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Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???



Hallo,

ich suche Hilfe zu folgendem Fall:

Vorgeschichte:
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Frida und ihre Schwester Berta erben (zu gleichen Anteilen) ein Grundstück mit einem kleinen Haus von ihrem Bruder.
Da Frida weit weg wohnt und Berta an dem Haus hängt, beschließen Berta und ihr Mann Bruno, die Schwester auszuzahlen.
Bruno kauft also die Hälfte des Erbes von Frida, so dass nun Bruno und Berta je zur Hälfte Besitzer des Grundstücks mit Haus sind.

Für diesen Kauf wurde angenommen, dass das Haus aufgrund des Alters keinen Wert darstellt. Der Wert des Grundstücks wurde mit 120.000 Euro angesetzt. Bruno hat also die Hälfte des Erbes für 60.000 Euro von Frida gekauft.

Bruno und Berta investieren viel Geld und viele Arbeitsstunden in die Renovierung des Hauses. Sie vermieten das Haus zeitweise an Feriengäste.

Zum Problem:
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Nun wollen Bruno und Berta das Grundstück mit Haus (3 Jahre später) verkaufen. Der Verkaufspreis wird voraussichtlich 210.000 Euro betragen. Es stellt sich also die Frage nach der Versteuerung des Veräußerungsgewinns (in Höhe von 90.000 Euro).

Aus meiner Sicht stellen sich folgende Fragen:
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1. Muss Berta grundsätzlich den Veräußerungsgewinn ihres Teils versteuern? Oder kann mit der Argumentation, dass sie „in die Fußstapfen ihres Bruders tritt“, die Haltedauer der Immobilie quasi um die ihres Bruders verlängert werden. Der Bruder besaß das Haus länger als 10 Jahre.
2. Ist es richtig, dass Bruno seinen Teil des Veräußerungsgewinns grundsätzlich versteuern muss, ohne dass die o.g. Argumentation hier verwendet werden kann?
3. In welcher Form und Höhe können die zur Wertsteigerung des Hauses getätigten Investitionen geltend gemacht werden?
a) Anschaffungen (z.B. Möbel, die mitverkauft werden)
b) Material (Schrauben, Farbe, Tapeten, …)
c) Ausgaben für Handwerker (z.B. Renovierung Fassade)
d) Eigene Arbeitsleistung

Vielen Dank für Eure Hilfe!!

Gruß
Harvey
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Re: Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???


Servus,

vermutlich muss der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden, weil die Besitzdauer beim Erblasser zur Ermittlung der Frist dazugerechnet wird. Also 3 Jahre plus Besitzdauer beim Erblasser.

Schöne Grüße



MM

Re: Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???


1. Muss Berta grundsätzlich den Veräußerungsgewinn ihres Teils
versteuern? Oder kann mit der Argumentation, dass sie „in die
Fußstapfen ihres Bruders tritt“, die Haltedauer der Immobilie
quasi um die ihres Bruders verlängert werden. Der Bruder besaß
das Haus länger als 10 Jahre.
Ja, insoweit findet keine Versteuerung des Gewinns statt.
2. Ist es richtig, dass Bruno seinen Teil des
Veräußerungsgewinns grundsätzlich versteuern muss, ohne dass
die o.g. Argumentation hier verwendet werden kann?
Ja, denn Bruno hat das halbe Haus erworben
3. In welcher Form und Höhe können die zur Wertsteigerung des
Hauses getätigten Investitionen geltend gemacht werden?
a) Anschaffungen (z.B. Möbel, die mitverkauft werden)
b) Material (Schrauben, Farbe, Tapeten, …)
c) Ausgaben für Handwerker (z.B. Renovierung Fassade)
Wenn diese als Werbungskosten abgesetzt wurden (Haus war nach Angaben vermietet) definitv keine Ansatzmöglichkeit. Wenn es jedoch anschaffungsnahe Herstellungskosten waren (siehe EStG §6(1) Nr.2 oder auch Urteile des BFH IX IR 52/00 und IX IR 39/97) besteht Ansatzmöglichkeit.
d) Eigene Arbeitsleistung
Keine Ansatzmköglichkeit


Gruß

Jörg

Re^2: Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???


Vielen Dank Jörg!

Das klingt für mich sehr plausibel.
Nur der Punkt mit den Eigenleistungen schmeckt mir nicht.
Hätten sie Handwerker damit beauftragt, könnten sie die Kosten schließlich ansetzen. (Nehmen wir an, sie hätten sie nicht als Werbungskosten geltend gemacht)
Die Eigenleistung ersetzt die Handwerkerkosten und könnte doch dann auch mit einem angemessenen Wert angesetzt werden. Oder?

Danke und Gruß
Harvey
d) Eigene Arbeitsleistung
Keine Ansatzmköglichkeit

Re^3: Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???


Leider nein, angesetzt werden können Kosten bzw. Aufwendungen die man hat bzw. hatte. Eigenleistungen als fiktive oder ersparte Kosten anzusetzen ist zwar eine beliebte Meinung von "Nicht-Steuer-Fachleuten", widerspricht aber der gesetzl Norm von Werbungskosten (§9 EStG: "Werbungskosten sind AUFWENDUNGEN.....")

Jörg

Re^4: Veräußerungsgewinn bei geerbtem Haus???


P.S. der Veräusserungsgewinn erhöht sich auch noch um die seit dem Erwerb in Anspruch genommene Abschreibung.

Jörg

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