Steuerfreie Leistungen für Arbeitnehmer

Hallo Zusammen!

Das Steuerrecht kennt ja eine Reihe von Möglichkeiten, mit denen ein Arbeitgeber(AG) einem Arbeitnehmer(AN) einen Vorteil zukommen läßt, ohne daß dieser Vorteil in voller Höhe versteuert werden muss.

Bekanntes Beispiel ist z.B. der Firmenwagen, bei denen die Privatnutzung über Pauschalen versteuert wird, die oft weit unter dem tatsächlichen Wert der privaten Nutzung liegen.

Weitere Möglichkeiten sind die Betriebliche Altersversorgung, oder die Überlasssung von technischen Geräten (Laptops, Handy) auch für die private Nutzung (IMHO i.d.R. alles Steuerfrei).

Sofern ein AG einen AN einen solchen Vorteil zusätzlich zur Verfügung stellt - z.B. nach dem Motto, „Du hast so gut gearbeitet, ab morgen darfst Du Dir einen Firmenwagen mit nach Haus nehmen und auch(!) privat nutzen“ - ist die steuerliche Behandlung sicher eindeutig.

Wie sieht es aber aus, wenn der AG z.B. sagt: „Lieber Teilzeit-AN. Du möchtest gerne ein paar Stunden mehr arbeiten, hast aber Steuerklasse V, oder bist sogar geringfügig beschäftigt, und wenn Du mehr verdienst, steigen die Abzüge dreimal so schnell. Mich kostet das eine Menge Geld und bei Dir kommt fast nix an. Weißt Du was, wir lassen Dein Gehalt wo es ist, aber Du kriegts eine betriebliche Altersversogung, sowie ein Handy und einen Laptop, die Du auch(!) privat nutzen darfst und kommst dafür zukünftig 10 Wochenstunden mehr.“

Wäre das ein legaler Weg oder ist das Gestaltungsmissbrauch? Gibt es da bereits Urteile oder Anweisungen der FA zu?

Bitte diese Frage als Beitrag zur allgemeinen fachlichen Diskussion, nicht als konkrete Rechtssnfrage bewerten!

Danke für konstruktive Beiträge
Conrad

Hallo,

Weißt Du was, wir lassen Dein Gehalt wo
es ist, aber Du kriegts eine betriebliche Altersversogung,

Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Für 2007 gab es eine Gesetzesänderung bzgl. § 3 Nr. 56 EStG.
Da die Regelungen dazu extrem unübersichtlich sind, sollte das ein Steuerberater betreuen.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg//index.html

sowie ein Handy und einen Laptop, die Du auch(!) privat nutzen
darfst

Der Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen Übereignung von Computern kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden.
Für Handy besteht nicht so eine Regelung. Telefone sind nur bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung mit erfasst. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Computern und Telefonen für den Privathaushalt bzw. die private Nutzung ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.

Schöne Grüße
C.

Hallo C.

danke für die Präzisierung meiner Anfrage durch die Nennung einiger betroffener Paragraphen.

Der Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen
Übereignung von Computern

Hier geht es um Übereignung, ich hatte an Nutzungsüberlassung (hast Du unten ja auch erwähnt) gedacht - aber auch ein interssanter Aspekt.

Der generelle Aspekt meiner Frage ist aber nach wie vor offen. Wenn solche Leistungen als „Honorar“ für eine (Mehr-)leistung des AN vereinbart werden, ist das in Ordnung?

Gruß Conrad

Hallo,

Der generelle Aspekt meiner Frage ist aber nach wie vor offen.
Wenn solche Leistungen als „Honorar“ für eine (Mehr-)leistung
des AN vereinbart werden, ist das in Ordnung?

da hab ich keine Bedenken, da ich bei der Recherche in den Aufsätzen keinerlei warnungen diesbezüglich gelesen habe.

zur Ergänzung noch
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Schöne Grüße
C.