Vom Freiberufler zur GmbH

Hallo zusammen,

mal angenommen, wir hätten einen gut verdienenden Freiberufler mit 42%+Soli Spitzensteuersatz. Könnte es sich lohnen, wenn demnächst die neue 10.000 EUR GmbH oder gar die 1 EUR GmbH mit reduzierten Einführungsaufwand kommen, eine GmbH zu gründen?

Gedanke ist folgender: Gewinne laufen in der GmbH an und werden nur im notwendigen Umfang als Gehalt weitergegeben. Einbehaltene Gewinne werden dann mit ca. 30% versteuert.
In schlecht laufenden oder Sabbaticaljahren oder ab 55+x (als Rentenersatz) wird Gehalt aus aufgelaufenen Gewinn weitergezahlt => niedrigere Einkommensteuer.

Außerdem könnte ab 2009 eine Ausschüttung als Dividende mit 25% Abgeltungssteuer interessant sein.

Wo sind nach Eurer Meinung die Haken an den Gedanken?

Danke für jede Meinung!

a) zur Gewinnthesaurierung muß man keine GmbH gründen, sondern man muß „nur“ bilanzieren, d.h die Unternehmenssteuerreform betrifft ja gerade die Personengesellschaften.

b) bei der Gewinnentnahme fallen 25% Nachversteuerung an.
Es ist deshalb wichtig den Gewinn möglichst lange einzubehalten, um durch den Zinsvorteil eine angestrebte Steuerentlastung zu erzielen.

c) weiterer Pferdefuß ist die Gewerbesteuer.

-> das muß von Fall von Fall genau durchkalkuliert werden und selbst dann braucht man eine Glaskugel, wie sich die Steuersätze zukünftig entwickeln.

Ich persönlich würde auf Nummer Sicher gehen und den Gewinn NICHT thesaurieren. Aber das ist halt eine Entscheidung, die man zusammen mit seinem Steuerberater treffen sollte.

Stimmt, die Nachversteuerung macht Personengesellschaften unattraktiv. Beispielrechnung siehe unten. Aber wenn das Gehalt aus einer GmbH (deren Vorjahresgewinne) ausgezahlt wird, fällt ja die Nachversteuerung nicht an, oder?


I.2 Besteuerung von Personenunternehmen

Die Gewinnbesteuerung von Personenunternehmen differenziert ab 2008 danach, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt (Unternehmensebene) oder ob er ausgeschüttet wird (Unternehmerebene). Insgesamt sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen der normalen Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuerschuld; es gilt der persönliche, progressiv ansteigende Grenzsteuersatz (Spitzensteuersatz: 45 Prozent ab 250.000 Euro zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag):

Auf 100 Euro entnommenen Gewinn müssen maximal 47,4 Euro Steuern gezahlt werden.

  1. Für einbehaltene Gewinne (laufende Gewinne, nicht Veräußerungsgewinne) gilt auf Antrag ein Steuersatz von 28,25 Prozent (Thesaurierungsbegünstigung) plus Solidaritätszuschlag:

Auf 100 Euro einbehaltenen Gewinn müssen maximal 29,8 Euro Steuern gezahlt werden. Mitunternehmer können die Steuervergünstigung nur geltend machen, wenn ihr Anteil am Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt.

  1. Einbehaltene, später ausgeschüttete Gewinne müssen mit einem Satz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag nachversteuert werden:

Von den 100 Euro Gewinn verbleiben nach Steuern zunächst 70,2 Euro im Unternehmen. Werden diese später doch entnommen, sind darauf maximal weitere 18,5 Euro Steuern zu zahlen (26,055 Prozent von 70,2 Euro).

Werden 100 Euro Gewinn zunächst thesauriert und später entnommen, müssen darauf insgesamt maximal 48,3 Euro (= 29,9 Euro + 18,5 Euro) gezahlt werden.

Stimmt, die Nachversteuerung macht Personengesellschaften
unattraktiv. Beispielrechnung siehe unten. Aber wenn das
Gehalt aus einer GmbH (deren Vorjahresgewinne) ausgezahlt
wird, fällt ja die Nachversteuerung nicht an, oder?

Ausgeschüttete Gewinne unterliegen 2008 zu 30% der Abgeltungssteuer und ab 2009 zu 25%.
Das Gehalt des Geschäftsführers unterliegt in der Tat nur der Einkommenssteuer.
Die GmbH bietet also durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeiten durch die Unternehmenssteuerreform.

Hallo,

Die GmbH bietet also durchaus interessante
Gestaltungsmöglichkeiten durch die Unternehmenssteuerreform.

ich möchte an dieser Stelle einmal dezent auf die anstehende Neugestaltung des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) hinweisen.

Momentan besteht der noch aus 2 Absätzen. Wie mir zu Ohren gekommen ist, sollen es in Zukunft mindestens 5 sein.

Fröhliches Gestalten,
Sebastian

Ja, den wollen sie neu machen. Aber das sollte in unserem Beispiel kein Problem sein, da mit der GmbH auch gleich Haftungsrisiken abgedeckt sein sollten. Wäre also nicht nur Gestaltung.

Ja, den wollen sie neu machen. Aber das sollte in unserem
Beispiel kein Problem sein, da mit der GmbH auch gleich
Haftungsrisiken abgedeckt sein sollten. Wäre also nicht nur
Gestaltung.

Nee, nee - so einfach ist es dann doch nicht. In solchen Fällen wird darauf abgestellt, welches die Hauptintention ist. Auch bei Kettenschenkungen lassen sich durchaus nachvollziehbare Gründe für eine solche finden. Stimmt aber das „Gesamterscheinungsbild“ nicht, packt das FA gleich mal die „Fiskalkeule“ aus.
Im Übrigen würde man hier wohl in der Tat darauf schließen, dass der typische Einzelunternehmer durch eine GmbH nachgebildet werden soll. Wenn das „Business“ dann wirklich keine evidenten Haftungsrisiken in sich trägt, welche also einem EU nicht zugemutet werden könnten, greift das Argument mit der Haftung nicht mehr.

VG
Sebastian