nochmal eine kurze Frage zur Abzugsfähigkeit von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe in der EÜR.
Angenommen eine Person A wäre Freiberufler und erstellt eine EÜR für 2006. Er ermittelt nun Kosten für das Arbeitszimmer (also nach qm berechnete anteilige Miete, Nebenkosten etc.) und separat davon Arbeitsmittel als Anlagevermögen bzw. GWG (Schreibtisch mit Stuhl, Schreibtischlampe, Regalwand etc.).
Weiter angenommen, das Finanzamt stellt sich nun auf den Standpunkt, die 1250 Euro Höchstbetrag für die Kosten des Arbeitszimmers umfassen „das Arbeitszimmer und seine Ausstattung“ - und dort versteht man unter Ausstattung alles an Möbeln von Regalen über Schreibtisch bis zu den Lampen.
"… In allen anderen Fällen lassen sich die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen.
Nicht betroffen sind davon Kosten für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände. Auch wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht mehr absetzbar ist, so können weiterhin Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele: Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden. "
Steht Ihr PC nicht auch im Arbeitszimmer, liegt ihr Handy nicht auf dem Schreibtisch oder nutzen Sie ein Office-Lizenz auf dem Rechner?
Bei diesem „Finanzamt“ gehört das dann bestimmt auch zur Ausstattung des Arbeitszimmers…
Ja, solche Infos hatte ich beim Googlen auch gefunden, leider bislang ohne Hinweis auf die entsprechenden Verordnungen, Paragraphen, BMF-Schreiben o.ä., mit denen sich in einem solchen Fall dem FA gegenüber hieb- und stichfest argumentieren liesse, was nun zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehört (und damit in den Höchstbetrag von 1250€ bis 2006 oder gar nicht mehr absetzbar ab 2007) und was nicht…
aus den Lohnsteuerrichtlinien H 45 ergibt sich folgendes:
„Ausstattung: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände wie z.B. Bücherregale od. Schreibtische, die zugleich Arbeitsmittel sind, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar.“
Fazit: Arbeitsmittel unterliegen nicht der beschränkten Abzugsfähigkeit.