Hallo,
mal eine Frage zu einer ziemlich nervigen Problemstellung hinsichtlich Bewirtungsbelegben:
Einmal angenommen eine Person A ist Freiberufler. In seiner EÜR hat er auch Bewirtungskosten gewinnmindernd geltend gemacht. Ergänzend zu den maschinellen Belegen der Gaststätten,die bei Beträgen über 150€ auch um seine eigene Anschrift vom Wirt gegengezeichnet ergänzt waren, hat er die üblichen Vordrucke „Bewirtungskostenbelege“ (Zweckform 745) ausgefüllt (Datum, Ort, Teilnehmer, Anlass, Höhe der Gesamtaufwendungen).
Jedoch hat er diese zusätzlichen Angaben nicht nochmals mit Angabe von Ort und Datum der Ausfüllung sowie seiner Unterschrift versehen.
Weiter angenommen, das Finanzamt stellt sich nun auf den Standpunkt, damit seien die Aufzeichnungen nicht verwertbar, weil durch die fehlende Unterschrift gar kein akzeptabler Beleg bestanden habe. Ein Abzug der Bewirtungskosten wird vollumfänglich verneint. Da kein Beleg bestanden habe, könne der Mangel auch nicht durch nachträgliche Unterzeichnung behoben werden, denn dann gelte der Beleg erst als zum Zeitpunkt der Unterschrift erstellt und damit sei die Aufzeichnung ja nicht mehr „zeitnah“.
Ist das korrekt, ist die Unterschrift wirklich zwingend nötig? Und wenn ja, ist es dann wirklich nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige ja alle anderen Daten ausgefüllt hat und sich anhand der Aufzeichnungen noch sehr gut an die Bewirtungen, ihre Teilnehmer und die Anlässe erinnern kann, die Unterzeichnung nachzuholen?
Ich habe da ein BFH-Urteil vom 13.7.1994 (I R 128/93, I R 130/93) BStBl. 1994 II S. 894 gefunden, das genau dies ausschließt - aber in den vergangenen 13 Jahren könnte sich ja die Rechtsprechung geändert haben?
Über jegliche Tipps und Hinweise würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
PS: Tenor des alten Urteils:
Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war.