Besteuerung nach vereinbarten Engelten/Verrechnung

wie verbucht man Teilzahlungen mit Verrechnungen bei der Einnahme/Überschuß (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten auch in MwSt. wurde beantragt und vom FA genehmigt)? Beispiel Rechnung 10T€ und Gutschrift 3T€ vom gleichen Händler im Dezember erhalten, Abschlag 5 T€ werden im Dezember gezahlt und 5T€ abzüglich 3T€ Gutschrift, also nur 2T€ überwiesen im Januar.
Setzt man dann die 3T Euro Gutschrift als erhalten im neuen Jahr an und 5T€ der Ausgabe ebenfalls oder wird die Einnahme dann auch gesplittet aufs alte/neue Jahr?
Wie sieht eigentlich die Praxis der Prüfung aus, wenn mal eine Einnahme oder Ausgabe versehentlich im falschen Jahr versteuert wurde? Muß man dann die Einnahme samt Zinsen erneut (nach)versteuern und die Rückerstattung der Ausgabe ist verjährt (3 Jahre) oder wird das verrechnet (ist ja schließlich bereits alles versteuert worden)? Gleichbleibende Jahreseinkünfte vorausgesetzt. Weiß das hier jemand?

Viele Grüße

Servus,

Setzt man dann die 3T Euro Gutschrift als erhalten im neuen
Jahr an und 5T€ der Ausgabe ebenfalls oder wird die Einnahme
dann auch gesplittet aufs alte/neue Jahr?

Die Einnahme wird ganz genauso aufgezeichnet, wie sie hereinkommt. Mehr ist das nicht. Es ist allerdings höchst empfehlenswert, die Aufzeichnungen nicht nach Zetteln und Tabellen zu machen, sondern ganz stur nach den Kontoauszügen. Dann kann da nichts schiefgehen.

Wie sieht eigentlich die Praxis der Prüfung aus, wenn mal eine
Einnahme oder Ausgabe versehentlich im falschen Jahr
versteuert wurde?

Erstmal sind Aufzeichnungen beim Überschussrechner, die nicht nach den Geldströmen angefertigt werden, sondern mit irgendwelcher Hilfsakrobatik, immer ein Alarmsignal für den Prüfer. Auch beim Überschussrechner, der bloß mit Tabellen und Zettelskram arbeitet, kann der sich das Bankkonto vorlegen lassen, auf dem die Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind. Wenn die ganze Geschichte dann nicht nachvollziehbar ist, geht damit nicht bloß beim Kaufmann, der Bücher führt, die Beweiskraft der Aufzeichnungen verloren: D.h. der Prüfer kann die Einkünfte und die Bemessungsgrundlage für die USt ausgehend von den Dingen, die ihm vorliegen, schätzen.

Versteuern muss man auch ohne Schätzung durch Bp im Zweifelsfall alles, was in der jeweiligen Periode an Einnahmen auf dem Bankauszug steht.

Fälle sind denkbar, wo auf diese Weise Einnahmen zwei Mal versteuert werden müssen: z.B. wenn sie „aus Versehen“ im früheren Jahr in den Steuererklärungen berücksichtigt worden sind, aber erst im späteren Jahr angefallen sind, und wenn das frühere Jahr zum Zeitpunkt der Bp festsetzungsverjährt ist, aber das spätere, geprüfte, noch „offen“.

Schöne Grüße

MM

Die Einnahme wird ganz genauso aufgezeichnet, wie sie
hereinkommt. Mehr ist das nicht. Es ist allerdings höchst
empfehlenswert, die Aufzeichnungen nicht nach Zetteln und
Tabellen zu machen, sondern ganz stur nach den Kontoauszügen.
Dann kann da nichts schiefgehen.

vielen Dank für die Info. Wann gilt denn diese Einnahme nun als hereingekommen? Sie ist in dem Musterfall nicht wirklich hereingekommen, sondern wurde mit der Ausgabe verrechnet (Gutschrift 3T vom gleichen Lieferanten). Also Rechnung Dezember geteilt in zwei Zahlungen Dezember 5T und Januar 5T. Im Janar wurde aber die Gutschrift von 3T von der Ausgabe 5T abgezogen und nur 2T überwiesen. Zählt die Gutschrift damit als im Januar hereingekommen? Viele sind ja gezwungen, Gutschriften zu verrechnen, weil man bei einigen Geschäftsleuten sonst ewig auf eine Auszahlung warten würde…

":Erstmal sind Aufzeichnungen beim Überschussrechner, die nicht

nach den Geldströmen angefertigt werden, sondern mit
irgendwelcher Hilfsakrobatik, immer ein Alarmsignal für den
Prüfer. Auch beim Überschussrechner, der bloß mit Tabellen und
Zettelskram arbeitet, kann der sich das Bankkonto vorlegen
lassen, auf dem die Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind.
Wenn die ganze Geschichte dann nicht nachvollziehbar ist, geht
damit nicht bloß beim Kaufmann, der Bücher führt, die
Beweiskraft der Aufzeichnungen verloren: D.h. der Prüfer kann
die Einkünfte und die Bemessungsgrundlage für die USt
ausgehend von den Dingen, die ihm vorliegen, schätzen."

was für eine Hilfsakrobatik? Jeder bucht in der Buchhaltung normalerweise nach Leistungs- und Rechnungsdatum, selbst der Steuerberater verlangt nicht immer Kontoauszüge. Der Sonderfall nach vereinbarten Entgelten ist vielen leider so ziemlich unbekannt und dort könnte es, gerade wie im obigen Fall, zu einem Fehler kommen (manche verstehen darunter z.B. daß die Rechnung nur dann gebucht wird, wenn sie auch bezahlt ist, aber trotzdem nach Rechnungsdatum).
Also wenn eine Rechnung vom 31.12. erst am 2.1. bezahlt ist, sollte eigentlich verständlich sein, warum sie sich ggf. im falschen Jahr befindet, zumal sie ordnungsgemäß versteuert ist und infolge ähnlichen Jahressteueraufkommens der Steuerzahler keinen Vorteil davon hat, sie zu verschieben (zumal er z.B. bei einer Ausgabe dadurch die Steuer ein Jahr vorher zahlen würde).
An Hand vom Kontoauszug ist doch immer exakt nachvollziehbar, wie die Zahlungen geflossen sind. Wonach sollte denn sonst geschätzt werden?

":Fälle sind denkbar, wo auf diese Weise Einnahmen zwei Mal

versteuert werden müssen: z.B. wenn sie „aus Versehen“ im
früheren Jahr in den Steuererklärungen berücksichtigt worden
sind, aber erst im späteren Jahr angefallen sind, und wenn das
frühere Jahr zum Zeitpunkt der Bp festsetzungsverjährt ist,
aber das spätere, geprüfte, noch „offen“."

das ist weniger schön, deswegen ist die Beantwortung obiger Frage vorab ja so wichtig. Denn wenn die Unklarheiten nicht restlos beseitigt werden, wäre es wohl in diesem Sonderfall besser, alles in einem Jahr zu überweisen?

Servus,

pardon - ich habe den Fall ganz verkehrt gelesen: Jetzt verstehe ich erst, was Du Dir für ein Kuriosum ausgedacht hast.

Vereinbarte Entgelte - das ist natürlich ganz was anderes - ich hatte „vereinnahmte“ gelesen, alldieweil ja nur diese vom FA genehmigt werden muss.

Da dürfte die einzige Chance sein, dass man unterjährig ganz regelrecht kaufmännisch bucht: In dem konkreten Fall käme es dann für die Gutschrift drauf an, wann sie wirtschaftlich veranlasst ist.

Dann wird auf den Stichtag zuerst die USt abgestimmt, dokumentiert und abgeschlossen.

Und zuletzt bastelt man aus dem Ganzen wieder eine Überschussrechnung, indem man die gebuchten Forderungen und Verbindlichkeiten gegen die Ertrags- und Aufwandskonten ausbucht, so dass dort bloß noch Einnahmen und Ausgaben stehen.

Die Handhabung im Folgejahr müsste spiegelbildlich zum beschriebenen Vorgehen stattfinden: Zuerst umsatzsteuerlich neutral alle Salden auf den Debitoren- und Kreditorenkonten wieder herstellen (Gegenbuchung jeweils in Einnahme- und Ausgabekonten, dann unterjährig wieder weiterbuchen wie bei kaufmännischer FiBu.

Die Verrechnung von Forderung und Verbindlichkeit würde sich bei diesem Vorgehen in zwei verschiedenen Buchungen (Einnahme und Ausgabe) niederschlagen.

Schöne Grüße

MM

jetzt kommen wir ganz durcheinander, sorry. Vereinnahmte Entgelte war natürlich richtig, weil ja die meisten Unternehmer, die unter einer gewissen Umsatzgrenze liegen, nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden. Dort gilt das Zu- und Abflußprinizip (was nicht jeder durchschaut, zumal die Umsatzsteuer ohne Antrag meines Wissens trotzdem nach vereinbarten Entgelten gebucht wird, was nicht jeder weiß). Wieso ist jetzt sogar die Überschrift anders? Hatte ich mich dort auch verschrieben oder wurde das geändert?
Wäre denn nun die komplett im neuen Jahr verrechnete Gutschrift als Einnahme komplett im neuen Jahr anzurechen oder doch geteilt, weil die zur Verrechnung genutzte Ausgabe ja auch zum Teil im Vorjahr (wenn auch als Abschlag auf die Rechnung) gezahlt wird? Auf was muß man hierbei achten? (außer die Begriffe nicht zu verwechseln :wink:

Servus,

zwei Möglichkeiten:

(1) die übliche, die bei Überschussrechnern vom Fiskus anstandslos akzeptiert wird: 2.000 € im Januar gezahlt - 2.000 € im Januar Betriebsausgabe - Vorsteuerabzug daraus = 319,33 €. Mit dieser Handhabung hat sich das in aller Regel, und ich führe bloß noch akademisch an:

(2) die eigentlich richtige - auch da bin ich nicht gleich drauf gekommen, Deine Darstellung verwirrt mich ein wenig, obwohl eigentlich nichts an ihr auszusetzen ist: Da sich „vereinbart - vereinnahmt“ nur auf die (eingenommene) USt, nicht aber auf die abziehbare Vorsteuer bezieht: Buchung von Vorsteuerabzug aus 10.000 € - 3.000 € = 7.000 €, also 7.000 € 7 1,19 * 0,19, somit 1.117,65 € Vorsteuerabzug (aber nicht Betriebsausgabe) im alten Jahr, Verbuchung der Betriebsausgaben dann, wenn sie bezahlt werden: 5.000 € im alten Jahr, 2.000 € im neuen Jahr.

Schöne Grüße

MM

Aha, so ist das. Vielen Dank für die klärende Antwort! Hatte da auch noch eine Wissenslücke und dachte die Buchung erfolgt dann in allen Fällen (USt. und Einnahme/Ausgabe)nach Zahlungstag. Ist für den Nicht-Finanzprofi ziemlich verwirrend.
Letzte Frage die sich für mich daraus ergibt: Muß man dann nicht im neuen Jahr 3T als Einnahme und 5T als Ausgabe buchen? Ergibt natürlich in der Summe eine Ausgabe von 2T, für die man Steuer zurückerhält.
Schließlich ist ja ein Beleg über eine Gutschrift von 3T vorhanden, die sonst nirgends erscheinen würde?
Oder steht dann in der Gewinnermittlung tatsächlich nur eine Betriebsausgabe von 2T und die Einnahme erscheint gar nicht?

Servus,

Oder steht dann in der Gewinnermittlung tatsächlich nur eine
Betriebsausgabe von 2T und die Einnahme erscheint gar nicht?

das kommt drauf an, wofür die Gutschrift ist.

Wenn sie sich genauso wie die Rechnung auf Wareneinkauf bezieht (z.B. Retouren, Rabatte, Boni, wasauchimmer), braucht sie nicht offen abgesetzt zu werden: Sie mindert unmittelbar die Ausgaben für bezogene Waren, und die Buchung in einem einzigen saldierten Betrag ist völlig in Ordnung. Üblicherweise werden, wenn man Überschussrechner mit FiBu-Programmen erfasst, die Belege unmittelbar zu den Zahlungen hinter die Kontoauszüge gehängt, dann ist die Zuordnung problemlos möglich.

Wenn die Gutschrift aber etwas betrifft, was beim buchführenden Kaufmann Ertrag wäre (z.B. Provision, Entgelt für irgendwelche Leistungen usw.), sollte sie auch beim Überschussrechner nicht unmittelbar verrechnet (d.h. in einem Betrag mit der bezahlten Rechnung) erfasst werden, obwohl für den Überschussrechner das generelle Verrechnungsverbot nicht gilt, weil er keine Bücher im handelsrechtlichen Sinn führt. Dann besteht der saldierte Betrag von 2 k€ aus zwei Vorgängen, Einnahme minus Ausgabe, und sollte auch so erfasst und in der Überschussrechnung ausgewiesen werden.

Schöne Grüße

MM