Hallo Leute,
wäre nett, wenn jemand diese Frage beantworten würde:
Bis zu welchem Betrag darf man seinem erwachsenen, berufstätigen und steuerpflichtigen Kind Beträge zukommen lassen, für kurzfristige Hilfe bei der Sanierung des Eigenheimes, damit der Empfänger diese Beträge nicht versteuern muss. Gibt es da Unterschiede, ob der Empfänger Angestellter oder Beamter ist?
Danke
L
Da sollten Sie „zukommen lassen“ aber präzisieren. Falls Sie damit schenken meinen: bis max. 400.000 Kg dürfen Sie umschaufeln.
Da sollten Sie „zukommen lassen“ aber präzisieren. Falls Sie
damit schenken meinen: bis max. 400.000 Kg dürfen Sie
umschaufeln.
Warum 400.000 ?
Ich gehe davon aus, dass die möglichkeit bestehen wird für neuen oder alten Rechtsstand zu optieren! Da hier die Bewertung nach dem Nennwert erfolgt, wird die neue Rechtslage vorteilhaft sein.
Hallo,
ich verstehe kein Wort.
Mit „zukommen lassen“ meine ich natürlich „Geld schenken“.
L
Servus,
ich verstehe kein Wort.
derzeit können Eltern ihren Kindern bis 205.000 € schenken, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Künftig wird der Freibetrag 400.000 € sein. Diogenes geht davon aus, dass dieser Freibetrag auch schon für Schenkungen gelten wird, die jetzt stattfinden.
Schöne Grüße
MM
Diogenes geht davon aus, dass dieser
Freibetrag auch schon für Schenkungen gelten wird, die jetzt
stattfinden.
Und genau da wäre ICH mir nicht so sicher. Diese Optionsmöglichkeit steht nämlich noch zur Debatte. Es gibt nicht wenige „Verantwortliche“, die diese nicht „zur freien Anwendung“ stellen wollen. Wenn man sicher gehen will und in diesem Jahr noch schenken will, sollte man von der alten Rechtslage ausgehen.
Darüber hinaus haben wir in der Sache noch keinen BT- und BR-Beschluss wodurch das neue Recht HEUTE sowieso noch keine Anwendung findet.
VG
Sebastian
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Servus,
für die Sanierung eines Eigenheimes dürften auch schon 205.000 € ausreichen, falls sich das Häuslein im üblichen Rahmen bewegt und nicht grad sowas ist:
http://www.waldburgbalsam.de/uploads/pics/ueberWaldb…
Schöne Grüße
MM
http://www.waldburgbalsam.de/uploads/pics/ueberWaldb…
Na ja, auf eine Art sicher ein ganz hübsches Wohnen. Allerdings, wenn das Benzin immer teuerer wird, muss man seine Einkäufe wohl zu Fuss auf die Hütte schleppen … na ja dann zieh ich doch lieber ein kleineres und überschaubareres Quartier im Tal vor 
Hallo,
ich will mich nur leise einmischen: Derzeit ist geplant, dass ein Wahlrecht nur bei Erwerb von Todes wegen und nicht für Schenkungen unter Lebenden vorgesehen sein soll.
Ich gehe davon aus, dass die möglichkeit bestehen wird für
neuen oder alten Rechtsstand zu optieren! Da hier die
Bewertung nach dem Nennwert erfolgt, wird die neue Rechtslage
vorteilhaft sein.
Ich grüße
Berta
da wissen sie mehr als ich.
da wissen sie mehr als ich.
Ja, das tut sie auch. Ich würde an Ihrer Stelle vor einer Antwort nochmal in dem Eckpunktepapier von KS nachlesen.
Auf Seite 3 unter dem Punkt Rückwirkende Anwendung heisst es nämlich: „Wahlrecht nur bei Erbfällen“.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/nn_54/…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/nn_54/nsc_true/DE/Aktuelles/Erbschaft details a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
MfG