Hallo Frank,
in diesem von Dir genannten Fall muss zunächst einmal die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des Wohnsitzes geklärt werden, weil sich daran die Steuerfplicht anknüpft. Das DBA mit Singapur sieht dabei Folgendes vor:
_Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes,ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und
ihre Gebietskörperschaften und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) in allen anderen Fällen regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen._
Nun ist die Person aber in Deutschland gemeldet und man wird auch den Wohnsitz -gerade bei einem eigenen Haus- als solchen feststellen können.
Auf Grund der Angaben in Artikel 4 wird man aber dennoch von einem „Hauptwohnsitz“ in Singapur ausgehen können.
Weiter muss man dann die Einkünfte beurteilen. Hierzu gilt:
_Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, und
d) die Vergütungen im erstgenannten Staat besteuert werden._
Dazu muss man nun sehen, wie die Doppelbesteuerung vermieden werden soll:
_Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Singapur sowie die in Singapur gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen.
b) […]
c) […]
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) […]_
Damit gilt für den Fall Singapur, dass die Einkünfte hier in Deutschland nicht zur Besteuerung herangezogen werden. Allerdings kommt eine Berücksichtigung beim Steuersatz (Progression) zum Tragen.
Da die Person aber in Deutschland keine weiteren Einkünfte hat, wirkt sich dies nicht weiter aus.
Für Taiwan besteht in der Tat kein DBA, was zur Folge hat, das hier nun die Bestimmungen des EStG greifen.
Sollte tatsächlich noch ein Wohnsitz in Deutschland existieren, so hätte dies zur Folge, dass im Zuge des Welteinkommensprinzips für unbeschränkt Steuerpflichte sämtliche Einkünfte in Deutschland zu versteuern wären (weil kein DBA mit Taiwan). Zwar kommt es auf das „gemeldet“ sein nicht zwingend, jedoch muss eine klare Trennung zwischen Wohnsitz/Aufenthalt und der reinen Vermietung bestehen. Wird nur vermietet, dann wäre dies unschädlich und es wären nur hierauf Steuern zu entrichten (inländische Einkünfte)
Der Fall war schon etwas komplexer, ich hoffe mal, dass alles „halbwegs“ stimmt. Wenn nicht, hoffe ich, dass jemand korrigiert.
Viele Grüße
Kerstin