Steuerpflicht einer Veräußerung eines KG-Anteils

Beispiel: Jemand ist selbständig für ein Unternehmen tätig und hat vor Jahren eine Beteiligung von 10% an der Personengesellschaft (KG) erworben. Nun scheidet er nach Jahren aus dem Unternehmen aus und die Beteiligung wird verkauft bzw. aufgelöst. Wie ist der Veräußerungswert zu versteuern? Nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Veräußerungswert? oder komplett? Welche sonstigen Regelungen gibt es hier?
Es handelt sich hier NICHT um eine Abfindung, sondern um eine unternehmerische Beteiligung.

Danke für Rückinfos.

Gruß
Bernd

Hallo Bernd,

wenn man unterstellen kann, dass der Beteiligte steuerrechtlich als „Mitunternehmer“ anzusehen ist, gilt § 16 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG bzw, wenn er persönlich haftender Gesellschatfer ist (ist hier aber wohl nicht der Fall) § 16 (1) Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 (2) EStG.

Demnach gilt für beide Fälle:

Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

Damit wäre die Veräußerung im Ergebnis der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

VG
Sebastian

Vielen Dank Sebastian für die Rückinfo. Ja - steuerrechtlich ist tatsächliche diese Mitunternehmerschaft gegeben.
Heisst dies nun, dass alleine das Unternehmen = KG anfallende Steuer zahlen muss? Oder fällt für den früheren Beteiligten eine Steuerbelastung an?

Danke.

Gruß
Bernd

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Heisst dies nun, dass alleine das Unternehmen = KG anfallende
Steuer zahlen muss? Oder fällt für den früheren Beteiligten
eine Steuerbelastung an?

Nein, nein. Dieser Tatbestand wird bei dem jeweiligen Mitunternehmer verwirklicht und ist letztlich von ihm zu tragen. Das wird nachher seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet.

VG