Lallo an alle Wissenden,
beid er Lohnsteuererklärung für das Jahr 2007, eines Angestellten, soll die fahrt zum Büro mit angegeben werden. Dazu habe ich 2 Fragen:
-
Gibt man die volle Strecke an, also Hin- und Rückfahrt, oder nur die einfache Strecke?
-
Ich habe gehört, man soll etwas wie z.B. „unter Vorbehalt“ mit einfügen, um später u.U. nach die Pauschale vom 1. bis zum 21. km zurück zu bekommen (falls sich da etwas im Gesetz ändern sollte).
Wo wird dieses „unter Vorbehalt“ eingetragen - wird es überhaupt eingetragen? Auch habe ich etwas wie „Einspruch“ einlegen, sobald man den Bescheid bekommt. Was stimmt denn nun. Wie ist die korrekte Vorgehensweise um später u.U. die restlichen 1-21 km Pauschale nachträglich zu bekommen?
„Einfach warten, es wir automatisch kommen“ - glaub ich in Deutschland nicht.
Wer kann die Fragen beantworten?
liebe Grüße
Jasmin
Hallo,
- Gibt man die volle Strecke an, also Hin- und Rückfahrt,
oder nur die einfache Strecke?
Steht ganz eindeutig über der entsprechenden Spalte „einfache Entfernung“
- Ich habe gehört, man soll etwas wie z.B. „unter Vorbehalt“
mit einfügen, um später u.U. nach die Pauschale vom 1. bis zum
- km zurück zu bekommen (falls sich da etwas im Gesetz
ändern sollte).
Wo wird dieses „unter Vorbehalt“ eingetragen - wird es
überhaupt eingetragen? Auch habe ich etwas wie „Einspruch“
einlegen, sobald man den Bescheid bekommt. Was stimmt denn
nun. Wie ist die korrekte Vorgehensweise um später u.U. die
restlichen 1-21 km Pauschale nachträglich zu bekommen?
„Einfach warten, es wir automatisch kommen“ - glaub ich in
Deutschland nicht.
Die Bescheide werden imo diesbezüglich unter Vorbehalt ausgestellt werden, dann braucht der Steuerzahler nichts zu unternehmen, er wird in der Tat automatisch korrigiert werden, wenn alles unter Dach und Fach ist und eine Entsprechende Anweisung an die Finanzämter ergeht. Also, sobald der Bescheid da ist, schauen was zu dem Thema draufsteht.
Cu Rene
- Wie genau wird die einfache Entfernung anhand eines
Routenplaners errechnet?
Es gibt da ja mehrere Möglichkeiten, wie z.B. schnellste,
kürzeste, wirtschaftlichste Strecke. Welche darf man da
nehmen? Bzw. welche wird vom Finanzamt akzeptiert?
Es gibt da ja extreme Unterschiede.
Man darf die Entfernung der Route ansetzen, die man auch tatsächlich fährt. In der Regel ist dies die kürzeste Straßenverbindung. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur angesetzt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich genutzt wird. Man muss also den Routenplaner so steuern, dass dieser auch die Strecke auswirft, die man fährt. Oder aber man liest einfach den Tachostand nach einer Fahrt zur Arbeit ab.
- wie darf man bei Zusammenveranlagung (also für Ehepaare)
die Wegstrecke bestimmen, wenn z.B. der Ehemann morgens zuerst
in die Firma der Frau fährt, diese dort absetzt und danach
weiter zu seinem Arbeitsplatz fährt?
So kommt man nämlich schnell über 21km.
Darf man das zusammenzählen?
Nein, jeweils die kürzeste Straßenverbindung. Umwegfahrten werden nicht berücksichtigt.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Hallo,
- wie darf man bei Zusammenveranlagung (also für Ehepaare)
die Wegstrecke bestimmen, wenn z.B. der Ehemann morgens zuerst
in die Firma der Frau fährt, diese dort absetzt und danach
weiter zu seinem Arbeitsplatz fährt?
So kommt man nämlich schnell über 21km.
Darf man das zusammenzählen?
Nein, jeweils die kürzeste Straßenverbindung. Umwegfahrten
werden nicht berücksichtigt.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Aber natürlich kann auch die Frau die einfache Entfernung zu ihrem Arbeitsplatz als Webungskosten geltend machen, da es ja eit einigen Jahren nicht mehr wichtig ist, wie man tatsächlich zur Arbeit kommt. Oder sehe ich das falsch?
Cu Rene
- Wie genau wird die einfache Entfernung anhand eines
Routenplaners errechnet?
Es gibt da ja mehrere Möglichkeiten, wie z.B. schnellste,
kürzeste, wirtschaftlichste Strecke. Welche darf man da
nehmen? Bzw. welche wird vom Finanzamt akzeptiert?
Es gibt da ja extreme Unterschiede.
Man darf die Entfernung der Route ansetzen, die man auch
tatsächlich fährt. In der Regel ist dies die kürzeste
Straßenverbindung. Eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung kann nur angesetzt werden, wenn diese
verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich genutzt wird. Man
muss also den Routenplaner so steuern, dass dieser auch die
Strecke auswirft, die man fährt. Oder aber man liest einfach
den Tachostand nach einer Fahrt zur Arbeit ab.
Folgendes Beispiel:
Man hat keinen Führerschein und ist auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Die Strecke mit den öffentlichen Verkehrmitteln ist z.B. 25km. Der kürzeste Straßenweg zur Arbeit ist aber nur 18km, wenn man ein Auto benutzen würde, was man ohne Führerschein ja aber nicht kann.
Welche Strecke darf angesetzt werden?
- wie darf man bei Zusammenveranlagung (also für Ehepaare)
die Wegstrecke bestimmen, wenn z.B. der Ehemann morgens zuerst
in die Firma der Frau fährt, diese dort absetzt und danach
weiter zu seinem Arbeitsplatz fährt?
So kommt man nämlich schnell über 21km.
Darf man das zusammenzählen?
Nein, jeweils die kürzeste Straßenverbindung. Umwegfahrten
werden nicht berücksichtigt.
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Wenn ich richtig verstanden habe wird also für jeden einzeln (Mann und Frau) der Weg zum jeweiligen Arbeitsplatz angerechnet. Zusammenzählen geht also nicht.
Aber natürlich kann auch die Frau die einfache Entfernung zu
ihrem Arbeitsplatz als Webungskosten geltend machen, da es ja
eit einigen Jahren nicht mehr wichtig ist, wie man tatsächlich
zur Arbeit kommt. Oder sehe ich das falsch?
Das ist richtig. Es ist egal, wie man dort hinkommt. Nur wenn man krank ist darf man diese Tage natürlich nicht ansetzen sondern nur die Tage, an denen man die Arbeitstätte tatsächlich aufgesucht hat.
Beispiel: ein Dreieck auf dem Kopf mit A, B und C. A ist der Wohnort der Familie Huber. Erwin Huber bringt seine Frau Elfriede also morgends von A nach B und fährt weiter zu seiner Arbeitsstätte nach C. Abends fährt er von C. nach B., nimmt die Frau mit und beide fahren gemeinsam nach A.
Jeder kann nur die kürzeste Straßenverbindung geltend m achen und zwar A. nach B. und die Ehefrau von A. nach C.
Folgendes Beispiel:
Man hat keinen Führerschein und ist auf öffentliche
Verkehrsmittel angewiesen. Die Strecke mit den öffentlichen
Verkehrmitteln ist z.B. 25km. Der kürzeste Straßenweg zur
Arbeit ist aber nur 18km, wenn man ein Auto benutzen würde,
was man ohne Führerschein ja aber nicht kann.
Welche Strecke darf angesetzt werden?
Genau dieses Beispiel findet sich im folgenden Erlass unter 1.4 Beispiel:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/lohnsteuer/002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Beispiel :
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt beträgt die zurückgelegte Entfernung 30 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km.
Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 25 km ab-züglich 20 km = 5 km anzusetzen.
Wenn ich richtig verstanden habe wird also für jeden einzeln
(Mann und Frau) der Weg zum jeweiligen Arbeitsplatz
angerechnet. Zusammenzählen geht also nicht.
So ist es.