Hallo,
was bedeutet der UStG § 18.4.1? Wenn der Unternehmer einen Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen berechnet hat, so ist der Unterschiedsbetrag (in diesem Fall ein Guthaben) zugunsten des FA einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig.
Frage: Da das FA die Steuer an den U zurückzahlen muss, ist es doch zu ungunsten des FA. Gibt es für die Rückzahlung noch einen extra § in dem die Frist bestimmt ist?
Danke für die Antwort 
Servus,
Gibt es für die Rückzahlung noch
einen extra § in dem die Frist bestimmt ist?
ja, allerdings ganz woanders: § 167 AO
Die USt ist eine Anmeldesteuer im Sinn des § 150 Abs 1 AO. Wenn eine Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, steht sie erst dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Vorher entfaltet sie auch keine Wirkung, d.h. der Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages entsteht auch erst mit Zustimmung des FA.
Faktisch ergibt sich daraus eine nur durch das Thema „Untätigkeit“ nach oben begrenzte, also annähernd beliebige Frist.
Vor ein paar Wochen habe ich in diesem Zusammenhang eine Woche erlebt, vor gut einem Jahr neun Monate; irgendwo dazwischen wirds auch in diesem Fall liegen.
Schöne Grüße
MM