Nachträgliches Beantragen von Renovierungskosten

Hallo Ihr Wissenden,

mal ganz abstrakt gesprochen:

Man macht seine Einkommenssteuererklärung 2006 und erhält einen Bescheid, den man akzeptiert und keinen Einspruch erhebt, somit rechtsgültig wird.

Jetzt merkt man einige Monate später, dass man bei der Anlage Einkommen aus Miete und Verpachtung eine Handwerkerrechnung nicht angegeben hat, die zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der Steuerschuld hätte führen könnte.

Kann man jetzt die Steuererklärung für 2006 „noch einmal“ machen und diese Rechnung angeben? Oder kann man die Rechnung im nächsten Jahr einreichen?

Oder muß man es dabei belassen, sich selbst irgendwo zu beissen?

Danke vorab!

Es ist so: Der Bescheid wird ein Monat nach Bekanntgabe rechtskräftig. Das heißt er kann nur unter ganz bestimmten, eng eingegrenzten Vorraussetzungen noch mal geändert werden. Dazu gibt es diverse Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung. Die Vorschrift hier ist der §173 AO (1) Nr.2. Dort heißt es: „Der Bescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden UND DEN STEUERPFLICHTIGEN KEIN GROBES VERSCHULDEN TRIFFT.“ Das bedeutet wenn der Stpfl. bentragt den Bescheid zu ändern und gleichzeitig den Grund der nachträglichn Änderung mitteilt, die nicht auf grobes Verschulden schließen lässt, muss der Bescheid geändert werden.

In dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu §173 sind ein paar Beispiele zum groben Verschulden. Es ist z.B. kein grobes Verschulden wenn die Rechnung ganz aus Versehen beim Erstellen der Steuererklärung falsch abgeheftet war. Am Besten mal den Anwendungserlass zu §173 AO ab Punkt 5 lesen.

Jörg