Hallo,
nehmen wir an, ein Arbeitnehmer (AN) hatte z.B. für das Jahr 2002 seit April 2004 einen gültigen Steuerbescheid.
Leider bekommt unser AN in 2007 einen gemäß §173 AO geänderten Steuerbescheid. Als Grund für die Änderung wird angegeben: Das Finanzamt hat herausgefunden, dass einer der Arbeitgeber des AN im Jahr 2002 die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Der Arbeitgeber hat auf Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen alles schön bescheinigt, die Lohnsteuer auch einbehalten, aber eben nicht abgeführt! Damit keine falschen Hoffnungen aufkommen nehmen wir an: Der Arbeitgeber existiert nicht mehr und war auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (weil kein inländischer Arbeitgeber). Unser AN wusste das natürlich nicht.
Das Finanzamt stellt nun einen gänderten Steuerbescheid derart zu, dass die Steuerschuld immer noch die gleiche wie zuvor ist, nur davon viel weniger als angenommen bezahlt wurde. Diese Differenz verlangt das Finanzamt vom AN. Und das ist nicht wenig!
Meine Frage nun: In §173 heißt es, der Bescheid kann geändert werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Steuer führen. Wenn man den § genau liest, würde ich sagen, dass das hier nicht zutrifft. Die Steuer ist im geänderten Bescheid die gleiche wie im alten. Das Finanzamt hat nur gemerkt, dass ein Teil davon nicht bezahlt wurde. Insofern behaupte ich, dass die Änderung des Bescheides nach §173 nicht möglich ist. Was sagen die Experten?
Vielen Dank!
P.S.: Unser AN hat übrigens mit Entsetzen festgestellt, dass das Finanzamt so ziemlich gar nichts darüber weiß, ob und wieviel von den auf der LSK bescheinigten Beträgen wirklich abgeführt wurde. Deshalb findet er es auch reichlich dreist, den AN bluten zu lassen, nur weil das Finanzamt selbst einfachste Prüfungen nicht vorgenommen hat.