Hallo Steuerexperten,
ich möchte gerne erfahren, welches Finanzamt nach einer Trennung der Ehegatten zuständig ist für die Einkommenssteuerveranlagung des Jahres, in dem die Trennung erfolgte und ein Ehegatte von der Stadt A in die neue Stadt B verzogen ist, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind und im Steuerjahr vor der Trennung in der Stadt A gemeinsam veranlagt wurden.
Dabei interessieren mich 3 Varianten:
es gibt eine gemeinsame Steuererklärung mit gemeinsamer Veranlagung.
die Ehegatten geben in der Stadt A und B jeweils eine eigene Steuererklärung mit getrennter Veranlagung ab und ändern diese im Einspruchsverfahren bei der Stadt A und B in gemeinsame Veranlagung,
ein Ehegatte gibt in der neuen Stadt B eine Steuererklärung mit seinen Daten ab und beantragt gemeinsame Veranlagung, obwohl die Unterschrift des anderen fehlt. Der andere Ehegatte gibt in der alten Stadt A eine Steuererklärung mit seinen Daten ab und beantragt getrennte Veranlagung. Anschließend beantragen beide bei Finanzamt A und B im Einspruchsverfahren die gemeinsame Veranlagung.
Besten Dank im voraus,
Norbert
es gibt eine gemeinsame Steuererklärung mit gemeinsamer
Veranlagung.
die Ehegatten geben in der Stadt A und B jeweils eine
eigene Steuererklärung mit getrennter Veranlagung ab und
ändern diese im Einspruchsverfahren bei der Stadt A und B in
gemeinsame Veranlagung,
ein Ehegatte gibt in der neuen Stadt B eine Steuererklärung
mit seinen Daten ab und beantragt gemeinsame Veranlagung,
obwohl die Unterschrift des anderen fehlt. Der andere Ehegatte
gibt in der alten Stadt A eine Steuererklärung mit seinen
Daten ab und beantragt getrennte Veranlagung. Anschließend
beantragen beide bei Finanzamt A und B im Einspruchsverfahren
die gemeinsame Veranlagung.
Aus praktischen Gründen sind grundsätzlich die Steuererklärungen in allen Varianten beim alten Finanzamt abzugeben, damit dieses Finanzamt Bescheid weiß. Bei Zusammenveranlagung ist es auf jeden Fall das richtige Amt, bei getrennter Veranlagung kann es die Steuererklärung des weggezogenen Ehepartners an das andere Amt weiterleiten und bei der nachträglichen Änderung ist es eher ein praktisches Problem des Finanzamts wie es das jetzt wieder rückgängig macht (dafür ist wieder das alte Finanzamt zuständig).