücklage gemeint ist, sieht die Lösung
wie folgt aus:

Es wird im Jahr 2004 (kann auch im Jahr 2005 sein) eine
Anparrücklage in Höhe von (max.) 40% der geplanten Anschaffung
eines Laptops gebildet (geplante Anschaffungskosten 2.000 €) =
800 €
Diese wirken sich Gewinnmindernd im Jahr 2004! aus.

Da im Jahr 2005 keine Anschaffung erfolgte ändert sich am
Gewinn nichts.

Im März 2006 erfolgt nun die Anschaffung mit den geplanten
2.000 €
Abschreibung im Jahr 2006 (2.000 € / 3 Jahre x 10/12
(gerundet) =) 556 €
Restbuchwert Laptop 31.12.2006 1.444 €
Die gebildete Ansparrücklage ist Gewinnerhöhend aufzulösen.
Also Gewinnminderung durch Abschreibung -556 €
Gewinnerhöhung Auflösung Ansparrücklage +800 €

Die folgende Jahre bleiben wie gehabt, Abschreibung bis auf
0,00 €
(Der Erinnerungswert in Höhe von 1,00 € ist nicht notwendig)

Sonnige Grüße von Soni

Soweit korrekt. Aber man kann aufgrund der gebildeten Ansparrücklage im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 5 Jahren max. 20% Sonder-AfA in Anspruch nehmen. D.h. 20% v. 2000 = 400. Diese können im ersten Jahr voll genommen werden oder auch auf zwei od. drei Jahre verteilt werden. Man kann auch weniger in Anspruch nehmen.

So, und nachdem wir das hier mühsam erläutert haben, vergessen wir das auch schon wieder, da ab 2007 bzw. 2008 wieder alles anders ist.

Gruß Tommel

die 3 Jahre sind erst Ende Februar 2009 um.

Genau mit diesem Satz wollte ich auch beginnen, :smile:))
aber Du hast ja nun schon alles geschrieben

Gruß JoKu

Aber man kann aufgrund der gebildeten
Ansparrücklage im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 5
Jahren max. 20% Sonder-AfA in Anspruch nehmen. D.h. 20% v.
2000 = 400. Diese können im ersten Jahr voll genommen werden
oder auch auf zwei od. drei Jahre verteilt werden. Man kann
auch weniger in Anspruch nehmen.

Vielen Dank, genau das wollte ich wissen!

So, und nachdem wir das hier mühsam erläutert haben, vergessen
wir das auch schon wieder, da ab 2007 bzw. 2008 wieder alles
anders ist.

Hab mich mit der Unternehmensteuerreform auch schon etwas beschäftigt, aber die Änderungen betreffen doch nicht diese 20% Sonder-Afa, oder hab ich da was übersehen?
Wenn jetzt 2006 die Ansparrücklage gemacht worden wäre und 2007 schon gekauft und dann 2007 auch die 20%Sonder-Afa in Anspruch genommen, dann hätte dieser Fall mit der Reform doch nichts zu tun, oder?

Liebe Grüße,

yummi

Die Sonder-AfA bleibt dem Grunde nach gleich. Lediglich die Größenmerkmale des Betriebes (Voraussetzung für die AfA) haben sich geändert. Das ist für Anschaffungen ab 2008 anzuwenden.
Die Bildung und Auflösung der Anspar-AfA hat zahlreiche Änderungen erfahren. Diese Regelungen sind für WJ anzuwenden die nach dem 14.08.07 enden.
In Deinem Fall ändert sich folglich nichts.

Gruß

Tommel

Hallo zusammen,

eine kleine Frage hätte ich doch noch:

was ist eigentlich, wenn das Notebook kapputt geht, bevor die drei Jahre um sind? Gibt es für sowas Spezialregeln? Oder ist das egal und man muss das trotzdem so aufteilen, als wäre es noch in Benutzung?

Der Begriff „Absetzung für Abnutzung“ klingt eigentlich so, als ginge es da auch um die Nutzzeit,was bei einem kaputten Notebook ja dann nicht mehr so wäre…

Richtig! Und deshalb machst du eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Restwert des Notebooks (ggf. 0).

Bei der neuen Regelung zu den GWG’s ab 2008 ist das allerdings nicht mehr möglich. Da muss es immer die 5 Jahre im „Pool“ verbleiben.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tommel,

leider kann ich aus irgendwelchen Gründen keine Sternchen vergeben,
wollte mich daher so mal für die ausgesprochen kompetente Hilfe bedanken!

Gruss,

yummi