eine Frage zur Behandlung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der EÜR in 2006 und 2007.
Angenommen, eine Person A ist Angestellter und nebenberuflich selbständig tätig. Für die nebenberufliche Tätigkeit hat A sich in der Privatwohnung ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet. Dieses Zimmer wird ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt.
Kann A die Aufwendungen für dieses Zimmer (also anteilige Miete, Nebenkosten etc.) in seiner EÜR ansetzen? Und in welcher Höhe?
Ich war bisher davon ausgegangen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der *gesamten* beruflichen Tätigkeit bilden muss. A hat jedoch noch sein Angestelltenverhältnis. Demnach wären die ansetzbaren Kosten (analog zu Werbungskosten) bei 1.250 Euro gedeckelt, oder?
Ein Kollege meinte nun, jede Tätigkeit würde separat betrachtet, und wenn A für seine Selbständigkeit kein anderes Büro zur Verfügung stünde, dann können sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt als betrieblicher Aufwand angesetzt werden - in 2006 wie auch in 2007.
Viel Ärger um den beschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten kann
verhindert werden, wenn Sie auf die verfängliche
Bezeichnung „häusliches Arbeitszimmer“ verzichten.
[…]
Nennen Sie das Zimmer jedoch Werkstatt, Praxis oder Studio, können
Sie alle auf dieses Zimmer anfallende Kosten ohne Einschränkungen
geltend machen.