Hallo,
angenommen es möchte wer der in der ausbildung ist gerne eine ferienarbeit machen, wie er es bisher auch vor der ausbildung in seiner schulzeit getan hat.
kann er urlaub nehmen und dort in seiner freizeit arbeiten?
- arbeitgeber wäre damit einverstanden davon ausgegangen
wie sieht es denn da für ihn mit steuern aus die der ferienarbeitsbetrieb ja nicht abgibt weils ja nur sone kurzanstellung ist?
weiß jdm da näheres?
mfg
Servus,
falls die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung gem. § 8 Abs 1 Nr. 2 SGB IV tatsächlich erfüllt sind (das ist u.a. bei Beziehern von ALG I oder II nicht der Fall), kann der Lohn durch den Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr 18 Arbeitstage (ohne Samstage, Sonntage, Feiertage) umfasst, der Stundenlohn 12 € und der Tageslohn 62 € nicht überschreiten.
In allen anderen Fällen Lohnsteuereinbehalt nach vorgelegter Lohnsteuerkarte (in diesem Fall Klasse VI) und endgültige Festsetzung der ESt bei Veranlagung. Oft falsch verstanden in diesem Zusammenhang: Der LSt-Einbehalt nach Klasse VI hat erstmal überhaupt nichts mit der Höhe der ESt zu tun.
Schöne Grüße
MM