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Re: Führt Tantieme zu verdeckter Gewinnausschüttun
Hi Martin,
hier enige Urteile zum Thema:
Umsatztantieme an GmbH-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (das begründete Urteil kann ich Dir per eMail schicken)
Erfolgsbeteiligungen (Tantiemen) von Geschäftsführern sind in der Praxis die Regel und auch steuerlich zu berücksichtigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, daß in aller Regel eine Erfolgsbeteiligung in Form einer Gewinntantieme zu erfolgen hat. Eine Umsatztantieme wird stets kritisch begutachtet, da nach seiner Auffassung eine solche Beteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens einer Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.
Ausnahmsweise kann eine Umsatzbeteiligung dann in Betracht kommen, wenn überzeugende betriebliche Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme sprechen. Ein solcher Grund wurde z. B. angenommen, wenn sich ein Unternehmen in der Aufbau- und/oder Umbauphase befindet. Dabei wird die steuerliche Anerkennung der Umsatztantieme insbesondere davon abhängig gemacht, daß ihr Umfang nach Zeit und Höhe begrenzt wird. Ansonsten geht der BFH davon aus, daß es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
In seinem neuesten Urteil heißt es: "Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Umsatztantieme ist im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung und eine andere Ausschüttung, wenn in der Tantiemevereinbarung eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung der Tantieme fehlt. Dies gilt auch, wenn der durch die Umsatztantieme begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist".
(BFH-Urt. v. 19.2.1999 - I R 105-107/97)
GmbH: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rohertragstantieme
Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Ihrer GmbH eine Tantiemevereinbarung treffen, die an den "Rohertrag eines Geschäftsjahres" anknüpft, laufen Sie Gefahr, daß diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt wird. Bei einer GmbH mit den Tätigkeitsfeldern Erdbewegungsarbeiten, Straßen- und Tiefbau, Sand- und Kiesverkauf sowie Abbrucharbeiten hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Rohertragstantieme von drei Prozent pro Geschäftsjahr eine vGA gesehen. Bei der GmbH machte der Rohertrag ungefähr 75 Prozent der Umsatzerlöse aus, dagegen betrug der Jahresüberschuß nur zwischen 0,38 und 4 Prozent der Jahresumsätze. Begründung des BFH: Bei dieser Kostenstruktur bestehe die Gefahr, daß die Rohertragstantieme höher sei als der Jahresüberschuß. Damit könne der gesamte Gewinn "abgesaugt" werden. Die Rohertragstantieme wirke deshalb wie eine Umsatztantieme. Letztere sei aber nur unter sehr engen Voraussetzungen anzuerkennen, zum Beispiel zeitlich beschränkt in der Aufbau- oder Umstrukturierungsphase einer GmbH.
Beachten Sie: Auch wenn Sie die Tantieme unter den Vorbehalt stellen, daß sie zu keinem Verlust der GmbH führen darf, nimmt der BFH eine vGA an. Da nicht ersichtlich ist, wann eine Rohertragstantieme auf keinen Fall zu einer vGA führt, sollten Sie auf diese verzichten.
(Urteil vom 10.11.1998, Az: I R 33/98, DStRE 1999, 142)
VGA: Gehalt und Tantieme im Umfang der Beteiligung an der GmbH
Die fünf Gesellschafter einer GmbH waren zugleich auch als Geschäftsführer bestellt. In den Geschäftsführerverträgen war vereinbart, daß sie ihre gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hätten. Gleichzeitig war aber in den Verträgen die Erlaubnis erteilt, für andere Gesellschaften tätig zu werden. Neben den Geschäftsführergehältern wurde den Gesellschaftern noch eine Versorgungsleistung sowie eine Tantieme zugesagt. Gehälter, Versorgungsleistungen und Tantiemen wurden der Höhe nach in Abhängigkeit vom Beteiligungsverhältnis gezahlt. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern als Geschäftsführer ist unter anderem, daß diese wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Gerade an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen hatte das Finanzgericht Hamburg ernsthafte Zweifel. Denn einerseits mußte jeder Gesellschafter-Geschäftsführer seine volle Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen und andererseits war ihnen erlaubt noch für andere Gesellschaften tätig zu werden. Beides ist aber nicht miteinander zu vereinbaren. So kann nicht genau überprüft werden, welche Arbeitsleistung der einzelne Gesellschafter für die GmbH erbracht hat. Es liegt sogar im Ermessen der Gesellschafter, in welchem Maß sie für die Gesellschaft tätig werden wollen. Das sah das Gericht als nicht ernsthaft vereinbart an. Außerdem würde eine Gesellschaft eine solche Vereinbarung mit einem fremdem Geschäftsführer niemals eingehen. Eine Versorgungszusage, die in einem solchen Geschäftsführervertrag getroffen wird, leidet unter denselben Mängeln wie der Geschäftsführervertrag. Daher sind diese Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Die Geschäftsführergehälter und Tantiemen sind nicht nachweisbar an die tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt. Darüber hinaus sind sie in der prozentualen Aufteilung etwa wie offene Ausschüttungen bemessen. Das sah das Gericht als eine Gewinnabschöpfung an, mit der sich die Gesellschafter die Erträge der GmbH ohne Körperschaftsteuerbelastung sicher stellen wollten. Die gesamten Leistungen der GmbH an die Gesellschafter-Geschäftsführer wurden gewinnerhöhend als Gewinnverteilung in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen qualifiziert.
(Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 1996, II 84/93, GmbHR 1997 S. 223)
Die Vereinbarung einer Gewinntantieme ohne Verrechnung mit Vorjahresverlusten führt zu einer vGA
Im Urteilsfall erhielten beide Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gemäß ihres Anstellungsvertrags eine Tantieme vom steuerlichen Gewinn ohne vorherige Verrechnung mit Vorjahresverlusten.
Das FG Saarbrücken hat mit nrkr. Urteil vom Juli 97 in der Auszahlung der Tantieme eine vGA gesehen. Wenn eine Tantieme unabhängig davon gezahlt werde, ob die Gesellschaft in den Vorjahren noch nicht ausgeglichene Verluste erzielt habe, drohe eine Absaugung nichterwirtschafteter Gewinne. Eine solche Regelung sei steuerlich nicht anzuerkennen, auch wenn sich die Gesamtvergütung noch in einem angemessenen Rahmen halte.
(Aktenzeichen: müßte ich noch raussuchen!!!)
Zu guter Letzt noch ein Link zur allgemeinen Problematik Gesellschafter-Geschäftsführer:
http://www.steuerkanzleien.de/sh_tax/d_inf.html
So long
Tessa