Hallo,
es muß im EStG einen Abschnitt geben, der für den Fall der Abfindung persönlich haftender Gesellschafter die Aufdeckung stiller Reserven im Anlagevermögen erlaubt bzw. regelt. Leider bin ich im EStG nicht so fit und das Gesetz ist auch einigermaßen unübersichtlich, so daß ich die Vorschrift bisher nicht finden konnte.
Insofern wäre es hilfreich, wenn mir jemand sagen könnte, um welche Vorschrift es sich dabei handelt.
Es dankt schon einmal freundlich
Christian
6b,6c,15-17EStG - UmwStG
Hi !
Die oben genannten §§ dürfen im Bereich Einkommensteuer relevant sein.
Es sollte aber auch geprüft werden, ob das Umwandlungssteuergesetz tangiert wird (sowohl durch Veräußerer als auch Erwerber).
BARUL76
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Hallo,
Die oben genannten §§ dürfen im Bereich Einkommensteuer
relevant sein.
Der 6b ist aber für die Übertragung einer stillen Reserve gedacht. Die Frage bezog sich aber wohl eher auf die Hebung einer solchen.
Ich denke der Sachverhalt gibt es nicht vollständig her. Soll ein Gesellschafter abgefunden werden und sollen die Mittel dafür aus dem Unternehmen kommen ?
VG
Sebastian
Hallo,
Ich denke der Sachverhalt gibt es nicht vollständig her. Soll
ein Gesellschafter abgefunden werden und sollen die Mittel
dafür aus dem Unternehmen kommen ?
ohne den Sachverhalt bereits vollständig durchdrungen zu haben, sieht es wohl so aus, daß ein Gesellschafter abgefunden werden soll. Im Zuge der Operation wird das Anlagevermögen neu bewertet, wobei die Gegenbuchung auf den Gesellschafterkonten erfolgen soll. Das Guthaben des ausscheidenden Gesellschafters wird dann (aus liquiden Mitteln des Unternehmens) an ihn ausgekehrt.
Der Hinweis auf § 16 I bzw. II EStG scheint insofern hilfreich zu sein. Für weitere sachdienliche Hinweise bin ich aber dankbar.
Gruß
Christian
Die Abfindung gegen Sach- oder Barwertabfindung des ausscheidenden Gfters mit Anwachsung des Anteils auf die Alt-Gfter fällt unter § 16 (1) Nr. 2 EStG. Die Gesellschaft bilanziert den Abfindunganspruch als Verbindlichkeit. Der abgefundene G`fter realisiert einen begünstigten Gewinn iHd Differenz aus Abfindungsanspruch und Kapitalkonto (§ 34, § 16 (4) EStG. In der Gesellschaftsbilanz müssen die WG nun entsprechend aufgestockt werden und zwar nach dem Verhältnis der Teilwerte. Da eine Anschaffung vorliegt verändern sich die AfA-BMG.