Änderung Abrechnung Steuerbescheid

Da die Frage nicht vollständig beantwortet wurde, eröffne ich noch mal einen neuen Thread
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Die Anrechnung von Lohnsteuer ist zwar kein Steuerbescheid, aber ein Verwaltungsakt. Entsprechend sind nicht die §§ 172ff sondern §§ 130ff anzuwenden.

Da das vom Finanzamt nicht beachtet wurde, ist es grundsätzlich ratsam, Einspruch einzulegen und eine Begründung einzufordern.

BFH Urteil vom 26.6.2007 ist hier:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2007/xx070742.html

zu § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__130.html

Nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist der Verwaltungsakt zu ändern, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Das ist im vorliegenden Fall wohl nicht zutreffend.

Dann ist auch noch eine Änderung möglich, wenn der Steuerpflichtige den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO). Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) am Vorbringen der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ist nicht erforderlich. Deshalb ist die Rücknahme ist auch möglich, wenn der Begünstigte nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind (objektive Unrichtigkeit, BFH v. 6.7.1983, I R 252/82, BStBl II 1983, 699; FG Bremen v. 21.11.1980, I 78/79, EFG 1981, 296; FG Hamburg v. 4.3.1997, III 90/95, EFG 1997, 1343). Fundstellen sind leider im Internet nicht zu finden.

Selbst wenn das Finanzamt hätte bemerken können, dass die Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig oder unvollständig waren, ist die Änderung nicht ausgeschlossen. (FG Hamburg v. 4.3.1997, III 90/95, EFG 1997, 1343). Fundstelle im Internet: Fehlanzeige, Steuerberater haben aber diese Nachschlagewerke zur Verfügung.

Danach war die Änderung der Abrechnung zulässig.

zur Lohnsteuer selbst, siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38.html

In § 38 Abs. 2 EStG steht, dass Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist.
Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 3 EStG die Pflicht, die Lohnsteuer einzubehalten.

Jetzt zum Sachverhalt eine Frage: gibt es die inländische Betriebsstätte tatsächlich nicht mehr? Gibt es dafür einen Insolvenzverwalter?

Wenn tatsächlich kein inländischer Arbeitgeber vorliegt, ist es auch nicht die Frage einer Lohnsteuer, sondern der persönlichen Einkommensteuer. Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wenn es keinen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Lohneinkünfte selbst zu versteuern.

Und dass der Bescheid nach § 173 AO statt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO geändert wurde, hat keine Auswirkungen, da das Finanzamt die Begründung des Bescheids auswechseln kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__127.html

Schöne Grüße
C.

Ich denke dies muss mit einem Beispiel verdeutlicht werden.

der AN kann nachweisen, dass 100€ Lohnsteuer einbehalten wurden, weil dies aus den Bankbelegen ersichtlich wird.

damit scheidet die änderung nach § 130 (2) Nr. 3 Ao gänzlich aus, weil die angaben des StPlf. nun mal richtig sind.

eure sterne steckt ich mir …

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Hi,

mein Ergebnis war, dass die Änderung zulässig war und es auf ein Wissen des Betroffenen nicht ankommt.

Ich denke dies muss mit einem Beispiel verdeutlicht werden.

schadet nie

der AN kann nachweisen, dass 100€ Lohnsteuer
einbehalten wurden, weil dies aus den Bankbelegen ersichtlich
wird.

wessen Bankbelege? Jeder Arbeitnehmer bekommt nur sein Nettogehalt und da sieht man nicht, was der Arbeitgeber mit der einbehaltenen Lohnsteuer tut. Oder meinst du die Bankbelege des Arbeitgebers? Da sollte laut Sachverhalt nichts zu sehen sein, da er ja die Überweisung an das Finanzamt nicht durchgeführt hat.

damit scheidet die änderung nach § 130 (2) Nr. 3 Ao gänzlich
aus, weil die angaben des StPlf. nun mal richtig sind.

es ist objektiv falsch (laut Sachverhalt), dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten (was erfüllt ist) und an das Finanzamt abgeführt hat (was nicht stimmt). Also beruht die Anrechnung auf der objektiv falschen Lohnbescheinigung (bzw. etin), die der Arbeitnehmer vorgelegt hat.

Also ist die Änderung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zulässig. (Wobei mir dieses Ergebnis auch nicht gefällt und ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen lasse.

Schöne Grüße
C.