mal eine kurze Frage zur Umsätzen mit ausländischen Kunden und der USt./VSt.-Anmeldung:
Angenommen ein Selbständiger A in Deutschland (USt-pflichtig) führt eine Werbungsdienstleistung (z.B. Beratung) für einen Kunden durch, welcher im (EU-)Ausland sitzt.
Auch wenn A diese Diensleistung in Deutschland erbracht hat (z.B. weil er hier im Büro in D die Analysen und Auswertungen erstellt hat) würde nach meinem Dafürhalten A diese Dienstleistung dem Kunden nach §3a Abs. 4 Nr. 2 UStG ohne Berechnung von MwSt. in Rechnung stellen (also rein netto), da die Leistung im Ausland (Sitz des Kunden) steuerbar ist.
Korrekt?
In der USt-Voranmeldung würde er diesen Umsatz in Feld 45 („Nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland“) eintragen.
Darf A dann aus Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit diesen Umsätzen hatten, die Vorsteuer in Feld 66 schreiben?
mal eine kurze Frage zur Umsätzen mit ausländischen Kunden und
der USt./VSt.-Anmeldung:
Angenommen ein Selbständiger A in Deutschland (USt-pflichtig)
führt eine Werbungsdienstleistung (z.B. Beratung) für einen
Kunden durch, welcher im (EU-)Ausland sitzt.
Auch wenn A diese Diensleistung in Deutschland erbracht hat
(z.B. weil er hier im Büro in D die Analysen und Auswertungen
erstellt hat) würde nach meinem Dafürhalten A diese
Dienstleistung dem Kunden nach §3a Abs. 4 Nr. 2 UStG ohne
Berechnung von MwSt. in Rechnung stellen (also rein netto), da
die Leistung im Ausland (Sitz des Kunden) steuerbar ist.
Korrekt?
Korrekt!
In der USt-Voranmeldung würde er diesen Umsatz in Feld 45
(„Nicht steuerbare Umsätze, Leistungsort nicht im Inland“)
eintragen.
Darf A dann aus Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit
diesen Umsätzen hatten, die Vorsteuer in Feld 66 schreiben?
Ja, da die Leistung steuerpflichtig wäre, wenn sie im Inland ausgeführt werden würde (vgl. § 15 (2) S. 1 Nr. 2 UStG - Umkehrschluss)
der Hinweis sollte sich darauf beziehen, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet - soweit das bekannt ist: Innerhalb der EU kennen alle Staaten eine reverse-charge-Regelung in dieser Situation, im Drittlandsgebiet kann das allerdings heikel sein.
Falls der Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet sitzt, täte ich auf Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen, dann braucht sich der Adressat nicht um deutsches Recht zu kümmern.
der Hinweis sollte sich darauf beziehen, dass der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Kurze Frage zur Praxis der Rechnungsstellung:
Ist es dann okay, wenn im Feld „zzgl. xxx € MwSt.“ der Betrag 0€ steht? Im Grunde käme ja Steuer hinzu, die jedoch der Empfänger seinem Land schuldet und zugleich wieder als VSt. abziehen könne, also ein Nullsummenspiel für ihn.
Die MwSt., die der Leistungserbringer ausweist, würde sich ja auf sein eigenes Land beziehen.
Innerhalb der EU kennen alle Staaten eine
reverse-charge-Regelung in dieser Situation, im
Drittlandsgebiet kann das allerdings heikel sein.
Also wäre der Leistungserbringer da womöglich sicherer dran, die deutsche MwSt. zu fordern und es dem Leistungsempfänger zu überlassen, ob er sich die vom deutschen Fiskus zurückholen kann?
täte ich auf Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen,
Ist es dann okay, wenn im Feld „zzgl. xxx € MwSt.“ der Betrag
0€ steht?
Ja, das ist in Ordnung, wenn die erläuternde Anmerkung dazu da steht.
Also wäre der Leistungserbringer da womöglich sicherer dran,
die deutsche MwSt. zu fordern
Wenn er das tut, muss er sie als unberechtigt ausgewiesene USt abführen, ohne dass sich für den Leistungsempfänger etwas ändert. Es könnte allenfalls sein, dass er - so wie im EU-Ausland, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist - die USt des Landes ausweisen (und dort abführen) müsste, in dem der Leistungsempfänger sitzt.
Das Risiko ist aber denkbar gering, wenn das betreffende Land überhaupt ein USt-System hat, das dem europäischen ähnelt: Reverse charge ist auch außerhalb der EU in diesem Fall die Regel - oder eben auch garnichts, je nachdem, ob es überhaupt etwas gibt, was mit der europäischen USt vergleichbar ist.
Näheres kann man nur eruieren, wenn man sich in das Steuersystem des betreffenden Landes reinbegibt.
Muss das auf der USt-VA und -Erklärung gesondert aufgeführt
werden?
Ja. Das ist ungefähr, wie wenn man eine große Fahne schwenkt, auf der steht: „Achtung! Hier bitte eine Kontrollmitteilung anfertigen!“
Der könnte sich diese VSt. aber doch zumindest vom deutschen
Fiskus erstatten lassen, falls eine solche Möglichkeit für
sein Land besteht?
Grundsätzlich gelten im Vorsteuervergütungsverfahren die gleichen Regeln wie beim Vorsteuerabzug: Unberechtigt ausgewiesene USt ist nicht abziehbar, also auch nicht vergütungsfähig.
Dazu kommen noch Mindestbeträge für das Vergütungsverfahren: Für Unternehmer aus Drittlandsgebiet 500 € bei vierteljährlicher Vergütung und 250 € bei jährlicher Vergütung.