Änderung nach §173 AO rechtens?

Hallo,

nehmen wir an, ein Arbeitnehmer (AN) hatte z.B. für das Jahr 2002 seit April 2004 einen gültigen Steuerbescheid.
Leider bekommt unser AN in 2007 einen gemäß §173 AO geänderten Steuerbescheid. Als Grund für die Änderung wird angegeben: Das Finanzamt hat herausgefunden, dass einer der Arbeitgeber des AN im Jahr 2002 die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Der Arbeitgeber hat auf Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen alles schön bescheinigt, die Lohnsteuer auch einbehalten, aber eben nicht abgeführt! Damit keine falschen Hoffnungen aufkommen nehmen wir an: Der Arbeitgeber existiert nicht mehr und war auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (weil kein inländischer Arbeitgeber). Unser AN wusste das natürlich nicht.

Das Finanzamt stellt nun einen gänderten Steuerbescheid derart zu, dass die Steuerschuld immer noch die gleiche wie zuvor ist, nur davon viel weniger als angenommen bezahlt wurde. Diese Differenz verlangt das Finanzamt vom AN. Und das ist nicht wenig!

Meine Frage nun: In §173 heißt es, der Bescheid kann geändert werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Steuer führen. Wenn man den § genau liest, würde ich sagen, dass das hier nicht zutrifft. Die Steuer ist im geänderten Bescheid die gleiche wie im alten. Das Finanzamt hat nur gemerkt, dass ein Teil davon nicht bezahlt wurde. Insofern behaupte ich, dass die Änderung des Bescheides nach §173 nicht möglich ist. Was sagen die Experten?

Vielen Dank!

P.S.: Unser AN hat übrigens mit Entsetzen festgestellt, dass das Finanzamt so ziemlich gar nichts darüber weiß, ob und wieviel von den auf der LSK bescheinigten Beträgen wirklich abgeführt wurde. Deshalb findet er es auch reichlich dreist, den AN bluten zu lassen, nur weil das Finanzamt selbst einfachste Prüfungen nicht vorgenommen hat.

Als Grund für die Änderung wird angegeben: Das

Finanzamt hat herausgefunden, dass einer der Arbeitgeber des
AN im Jahr 2002 die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
abgeführt hat. Der Arbeitgeber hat auf Gehaltsabrechnungen und
Lohnsteuerbescheinigungen alles schön bescheinigt, die
Lohnsteuer auch einbehalten, aber eben nicht abgeführt!

meiner ansicht nach ist schuldner der lohnsteuer immer der arbeitgeber.

da auf der lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, an welches finanzamt die lohnsteuer abgeführt wurde, hatte das finanzamt die möglichkeit bzw. die pflicht diese angaben zu überprüfen. schon aus diesem grunde ist eine 173er änderung nicht möglich, da insofern keine neue tatsache vorliegt.

der an sollte einspruch mit dem o.g. grund einlegen und ggf. noch mit dem vertrauensschutz argumentieren.

das der arbeitgeber nicht mehr existiert ist zwar unschön, kann aber letztendlich nicht dem an zur last gelegt werden.

Insofern behaupte ich, dass die Änderung des Bescheides nach
§173 nicht möglich ist. Was sagen die Experten?

Sehe ich auch so.

Hier wurde nur der Abrechnungsteil des Steuerbescheides geändert, und das ist immer bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.

Wurde 2002 in 2003 abgegeben, endet diese zum 31.12.2007.

Wurde 2002 in 2004 abgegeben, endet diese zum 31.12.2008.

da auf der lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, an welches
finanzamt die lohnsteuer abgeführt wurde, hatte das finanzamt
…die pflicht diese angaben zu überprüfen.

Wo steht das denn ???

M. E. ist hier nur eine Haftung nach § 42d EStG gegeben und die dürfte garnicht möglich sein.

Es sei denn, der Sachverhalt ist nicht vollständig wiedergegeben.

Evtl. hat der Arbeitnehmer nachweislich über dieses falsche Vorgehen des Arbeitgebers Kenntnis erhalten.

Danke für den Hinweis. Im angenommenen Fall ist §42d nicht anwendbar, weil es kein inländischer Arbeitgeber ist.
Der AN wusste nachweislich nichts vom falschen Vorgehen des Arbeitgebers. Ihm wurde dargestellt, der AG hätte eine deutsche Betriebsstätte und die würde die Lohnabrechnung machen. Beides war nicht der Fall.
Insofern haftet der AN als Steuerschuldner für die in Deutschland für einen ausländischen Arbeitgeber erbrachten Leistungen. Tragisch, oder?

Meine Frage war aber eine andere: Kann sich das Finanzamt auf §173 AO berufen, obwohl sich die Höhe der Steuerschuld durch die neuen Erkenntnisse nicht verändert hat, sondern nur die Frage, wieviel davon schon bezahlt ist?

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meiner ansicht nach ist schuldner der lohnsteuer immer der
arbeitgeber.

Meines Wissens leider genau nicht. Schuldner ist IMMER der Arbeitnehmer. Es gibt in den meisten Fällen lediglich eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Arbeitgeber gem. §42d EStG. Der Arbeitnehmer kann dabei oft nicht in Haftung genommen werden.
Da hier aber kein inländischer Arbeitgeber vorliegt, gilt nicht einmal das. Also: AN ist Schuldner und haftet allein!

da auf der lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, an welches
finanzamt die lohnsteuer abgeführt wurde, hatte das finanzamt
die möglichkeit bzw. die pflicht diese angaben zu überprüfen.
schon aus diesem grunde ist eine 173er änderung nicht möglich,
da insofern keine neue tatsache vorliegt.
der an sollte einspruch mit dem o.g. grund einlegen und ggf.
noch mit dem vertrauensschutz argumentieren.

Die Formulierung des §173 ist diesbezüglich leider auslegungsfähig. Sind neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden? Das Finanzamt ist nicht von selbst drauf gekommen. Jemand hat es gezielt mit Angabe entsprechender Daten informiert. Das könnte man im Sinne §173 auslegen.
Auch das mit dem Vertrauensschutz hat der AN schon vergeblich beim Finanzamt vorgebracht. Der Sachbearbeiter sieht zwar die Tragik, aber nicht die Möglichkeit, aufgrund der Versäumnisse des Finanzamtes von der Forderung Abstand zu nehmen …

das der arbeitgeber nicht mehr existiert ist zwar unschön,
kann aber letztendlich nicht dem an zur last gelegt werden

Richtig. Ohne diesen Umstand wäre das Ganze aber kein problem. Der AN würde die Steuer zahlen und vom AG einfordern.

Danke. Das ist wohl die entscheidende Antwort auf meine Frage.
Für meinen AN ist das im Ergebnis leider schlecht.
Die Änderung gemäß §173 ist zwar nicht rechtens.
Da sich das FA aber bereits 2007 damit gemeldet hat, hilft ihm das dann wohl nichts.

Oder kann der AN den geänderten Steuerbescheid wegen der falschen Begründung abwehren und darauf setzen, dass der 31.12.2007 und damit die Festsetzungsfrist mittlerweile verstrichen ist und das Finanzamt die Nachzahlung jetzt nicht mehr geltend machen kann?

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Ich hätte da eine Verständnisfrage, wenn die Änderung nicht durch den § 173 begründet ist, auf welcher Vorschrift beruht die Änderung dann?

Ich habe gerade noch eine Idee: Mal gesetz dem Fall ich komme gegen den Bescheid nicht mit den hier beschriebenen Mitteln an, müsste doch für die Berechnung der festzusetzenden Steuer die Steuer vom Auszahlungsbetrag des Lohnes (und nicht vom Bruttobetrag wie bisher) errechnet werden, weil ja eigentlich der Auszahlungsbetrag der Bruttobetrag ist, da die „Lohnsteuer“ nicht abgeführt wurde.

Dies ist mal nur ein Gedankengang, wie dem gesetzmäßig beizukommen ist konnte ich mir noch nicht überlegen, vielleicht sind ja einige schneller hier und ich muss nicht überlegen.

Jörg

Ich hätte da eine Verständnisfrage, wenn die Änderung nicht
durch den § 173 begründet ist, auf welcher Vorschrift beruht
die Änderung dann?

Auf gar keiner, auf wenn sich das unlogisch anhört.

Die Abrechnung in einem Steuerbescheid ist kein Bescheid !

Daher kann die Abrechnung auch jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt werden.

Oder kann der AN den geänderten Steuerbescheid wegen der
falschen Begründung abwehren und darauf setzen, dass der
31.12.2007 und damit die Festsetzungsfrist mittlerweile
verstrichen ist und das Finanzamt die Nachzahlung jetzt nicht
mehr geltend machen kann?

Nein, denn die geänderte Abrechnung ist kein Bescheid, auch der Steuerbescheid wurde ja nicht geändert, da sich die festgesetzte Steuer ja nicht geändert hat.

Und die Änderung der Abrechnung ist ja noch rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt.

Sorry, wenn ich nochmal nachfrage. Aber mir ist nicht klar, warum die Festsetzungsfrist damit etwas zu tun hat. Die Festsetzung der Steuer wird ja nicht geändert. Und wenn ich den Gesetztestext zur Festsetzungsfrist lese, hat sie nur damit zu tun.

Ich frage mich also - wie Diogenes - nach wie vor, welche Vorschrift die Möglichkeit zur Änderung der Abrechnung bestimmt. In der AO konnte ich leider nichts darüber finden. Es kann ja schließlich nicht erlaubt sein, dass auf ewig noch ändern zu können. Oder?

Vielen Dank!

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Nein, denn die geänderte Abrechnung ist kein Bescheid, auch
der Steuerbescheid wurde ja nicht geändert, da sich die
festgesetzte Steuer ja nicht geändert hat.

Und die Änderung der Abrechnung ist ja noch rechtzeitig vor
Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt.

Ich verstehe. Aber es steht was anderes drauf, nämlich „Steuerbescheid“ und „geändert nach §173 AO“ …

Hallo Jörg,

wie immer ein guter Kommentar!
Unser AN hat diesen Punkt bereits beim Finanzamt vorgebracht.
Dem hat sich das Finanzamt auch ohne viel Zögern angeschlossen.
Unser AN will aber gar nicht zahlen! Hat er ja auch nicht verdient, oder?

Um das Ganze noch schlimmer zu machen: Dein Argument könnte §173 AO wieder in Kraft setzen. Denn der gilt auch, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die die Steuer senken! In diesem Fall führt jedoch auch eine Senkung der Steuer durch die geänderte Abrechnung zu einer sehr hohen Nachzahlung. Klasse, was?

Harvey

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Moin,
bin nochmal in die sache eingestiegen, ich denke diese änderung kann nur nach § 130 (2) Nr. 4 iVm 130 (3) AO erfolgt sein, jedoch kann ich den sachverhalt dahingehend nicht beurteilen.

Moin,
bin nochmal in die sache eingestiegen, ich denke diese
änderung kann nur nach § 130 (2) Nr. 4 iVm 130 (3) AO erfolgt
sein, jedoch kann ich den sachverhalt dahingehend nicht
beurteilen.

Hi,
sehr interessanter Hinweis! Vielen Dank!

§130 (2) Nr. 4 trifft in unserem Fall meines Erachtens nicht zu. Der AN hatte zwar einen Anstellungsvertrag mit einer Firma im Ausland (und das wusste er auch). Diese Firma hat jedoch mündlich mitgeteilt, dass die Lohnabrechnung über eine deutsche Betriebsstätte erfolgt. Und genau so sehen die Lohnabrechungen und die Steuerbescheinigung auch aus. Als lohnsteuerliche Betriebsstätte ist eine deutsche Adresse angegeben (die eines deutschen Unternehmens des gleichen Konzerns). Insofern denke ich, kann man dem AN keine grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Im übrigen ist der AN keineswegs allein mit genau diesem Problem.

Mein Augenmerk ist aber eben auf Nr. 3 gefallen. Der AN hat natürlich die Lohnsteuerbescheinigung mit den falschen Angaben mitsamt seiner Steuererklärung eingereicht. Ich frage mich wie Nr. 3 nun auszulegen ist. Die falschen Angaben kommen vom AG, der AN hat sie nur weitergegeben. Also: Hat der Begünstigte (der AN) den Verwaltungsakt durch falsche Angaben erwirkt? Keine Ahnung …

§130 (3) wäre okay. Das Finanzamt hat die Änderung innerhalb einiger Wochen nach Bekanntwerden vorgenommen. Allerdings nicht mit Hinweis auf §130, sondern auf §173 AO!

Insgesamt würde das dann heißen:
Die Änderung des Bescheids aufgrund §173 AO (1) Nr 1 ist nicht haltbar, da keine andere Steuer festgesetzt wurde.
§130 (2) Nr. 4 geht auch nicht (s.o.)
Wenn man also §130 (2) Nr. 3 zugunsten des AN auslegen würde, hätte das Finanzamt keine Grundlage die Steuerzahlung nachzufordern. Stimmt’s?

P.S.: Wie ist das eigentlich zu sehen, wenn in §130 (2) steht:
… darf nur zurückgenommen werden, wenn 1…, 2…, 3…, 4…
Müssen alle 4 Bedingungen oder nur eine erfüllt sein? Nach der Lehre der Bedingungslogik in der deutschen Sprache (und darin bin ich Experte) ist die Bedingung nur erfüllt, wenn alle 4 erfüllt sind! Das wäre zwar absurd, aber muss man den Gesetztestext nicht genau so nehmen, wie er geschrieben steht? An anderer Stelle findet man ja immerhin ausdrücklich ein „oder“ zwischen den einzelnen Punkten (EStG 42b (1), Satz 4). Wenn weder „und“ noch „oder“ steht kann man das ja nicht willkürlich deuten dürfen, oder?

§130 (2) Nr. 4 trifft in unserem Fall meines Erachtens nicht
zu.

Dies gilt es dann genau zu überprüfen, wohl iRd änderungsantrags.

Ich frage mich wie Nr. 3 nun auszulegen ist.

Ich habe keine Ahnung wie die verwaltung dies beurteilt, sehe spontan Nr. 3 als nicht einschlägig an

Allerdings nicht mit Hinweis auf §130, sondern auf §173 AO!

das ist egal, falsche vorschriften können jederzeit geändert werden im nächsten schreiben.

Insgesamt würde das dann heißen:
Die Änderung des Bescheids aufgrund §173 AO (1) Nr 1 ist nicht
haltbar, da keine andere Steuer festgesetzt wurde.

s.o.

§130 (2) Nr. 4 geht auch nicht (s.o.)
Wenn man also §130 (2) Nr. 3 zugunsten des AN auslegen würde,
hätte das Finanzamt keine Grundlage die Steuerzahlung
nachzufordern. Stimmt’s?

BFH vom 26.06.2007

P.S.: Wie ist das eigentlich zu sehen, wenn in §130 (2) steht:
… darf nur zurückgenommen werden, wenn 1…, 2…, 3…,
4…

aus absatz (3) schließe ich das 1-4 nicht kumulativ erfüllt sein müssen, nr. 3 und Nr.4 schließen sich für mich sogar aus,.

Ich habe keine Ahnung wie die verwaltung dies beurteilt, sehe
spontan Nr. 3 als nicht einschlägig an

Was bedeutet das? (sorry ich bin Laie)

BFH vom 26.06.2007

Kannst Du das näher spezifizieren? Ich finde das nicht.

aus absatz (3) schließe ich das 1-4 nicht kumulativ erfüllt
sein müssen, nr. 3 und Nr.4 schließen sich für mich sogar
aus,.

Sehe ich auch so. Ich finde es sehr bemerkenswert, dass sowas im Gesetzestext nicht eindeutig ist!

Hi,

da deine Frage noch nicht abschließend beantwortet wurde, haben ich einen neuen Thread eröffnet.

Schöne Grüße
C.