Änderung nach §173 AO rechtens?

Von: , Frage gestellt am Mo, 28. Jan 2008

Hallo,

nehmen wir an, ein Arbeitnehmer (AN) hatte z.B. für das Jahr 2002 seit April 2004 einen gültigen Steuerbescheid.
Leider bekommt unser AN in 2007 einen gemäß §173 AO geänderten Steuerbescheid. Als Grund für die Änderung wird angegeben: Das Finanzamt hat herausgefunden, dass einer der Arbeitgeber des AN im Jahr 2002 die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Der Arbeitgeber hat auf Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen alles schön bescheinigt, die Lohnsteuer auch einbehalten, aber eben nicht abgeführt! Damit keine falschen Hoffnungen aufkommen nehmen wir an: Der Arbeitgeber existiert nicht mehr und war auch weder berechtigt noch verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (weil kein inländischer Arbeitgeber). Unser AN wusste das natürlich nicht.

Das Finanzamt stellt nun einen gänderten Steuerbescheid derart zu, dass die Steuerschuld immer noch die gleiche wie zuvor ist, nur davon viel weniger als angenommen bezahlt wurde. Diese Differenz verlangt das Finanzamt vom AN. Und das ist nicht wenig!

Meine Frage nun: In §173 heißt es, der Bescheid kann geändert werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Steuer führen. Wenn man den § genau liest, würde ich sagen, dass das hier nicht zutrifft. Die Steuer ist im geänderten Bescheid die gleiche wie im alten. Das Finanzamt hat nur gemerkt, dass ein Teil davon nicht bezahlt wurde. Insofern behaupte ich, dass die Änderung des Bescheides nach §173 nicht möglich ist. Was sagen die Experten?

Vielen Dank!

P.S.: Unser AN hat übrigens mit Entsetzen festgestellt, dass das Finanzamt so ziemlich gar nichts darüber weiß, ob und wieviel von den auf der LSK bescheinigten Beträgen wirklich abgeführt wurde. Deshalb findet er es auch reichlich dreist, den AN bluten zu lassen, nur weil das Finanzamt selbst einfachste Prüfungen nicht vorgenommen hat.

19 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Minuten 0 hilfreich
    Re: Änderung nach §173 AO rechtens?

    Als Grund für die Änderung wird angegeben: Das Finanzamt hat herausgefunden, dass einer der Arbeitgeber des
    AN im Jahr 2002 die Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
    abgeführt hat. Der Arbeitgeber hat auf Gehaltsabrechnungen und
    Lohnsteuerbescheinigungen alles schön bescheinigt, die
    Lohnsteuer auch einbehalten, aber eben nicht abgeführt!
    meiner ansicht nach ist schuldner der lohnsteuer immer der arbeitgeber.

    da auf der lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, an welches finanzamt die lohnsteuer abgeführt wurde, hatte das finanzamt die möglichkeit bzw. die pflicht diese angaben zu überprüfen. schon aus diesem grunde ist eine 173er änderung nicht möglich, da insofern keine neue tatsache vorliegt.

    der an sollte einspruch mit dem o.g. grund einlegen und ggf. noch mit dem vertrauensschutz argumentieren.

    das der arbeitgeber nicht mehr existiert ist zwar unschön, kann aber letztendlich nicht dem an zur last gelegt werden.

    • Antwort von nach 16 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Änderung nach §173 AO rechtens?

      da auf der lohnsteuerbescheinigung angegeben ist, an welches
      finanzamt die lohnsteuer abgeführt wurde, hatte das finanzamt
      ...die pflicht diese angaben zu überprüfen.
      Wo steht das denn ????

      • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Änderung nach §173 AO rechtens?


        Ich hätte da eine Verständnisfrage, wenn die Änderung nicht durch den § 173 begründet ist, auf welcher Vorschrift beruht die Änderung dann?

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Änderung nach §173 AO rechtens?


          Ich hätte da eine Verständnisfrage, wenn die Änderung nicht
          durch den § 173 begründet ist, auf welcher Vorschrift beruht
          die Änderung dann?
          Auf gar keiner, auf wenn sich das unlogisch anhört.

          Die Abrechnung in einem Steuerbescheid ist kein Bescheid !

          Daher kann die Abrechnung auch jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt werden.

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Änderung nach §173 AO rechtens?

            Sorry, wenn ich nochmal nachfrage. Aber mir ist nicht klar, warum die Festsetzungsfrist damit etwas zu tun hat. Die Festsetzung der Steuer wird ja nicht geändert. Und wenn ich den Gesetztestext zur Festsetzungsfrist lese, hat sie nur damit zu tun.

            Ich frage mich also - wie Diogenes - nach wie vor, welche Vorschrift die Möglichkeit zur Änderung der Abrechnung bestimmt. In der AO konnte ich leider nichts darüber finden. Es kann ja schließlich nicht erlaubt sein, dass auf ewig noch ändern zu können. Oder?

            Vielen Dank! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Änderung nach §173 AO rechtens?

            Moin,
            bin nochmal in die sache eingestiegen, ich denke diese änderung kann nur nach § 130 (2) Nr. 4 iVm 130 (3) AO erfolgt sein, jedoch kann ich den sachverhalt dahingehend nicht beurteilen.

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^6: Änderung nach §173 AO rechtens?

              Moin,
              bin nochmal in die sache eingestiegen, ich denke diese
              änderung kann nur nach § 130 (2) Nr. 4 iVm 130 (3) AO erfolgt
              sein, jedoch kann ich den sachverhalt dahingehend nicht
              beurteilen.
              Hi,
              sehr interessanter Hinweis! Vielen Dank!

              §130 (2) Nr. 4 trifft in unserem Fall meines Erachtens nicht zu. Der AN hatte zwar einen Anstellungsvertrag mit einer Firma im Ausland (und das wusste er auch). Diese Firma hat jedoch mündlich mitgeteilt, dass die Lohnabrechnung über eine deutsche Betriebsstätte erfolgt. Und genau so sehen die Lohnabrechungen und die Steuerbescheinigung auch aus. Als lohnsteuerliche Betriebsstätte ist eine deutsche Adresse angegeben (die eines deutschen Unternehmens des gleichen Konzerns). Insofern denke ich, kann man dem AN keine grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Im übrigen ist der AN keineswegs allein mit genau diesem Problem.

              Mein Augenmerk ist aber eben auf Nr. 3 gefallen. Der AN hat natürlich die Lohnsteuerbescheinigung mit den falschen Angaben mitsamt seiner Steuererklärung eingereicht. Ich frage mich wie Nr. 3 nun auszulegen ist. Die falschen Angaben kommen vom AG, der AN hat sie nur weitergegeben. Also: Hat der Begünstigte (der AN) den Verwaltungsakt durch falsche Angaben erwirkt? Keine Ahnung ...

              §130 (3) wäre okay. Das Finanzamt hat die Änderung innerhalb einiger Wochen nach Bekanntwerden vorgenommen. Allerdings nicht mit Hinweis auf §130, sondern auf §173 AO!

              Insgesamt würde das dann heißen:
              Die Änderung des Bescheids aufgrund §173 AO (1) Nr 1 ist nicht haltbar, da keine andere Steuer festgesetzt wurde.
              §130 (2) Nr. 4 geht auch nicht (s.o.)
              Wenn man also §130 (2) Nr. 3 zugunsten des AN auslegen würde, hätte das Finanzamt keine Grundlage die Steuerzahlung nachzufordern. Stimmt's?

              P.S.: Wie ist das eigentlich zu sehen, wenn in §130 (2) steht:
              ... darf nur zurückgenommen werden, wenn 1...., 2...., 3...., 4....
              Müssen alle 4 Bedingungen oder nur eine erfüllt sein? Nach der Lehre der Bedingungslogik in der deutschen Sprache (und darin bin ich Experte) ist die Bedingung nur erfüllt, wenn alle 4 erfüllt sind! Das wäre zwar absurd, aber muss man den Gesetztestext nicht genau so nehmen, wie er geschrieben steht? An anderer Stelle findet man ja immerhin ausdrücklich ein "oder" zwischen den einzelnen Punkten (EStG 42b (1), Satz 4). Wenn weder "und" noch "oder" steht kann man das ja nicht willkürlich deuten dürfen, oder?

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^7: Änderung nach §173 AO rechtens?

              §130 (2) Nr. 4 trifft in unserem Fall meines Erachtens nicht
              zu.
              Dies gilt es dann genau zu überprüfen, wohl iRd änderungsantrags. Ich frage mich wie Nr. 3 nun auszulegen ist.
              Ich habe keine Ahnung wie die verwaltung dies beurteilt, sehe spontan Nr. 3 als nicht einschlägig an Allerdings nicht mit Hinweis auf §130, sondern auf §173 AO!
              das ist egal, falsche vorschriften können jederzeit geändert werden im nächsten schreiben. Insgesamt würde das dann heißen:
              Die Änderung des Bescheids aufgrund §173 AO (1) Nr 1 ist nicht
              haltbar, da keine andere Steuer festgesetzt wurde.
              s.o. §130 (2) Nr. 4 geht auch nicht (s.o.)
              Wenn man also §130 (2) Nr. 3 zugunsten des AN auslegen würde,
              hätte das Finanzamt keine Grundlage die Steuerzahlung
              nachzufordern. Stimmt's?
              BFH vom 26.06.2007 P.S.: Wie ist das eigentlich zu sehen, wenn in §130 (2) steht:
              ... darf nur zurückgenommen werden, wenn 1...., 2...., 3....,
              4....
              aus absatz (3) schließe ich das 1-4 nicht kumulativ erfüllt sein müssen, nr. 3 und Nr.4 schließen sich für mich sogar aus,.

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^8: Änderung nach §173 AO rechtens?

              Ich habe keine Ahnung wie die verwaltung dies beurteilt, sehe
              spontan Nr. 3 als nicht einschlägig an
              Was bedeutet das? (sorry ich bin Laie) BFH vom 26.06.2007
              Kannst Du das näher spezifizieren? Ich finde das nicht. aus absatz (3) schließe ich das 1-4 nicht kumulativ erfüllt
              sein müssen, nr. 3 und Nr.4 schließen sich für mich sogar
              aus,.
              Sehe ich auch so. Ich finde es sehr bemerkenswert, dass sowas im Gesetzestext nicht eindeutig ist!



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