Liebe Sonja,
wenn Du Dich bitte mal entscheiden würdest, ob Du hier lieber eine korrekte Info zur Sache haben möchtest oder drüber ablästern willst, wie blöd wir alle sind?
Ich bin nicht ganz sicher, ob es gelogen ist, wenn ich sage, dass ich schon tausend ESt-Erklärungen und die zugehörigen Bescheide in der Hand hatte. Aber wenn nicht, sinds jedenfalls nicht viel weniger. Und, soviel darfst Du Dir sicher sein: Der von Dir vorgetragene Fall ist banal, und wenn nicht das dabei herauskommt, was Du gerne hättest, könnte es auch andere Gründe dafür geben als dass ein altes Frontschwein (meine Wenigkeit) und eine bestellte Steuerberaterin (B.) zu blöd dafür sind. Vielleicht hast Du aus Deiner dubiosen anderen Quelle einfach falsche Dinge über das Ehegattensplitting gehört? In diesem Fall kannst Du ja mal anhand des Gesetzestextes überprüfen, was jetzt stimmt:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__26b.html
http://bundesrecht.juris.de/estg/__32a.html
(beim 32a den Absatz 5 beachten)
Kurz, zum Thema V+V:
(1) ist es überhaupt nicht gesagt, ob positive oder negative Einkünfte aus V+V anfallen
(2) ist das Prinzip genau das gleiche, weil schon im allerersten Schritt, den ich erklärt habe (Gesamtbetrag der Einkünfte) die Einkünfte aus V+V dazugerechnet bzw. im Verlustfall abgezogen werden. Der Unterschied zwischen dem zu versteuernden Einkommen, das jedem der Ehegatten zugerechnet wird, wird dadurch bei gemeinsamem Eigentum am Objekt nicht größer und nicht kleiner. Unterschiede im Vergleich zu meiner Rechnung ergeben sich auf der Ebene der Sonderausgaben, wo u.U. Beamtenrecht eine Rolle spielt - wie gesagt, an dieser Stelle ist der Sachverhalt so dürftig geschildert, dass man nur Tendenzen angeben kann. Tröste Dich, auch wenn der Gatte verbeamtet ist, fällt nicht plötzlich ein Geldsegen vom Himmel, solange die Einkünfte fast gleich hoch sind. Das Ehegattensplitting hat als einzigen Effekt, dass die Auswirkung der Progression des ESt-Tarifs geglättet wird, wenn ein Ehegatte wesentlich weniger Einkünfte hat als der andere.
(3) ist der Effekt, wenn wie im Sachverhalt geschildert, das vermietete Objekt gemeinsam angeschafft worden ist, vernachlässigbar: Bei positiven Einkünften wird der Unterschied zwischen getrennter und Zusammenveranlagung tendenziell etwas größer, wegen der Progression im Tarif, und bei negativen Einkünften etwas kleiner.
Und noch ein kleiner Nachschlag:
Unabhängig davon, dass Du in der von Dir präsentierten Rechnung von der falschen Bemessungsgrundlage (Bruttoeinnahmen statt zu versteuerndem Einkommen) ausgegangen bist, liegt der Fehler in dem Ansatz, dass Du Bemessungsgrundlage Ehemann und Bemessungsgrundlage Ehefrau zwar addierst (richtig), durch zwei teilst (richtig), die Steuer darauf ermittelst (falsch, aber bloß wegen der falschen Bemessungsgrundlage), aber dann den grundsätzlichen Fehler machst, dass Du den gefundenen ESt-Betrag nicht wieder mit zwei multiplizierst.
So einfach ist das.
Wenn Du noch Fragen hast: Bitte gerne, aber wenns geht diesmal ohne weitere Bemerkungen darüber, wie blöd wir alle sind. Ich weiß selber, wie blöd ich bin - vielleicht liegts ja daran, dass ich hier Infos für umme gebe, für die andere, die es auch nicht besser wissen, teuer Geld nehmen.
Schöne Grüße
MM