Steuerbelege, -bescheide aufheben

Hallo!
Wer weiss, wie lange ich meine Steuerbescheide, -belege und Quittungen aufheben muss.
Früher waren das mal drei Jahre.
Ist das immer noch so?
Wenn ja, wieso muss ich die denn überhaupt aufheben?
Wenn es nicht so ist und ich sie nicht aufheben muss, warum wurde das geändert??
…grübelt Jo X:frowning:(

Hallo!
Wer weiss, wie lange ich meine Steuerbescheide, -belege und
Quittungen aufheben muss.

im rahmen der aufbewahrungspflichten entweder 10 oder 6 jahre - darum geht es hier aber m.e. nicht

im rahmen der anderen einkunftsarten gibt es keine aufbewahrungspflicht, aber es ist ratsam bis zum ende der jeweiligen veranlagung, d.h. wenn der steuerbescheid ergangen ist und mögl. ein einspruchsverfahren beendet ist, die belege aufzuheben

gruß inder

im rahmen der anderen einkunftsarten gibt es keine
aufbewahrungspflicht,

Was ist mit Handwerkerrechnungen, die man als „haushaltsnahe Dienstleistung“
angesetzt hat? Da sind 2 Jahre Pflicht.
Besser: besser 5 Jahre (Gewährleistungsfrist nach BGB)

Falls man eine Hilfe im Haushalt als Minijob beschäftigt hat,
dürfte die Aufbewahrungspflicht 10 Jahre betragen.

Gruß JoKu

im rahmen der anderen einkunftsarten gibt es keine
aufbewahrungspflicht,

Was ist mit Handwerkerrechnungen, die man als „haushaltsnahe
Dienstleistung“
angesetzt hat? Da sind 2 Jahre Pflicht.

wär mir neu…wo steht dem ?

gruß inder

Dem Antrag auf Steuerermäßigung sind die Rechnungen oder besser Kontoauszüge als nachweise beizufügen, insofern bedarf es keiner Aufbewahrungsfrist.

Was ist mit Handwerkerrechnungen, die man als „haushaltsnahe
Dienstleistung“
angesetzt hat? Da sind 2 Jahre Pflicht.

wär mir neu…wo steht dem ?

gruß inder

Wie wäre es mit § 14b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14b.html

Gruß JoKu

…und was hat das jetzt mit deiner haushaltsnahen dienstleistung zu tun ?

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

die Aufbewahrungspflicht gilt nur für Leistungen am Haus
„Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren.“
Das kann aber muss nicht deckungsgleich mit den haushaltsnahen Dienstleistungen sein.

siehe
http://209.85.129.104/search?q=cache:0JtC7HwbZLAJ:ww…
wobei das noch zur Rechtslage 2004 geschrieben wurde.

Schöne Grüße
C.