Ausland und Einkommensteuer

Fällt das Einkommen, das für eine Firma mit Sitz im Ausland in Deutschland
freiberuflich erbracht wird, in der Einkommenssteuererklärung unter „Nach DBA
steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt“, wenn es ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern gibt? Oder wird diese
Arbeit als in Deutschland erbrachte ganz ‚normal‘ verbucht?

Servus,

das kommt drauf an, was im jeweiligen DBA steht (es gibt, wie Obelix sagen würde, Hunderte, wenn nicht sogar Dutzende davon!).

Im jeweiligen DBA ist geregelt, unter welchen Umständen welcher der Vertragstaaten das Besteuerungsrecht hat. In der Regel wird sich das im vorliegenden Fall danach richten, wo der Steuerpflichtige tätig geworden ist und ob ihm in beiden Vertragsstaaten oder bloß in einem der Vertragsstaaten eine feste Einrichtung für sein Unternehmen zur Verfügung steht. Falls das Besteuerungsrecht für die Einkünfte beim anderen Vertragsstaat liegt, werden sie in D in der Regel bloß dann von der ESt freigestellt, wenn sie im anderen Vertragsstaat tatsächlich besteuert werden.

Wenn der Sachverhalt vollständig vorgelegt wird, kann das auch vollständig beurteilt werden.

An dieser Stelle eine kleine wehmütige Erinnerung an das alte DBA Italien, das für viele Lehrer das Schullandheim in Südtirol besonders interessant und für viele Piloten den italienischen Luftraum besonders spannend gemacht hat. Aber das ist lange her…

Schöne Grüße

MM

Hi,

Für mich ist der Sachverhalt auch nicht klar. Also versuche ich mal eine Deutung:

Fällt das Einkommen, das für eine Firma mit Sitz im Ausland in
Deutschland
freiberuflich erbracht wird,

Der Leistungserbringer, nennen wir ihn A, ist also in Deutschland und unbeschränkt steuerpflichtig. Er arbeitet für eine Firma im Ausland. Die Leistung wird in Deutschland erbracht und dann das Ergebnis ins Ausland geschickt. (?)
A hat keine feste Einrichtung (=Büro) im anderen Staat, sondern nur in Deutschland. (?)

in der Einkommenssteuererklärung
unter „Nach DBA
steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt“, wenn es ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern gibt?
Oder wird diese
Arbeit als in Deutschland erbrachte ganz ‚normal‘ verbucht?

Wenn obige Annahmen richtig sind, ist der Gewinn aus dieser Leistung -einkommensteuerlich- in Deutschland zu versteuern, da keine Betriebsstätte im Ausland unterhalten wird. Eintragung normal als Teil des inländischen Gewinns.

Falls irgendwelche Annahmen nicht stimmen, bitte melden…

Schöne Grüße
C.

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antworten. Ich werde
mal spezifizieren:

Der Leistungserbringer, nennen wir ihn A, ist also
in Deutschland und unbeschränkt steuerpflichtig. Er
arbeitet für eine Firma im Ausland. Die Leistung wird in
Deutschland erbracht und dann das Ergebnis ins Ausland
geschickt. (?)
A hat keine feste Einrichtung (=Büro) im anderen
Staat, sondern nur in Deutschland. (?)

Die Leistung wird online erbracht über ein
Webinterface. A hat, richtig, nur ein Home-Office
in Deutschland.

Wenn obige Annahmen richtig sind, ist der Gewinn
aus dieser Leistung -einkommensteuerlich- in Deutschland zu
versteuern, da keine Betriebsstätte im Ausland unterhalten
wird. Eintragung normal als Teil des inländischen
Gewinns.

Falls irgendwelche Annahmen nicht stimmen, bitte

melden…

Nun ist merkwürdigerweise die Aussage vom FA, dass
das Einkommen als ausländisches zu verbuchen ist,
was deiner Antwort widersprechen würde. Passiert
mir nicht zum ersten Mal, dass sich die Aussagen
vom FA und vom Steuerfachmann widersprechen. Bin
verwirrt. Erlebt ihr so etwas auch öfters?

Beste Grüße,
refuse

Servus,

Erlebt ihr so etwas auch öfters?

(nich böse gemeint): Ja, hier im Forum schon - in RL eher selten: Seltsamerweise steht dann, wenn ich Post vom FA lese, dort immer eine konkrete Aussage und meistens auch eine Begründung zu dieser Aussage drin. Solche mit irgendwie und ungefähr durchsetzten Aussagen von Finanzämtern kenne ich bloß von hier.

Um die Stellungnahme des FA im Sachverhalt beurteilen zu können, wäre es notwendig, zu wissen:

(1) Auf welche Steuer bezieht sich die Aussage? Sie könnte nämlich bei USt durchaus Sinn geben.

(2) Wie genau wurde der Sachverhalt beim FA vorgetragen, was genau ist beim FA vom Sachverhalt bekannt?

(3) Wie genau lautet die Stellungnahme des FA, wie wird sie begründet?

Schöne Grüße

MM