Guten morgen Gemeinde. 
Folgender Sachverhalt:
Angenommen ein Steuerpflichtiger erwirbt 2004 eine Wohnung, vermietet diese bis Mitte 2006 und nutzt die Wohnung dann ab Juni 2006 zu eigenen Wohnzwecken.
Der Steuerpflichtige möchte nun folgende Dinge wissen:
- Besteht bereits im Jahr 2006 Anspruch auf EHZ?
- Es gibt eine Einkommensgrenze von 70.000 EUR für das Erstjahr zzgl. Vorjahr der positiven Einkünfte. Bedeutet Erstjahr das Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der EHZ (also 2006 + 2005) oder das Jahr der Anschaffung der Wohnung (2004 + 2003)?
- Was wenn in den Folgejahren diese Einkunftsgrenze überschritten wird? Wird dann die EHZ auch gestrichen.
Vielen Danke für Eure Hilfe vorab.
Grüsse,
Alex
Hi,
das dazu passende BMF Schreiben ist unter
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_494/…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_494/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/121.html)
kostenlos erhältlich.
Angenommen ein Steuerpflichtiger erwirbt 2004 eine Wohnung,
vermietet diese bis Mitte 2006 und nutzt die Wohnung dann ab
Juni 2006 zu eigenen Wohnzwecken.
der Förderzeitraum beginnt 2004, aber das Erstjahr ist 2006, da erst dann die Eigennutzung beginnt. Die Förderung wird dann nur noch die restlichen Jahre gewährt, also 2006 bis 2011 (6 Jahre).
- Besteht bereits im Jahr 2006 Anspruch auf EHZ?
ja
- Es gibt eine Einkommensgrenze von 70.000 EUR für das
Erstjahr zzgl. Vorjahr der positiven Einkünfte. Bedeutet
Erstjahr das Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der EHZ
(also 2006 + 2005) oder das Jahr der Anschaffung der Wohnung
(2004 + 2003)?
siehe Beispiele im Erlass
die Grenze ist bezogen auf das Erstjahr, nicht das Jahr des Beginns des Förderzeitraums, also m.E. 2006
- Was wenn in den Folgejahren diese Einkunftsgrenze
überschritten wird? Wird dann die EHZ auch gestrichen.
nein, siehe Erlass, das ist dann egal
Schöne Grüße
C.