Hallo Anne,
Angenommen ein Elternteil (das andere ist bereits verstorben)
will seinem einzigen Kind möglichst kostenarm ein gemischtes
Vermögen aus Immobilien und Geld/Aktienanlagen übertragen.
kostenarm ist in diesem Zusammenhang wohl nicht so ganz das richtige Wort. Ich nehme an, dass der bestimmten Person eher steuergünstig vorschwebte, gell !? 
Wie stellt er/sie das am besten an, auch im Hinblick auf die
Änderungen im Steuerrecht?
Also bis vor kurzem hätte man in der Tat noch deutlicher sagen können, dass man noch in diesem Jahr aktiv werden sollte. Für bestimmte Vermögen stimmt dies auch nach wie vor.
Allerdings haben sich nun ja Herr Koch und Herr Steinbrück vorletzte Woche zu „wesentlichen“ Eckpunkten durchringen können.
Die Freibeträge in Sachen Schenkung/Erbschaft sollen demnach drastisch ansteigen (teilweise mehr als verdoppelt). Allerdings gilt dies nur für nahe Angehörige. Will also heißen, nur noch Ehepartner und Kinder profitieren, all diejenigen, die weiter vom Erblasser entfernt sind (abstammungstechnisch gesehen), für die wird es teurer.
Ab welchem Immobilienanteil wäre
das alte oder das neue Recht günstiger?
Das kann man ohne genaue Detailkenntnisse nicht sagen. Was man aber sagen kann ist, dass das Einfamilienhaus, indem der Erblasser/Schenker wohnt, auch nach der neuen Rechtslage sehr schonend übertragen werden kann.
Wegen der bereits erwähnten Erhöhung der Freibeträge (Ehepartner von vormals 307.000 auf 500.000 Euro und jedes Kind von ehemals 205.000 auf 400.000 Euro) kann man also das Einfamilienhaus selbst nach dem Wegfall der alten und verfassungswidrigen Bewertungsansätze auch nach neuem Recht so verschenken, dass kein „finanzieller Verlust aufgrund der Besteuerung“ eintritt. Immobilien werden auch zukünftig mit einem 10 % tigen Bewertungsabschlag behandelt. In Summe sollte das Eigenheim damit vor allem Zugriff geschützt sein.
Anders kann die Sache hingegen bei fremdvermietetem Immobilienvermögen aussehen. Insbesondere dann, wenn man die Freibeträge mehrfach nutzen muss (Einfamilienhaus und fremdvermietetes Gebäude). Hinzu kommt bei vermietetem ImmoVermögen, dass dies natürlich durch due geänderten Bewertungsmaßstäbe deutlich höher eingestuft wird.
Je nach Sachlage kann es (!!) es hier dann in der Tat sinnvoll sein, noch in diesem Jahr etwas zu machen. Dabei reicht die Bandbreite von der Umwandlung in Betriebsvermögen über die Gründung einer Personengesellschaft welche nicht gewerblich geprägt ist, bis hin zum Nießbrauch. Während die Variante „Betriebsvermögen“ nur in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt (Volumen und Akzeptanz von u.U. teuren Nebenwirkungen),ist das andere Extrmum Nießbrauch auch eher „out“. In den meisten Fällen wird wenn eine GbR gegründet.
Wichtig, sind ausreichend Kinder vorhanden, könnte man aber auch ein „größeres“ ImmoVermögen aus dem man Einkünfte aus VuV bezieht, selbst nach der neuen Rechtslage gut übertragen.
Wie sieht die Sache
aus, wenn Immobilien heute, evtl. noch nach altem Recht,
verschenkt würden und das restliche Vermögen beim späteren Tod
(innerhalb/außerhalb von 10 Jahren) vererbt würde?
Ja, alles was heute verschenkt wird, wird nach altem Recht behandelt. Dabei könnte man dem Kind heute „nur“ einen Anteil in Höhe von 205.000 Euro schenken. Der Rest wäre dann mit dem neuen Freibetrag aber auch den neuen Bewertungsmaßstäben in der Zukunft zu verschenken. HIerzu gilt aber auch -im Falle des Einfamilienhauses- wieder das Gesagte von oben.
Würde ein eingetragener Nießbrauch daran etwas ändern?
Nein ! Der Nießbrauch ist aus andererlei Hinsicht vielleicht interessant. Er stellt jedoch steuertechnisch gesehen bereits seit einigen Jahren ein Auslaufmodell dar. Zumindest was die Vererbung von Immobilienvermögen angeht.
Kann man da irgendwelche Grenzwerte definieren, z.B.
Immobilien bis zu Wert X lieber erst später, höhere Werte
lieber sofort…? Oder lieber alles splitten, also
Immoblilien von einem Wert y jetzt, den Rest später etc.? Und
wie sieht es in der Hinsicht mit Geldvermögen aus?
Das ist eine sehr zentrale Frage. In der Tat muss man den heute geltenden sog. Steuerwert des Immobilie ermitteln. Daraus kann man dann die jeweiligen Gestaltungsoptionen ableiten.
Allerdings ist auch schon bekannt, wie in Zukunft bewertet wird, bzw. werden soll. Man muss dazu sagen, dass die ganze Sache noch durch die Parlamente gehen muss. Allerdings wird da nicht mehr viel kommen. Von daher muss man dann ausrechnen, ob der neue Wert nicht auch durch die neuen Freibeträge abzudecken wäre. Wäre dem so, müsste man heute keine Entscheidungen diesbezüglich treffen.
VG
Sebastian