Die Einnahme wird ganz genauso aufgezeichnet, wie sie
hereinkommt. Mehr ist das nicht. Es ist allerdings höchst
empfehlenswert, die Aufzeichnungen nicht nach Zetteln und
Tabellen zu machen, sondern ganz stur nach den Kontoauszügen.
Dann kann da nichts schiefgehen.
vielen Dank für die Info. Wann gilt denn diese Einnahme nun als hereingekommen? Sie ist in dem Musterfall nicht wirklich hereingekommen, sondern wurde mit der Ausgabe verrechnet (Gutschrift 3T vom gleichen Lieferanten). Also Rechnung Dezember geteilt in zwei Zahlungen Dezember 5T und Januar 5T. Im Janar wurde aber die Gutschrift von 3T von der Ausgabe 5T abgezogen und nur 2T überwiesen. Zählt die Gutschrift damit als im Januar hereingekommen? Viele sind ja gezwungen, Gutschriften zu verrechnen, weil man bei einigen Geschäftsleuten sonst ewig auf eine Auszahlung warten würde…
":Erstmal sind Aufzeichnungen beim Überschussrechner, die nicht
nach den Geldströmen angefertigt werden, sondern mit
irgendwelcher Hilfsakrobatik, immer ein Alarmsignal für den
Prüfer. Auch beim Überschussrechner, der bloß mit Tabellen und
Zettelskram arbeitet, kann der sich das Bankkonto vorlegen
lassen, auf dem die Einnahmen und Ausgaben dokumentiert sind.
Wenn die ganze Geschichte dann nicht nachvollziehbar ist, geht
damit nicht bloß beim Kaufmann, der Bücher führt, die
Beweiskraft der Aufzeichnungen verloren: D.h. der Prüfer kann
die Einkünfte und die Bemessungsgrundlage für die USt
ausgehend von den Dingen, die ihm vorliegen, schätzen."
was für eine Hilfsakrobatik? Jeder bucht in der Buchhaltung normalerweise nach Leistungs- und Rechnungsdatum, selbst der Steuerberater verlangt nicht immer Kontoauszüge. Der Sonderfall nach vereinbarten Entgelten ist vielen leider so ziemlich unbekannt und dort könnte es, gerade wie im obigen Fall, zu einem Fehler kommen (manche verstehen darunter z.B. daß die Rechnung nur dann gebucht wird, wenn sie auch bezahlt ist, aber trotzdem nach Rechnungsdatum).
Also wenn eine Rechnung vom 31.12. erst am 2.1. bezahlt ist, sollte eigentlich verständlich sein, warum sie sich ggf. im falschen Jahr befindet, zumal sie ordnungsgemäß versteuert ist und infolge ähnlichen Jahressteueraufkommens der Steuerzahler keinen Vorteil davon hat, sie zu verschieben (zumal er z.B. bei einer Ausgabe dadurch die Steuer ein Jahr vorher zahlen würde).
An Hand vom Kontoauszug ist doch immer exakt nachvollziehbar, wie die Zahlungen geflossen sind. Wonach sollte denn sonst geschätzt werden?
":Fälle sind denkbar, wo auf diese Weise Einnahmen zwei Mal
versteuert werden müssen: z.B. wenn sie „aus Versehen“ im
früheren Jahr in den Steuererklärungen berücksichtigt worden
sind, aber erst im späteren Jahr angefallen sind, und wenn das
frühere Jahr zum Zeitpunkt der Bp festsetzungsverjährt ist,
aber das spätere, geprüfte, noch „offen“."
das ist weniger schön, deswegen ist die Beantwortung obiger Frage vorab ja so wichtig. Denn wenn die Unklarheiten nicht restlos beseitigt werden, wäre es wohl in diesem Sonderfall besser, alles in einem Jahr zu überweisen?