MwSt-Optierung beim Grundstückskauf von einem Kfm

Hallo,

ich habe folgende Fragen zur Mehrwertsteueroptierung beim Grundstückskauf von einem Kaufmann.

Nehmen wir einmal an, dass ein Kaufmann ein Geschäftshaus mit 3.000m² Bürofläche, 50 Garagenplätze und 8 Wohnungen (insgesamt rd. 600m²), der anteilig zur Umsatzsteuer optiert hat, dieses an einen anderen Kaufmann verkaufen möchte. Wenn ich meinen Lehrstoff richtig verstanden habe, muss im notariellen Grundstückskaufvertrag festgehalten werden, dass auch weiterhin zur Umsatzsteuer optiert wird!?

Dazu meine Fragen:

Wer muss erklären, dass auch weiterhin bzw. zukünftig zur Mehrwertsteuer optiert wird - Verkäufer oder Käufer?

Welcher Kaufpreis steht im Kaufvertrag (der ohne oder der mit MwSt.)?

Ist es richtig, dass der Käufer nur den Netto-Preis zahlt, er die MwSt. selber ausrechnet und diese beim Finanzamt anmeldet und zahlt, ohne dass der Verkäufer darauf Einfluss hat?

Was steht in den Angebotsunterlagen, die der Verkäufer während den Verhandlungen an den Interessenten (später evtl. Käufer) weitergibt (ein Preis mit oder ohne MwSt.; ein Hinweis auf die bisherige anteilige Optierung)?

Für Eure Antworten möchte ich mich bereits jetzt bedanken!

Hallo

da der Empfänger ein Unternehmer ist, kann grundsätzlich optiert werden. Bei der Veräußerung muß im notariellen Vertrag zur Steuerpflicht optiert werden § 9 (3) UStG. Die Option erfolgt durch den Verkäufer. Ob der Emfpänger des Grundstückes anschließend bei der Vermietung - soweit möglich - ebenfalls auf die Steuerfreiheit verzichtet, ist nicht relevant. Der Empfänger kann aber ggf. entsprechend der Verwendung keine oder nur teilweise Vorsteuer abziehen.
Er schuldet jedoch die Steuer für die Lieferung an ihn gem. § 13b (2) Nr. 2 UStG (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Im Kaufvertrag (=Rg) ist der Nettopreis anzugeben, da sonst die offen ausgewiesene Steuer vom Verkäufer nach § 14c UStG abzuführen wäre. Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist Pflicht. Diese besonderen Pflichten bei der Rechnungslegung ergeben sich aus § 14a (5) UStG

Ggf. kommt beim Verkäufer noch eine Vorsteuerkorrektur § 15a UStG zur Anwendung.

Gruß

Tommel