[USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslandsumsatz

Von: , Frage gestellt am Di, 13. Nov 2007

Hallo,

mal eine kurze Frage zur Umsätzen mit ausländischen Kunden und der USt./VSt.-Anmeldung:

Angenommen ein Selbständiger A in Deutschland (USt-pflichtig) führt eine Werbungsdienstleistung (z.B. Beratung) für einen Kunden durch, welcher im (EU-)Ausland sitzt.

Auch wenn A diese Diensleistung in Deutschland erbracht hat (z.B. weil er hier im Büro in D die Analysen und Auswertungen erstellt hat) würde nach meinem Dafürhalten A diese Dienstleistung dem Kunden nach §3a Abs. 4 Nr. 2 UStG ohne Berechnung von MwSt. in Rechnung stellen (also rein netto), da die Leistung im Ausland (Sitz des Kunden) steuerbar ist.

Korrekt?

In der USt-Voranmeldung würde er diesen Umsatz in Feld 45 ("Nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland") eintragen.

Darf A dann aus Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit diesen Umsätzen hatten, die Vorsteuer in Feld 66 schreiben?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 38 Minuten 1 hilfreich
    Re: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslandsum

    Servus Frank,

    alles korrekt - die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Umsatz bei Ort der Leistung im Inland steuerpflichtig wäre - das ist hier gegeben.

    Wichtig bei der Fakturierung:

    (1) Nicht "steuerfrei" schreiben, der Umsatz ist nicht steuerfrei
    (2) Hinweis auf die Rechnung, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

    Schöne Grüße



    MM

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

      Hallo Martin,

      super, vielen Dank für Deine Antwort! (1) Nicht "steuerfrei" schreiben, der Umsatz ist nicht
      steuerfrei
      (2) Hinweis auf die Rechnung, dass der Leistungsempfänger die
      Steuer schuldet
      Ist da ein Hinweis wie "Die Leistung ist nach §3a UStG steuerbar in [Land des Empfängers]" korrekt und ausreichend?

      Danke
      und viele Grüße
      Frank

      • Antwort von nach 3 Stunden 2 hilfreich
        Re^3: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

        Servus,

        der Hinweis sollte sich darauf beziehen, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet - soweit das bekannt ist: Innerhalb der EU kennen alle Staaten eine reverse-charge-Regelung in dieser Situation, im Drittlandsgebiet kann das allerdings heikel sein.

        Falls der Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet sitzt, täte ich auf Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen, dann braucht sich der Adressat nicht um deutsches Recht zu kümmern.

        Schöne Grüße



        MM

        • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

          Hallo Martin,

          nochmals Danke! der Hinweis sollte sich darauf beziehen, dass der
          Leistungsempfänger die Steuer schuldet
          Kurze Frage zur Praxis der Rechnungsstellung:

          Ist es dann okay, wenn im Feld "zzgl. xxx € MwSt." der Betrag 0€ steht? Im Grunde käme ja Steuer hinzu, die jedoch der Empfänger seinem Land schuldet und zugleich wieder als VSt. abziehen könne, also ein Nullsummenspiel für ihn.

          Die MwSt., die der Leistungserbringer ausweist, würde sich ja auf sein eigenes Land beziehen. Innerhalb der EU kennen alle Staaten eine
          reverse-charge-Regelung in dieser Situation, im
          Drittlandsgebiet kann das allerdings heikel sein.
          Also wäre der Leistungserbringer da womöglich sicherer dran, die deutsche MwSt. zu fordern und es dem Leistungsempfänger zu überlassen, ob er sich die vom deutschen Fiskus zurückholen kann? täte ich auf Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen,
          Danke!

          Viele Grüße
          Frank

          • Antwort von nach 23 Stunden 1 hilfreich
            Re^5: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

            Servus, Ist es dann okay, wenn im Feld "zzgl. xxx € MwSt." der Betrag
            0€ steht?
            Ja, das ist in Ordnung, wenn die erläuternde Anmerkung dazu da steht. Also wäre der Leistungserbringer da womöglich sicherer dran,
            die deutsche MwSt. zu fordern
            Wenn er das tut, muss er sie als unberechtigt ausgewiesene USt abführen, ohne dass sich für den Leistungsempfänger etwas ändert. Es könnte allenfalls sein, dass er - so wie im EU-Ausland, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist - die USt des Landes ausweisen (und dort abführen) müsste, in dem der Leistungsempfänger sitzt.

            Das Risiko ist aber denkbar gering, wenn das betreffende Land überhaupt ein USt-System hat, das dem europäischen ähnelt: Reverse charge ist auch außerhalb der EU in diesem Fall die Regel - oder eben auch garnichts, je nachdem, ob es überhaupt etwas gibt, was mit der europäischen USt vergleichbar ist.

            Näheres kann man nur eruieren, wenn man sich in das Steuersystem des betreffenden Landes reinbegibt.


            Schöne Grüße



            MM

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Re^6: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

              Hallo Martin,

              danke nochmals! Wenn er das tut, muss er sie als unberechtigt ausgewiesene USt
              abführen,
              Muss das auf der USt-VA und -Erklärung gesondert aufgeführt werden? ohne dass sich für den Leistungsempfänger etwas ändert.
              Der könnte sich diese VSt. aber doch zumindest vom deutschen Fiskus erstatten lassen, falls eine solche Möglichkeit für sein Land besteht?

              Viele Grüße
              Frank

            • Antwort von nach 6 Tagen 1 hilfreich
              Re^7: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslands

              Servus Frank, Muss das auf der USt-VA und -Erklärung gesondert aufgeführt
              werden?
              Ja. Das ist ungefähr, wie wenn man eine große Fahne schwenkt, auf der steht: "Achtung! Hier bitte eine Kontrollmitteilung anfertigen!" Der könnte sich diese VSt. aber doch zumindest vom deutschen
              Fiskus erstatten lassen, falls eine solche Möglichkeit für
              sein Land besteht?
              Grundsätzlich gelten im Vorsteuervergütungsverfahren die gleichen Regeln wie beim Vorsteuerabzug: Unberechtigt ausgewiesene USt ist nicht abziehbar, also auch nicht vergütungsfähig.

              Dazu kommen noch Mindestbeträge für das Vergütungsverfahren: Für Unternehmer aus Drittlandsgebiet 500 € bei vierteljährlicher Vergütung und 250 € bei jährlicher Vergütung.

              Schöne Grüße




              MM

            • Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
              Vielen Dank!

              Hallo Martin,

              alles klar - vielen Dank nochmals!

              Viele Grüße
              Frank

  2. Antwort von nach 38 Minuten 1 hilfreich
    Re: [USt] Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Auslandsum

    Hallo,

    mal eine kurze Frage zur Umsätzen mit ausländischen Kunden und
    der USt./VSt.-Anmeldung:

    Angenommen ein Selbständiger A in Deutschland (USt-pflichtig)
    führt eine Werbungsdienstleistung (z.B. Beratung) für einen
    Kunden durch, welcher im (EU-)Ausland sitzt.

    Auch wenn A diese Diensleistung in Deutschland erbracht hat
    (z.B. weil er hier im Büro in D die Analysen und Auswertungen
    erstellt hat) würde nach meinem Dafürhalten A diese
    Dienstleistung dem Kunden nach §3a Abs. 4 Nr. 2 UStG ohne
    Berechnung von MwSt. in Rechnung stellen (also rein netto), da
    die Leistung im Ausland (Sitz des Kunden) steuerbar ist.

    Korrekt?

    Korrekt! In der USt-Voranmeldung würde er diesen Umsatz in Feld 45
    ("Nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland")
    eintragen.

    Darf A dann aus Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit
    diesen Umsätzen hatten, die Vorsteuer in Feld 66 schreiben?

    Ja, da die Leistung steuerpflichtig wäre, wenn sie im Inland ausgeführt werden würde (vgl. § 15 (2) S. 1 Nr. 2 UStG - Umkehrschluss)

    Gruß

    Tommel



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