Steuererklärung 2004, 2005, 2007 ohne 2006 ?

Hallo,

angenommen man wäre im Jahr 2003 - 2005 vollzeit Angestellter.

Im Jahr 2006, 9 Monate im Ausland und 3 Monate arbeitslos gemeldet
und seit 01. Januar 2007 wieder vollzeit angestellt.

Nun möchte man seine ERSTE Lohnsteuererkärung für das Jahr 2007 einreichen, denn man erwartet etwas zurück.

Kann man auch für das Jahr 2004 sowie 2005 nachträglich die Lohsteuererklärung einreichen aber das Jahr 2006 auslassen?

Oder MUSS man ab der 1. Lohsteuererklärung JEDES Jahr eine Erklärung abgeben (hab ich so gehört).

Wie gesagt es geht um einen vollzeit Angestellten ohne Zuverdienst, ohne Selbsständigkeit, ohne Immobilie, ohne Kinder, unverheiratet, Steuerklasse 1.

liebe Grüße
Jasmin

Kann man auch für das Jahr 2004 sowie 2005 nachträglich die
Lohsteuererklärung einreichen aber das Jahr 2006 auslassen?

ja, aber es ist die einkommensteuererklärung

Oder MUSS man ab der 1. Lohsteuererklärung JEDES Jahr eine
Erklärung abgeben (hab ich so gehört).

nein, das ist weit verbreiteter quatsch

gruß inder

Wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt, wird man für das Jahr 2004 keine Veranlagung mehr erreichen können, soweit die Länder den § 52 (55j) EStG auslegen. Hier kann dann nur der Einspruch gegen eine Ablehnung erfolgen und Ruhen d. Verfahrens beantragt werden, weil dahingehend noch Gerichtsverfahren vor dem BFH anhängig sind.

Wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt,

Hallo,

was bedeutet „Pflichtveranlagung“?

Grüße

Hier kann dann nur der
Einspruch gegen eine Ablehnung erfolgen und Ruhen d.
Verfahrens beantragt werden, weil dahingehend noch
Gerichtsverfahren vor dem BFH anhängig sind.

So einen Einspruch hat mir neulich das FA in einem anderen Fall aber abgelehnt.
Weil die detaillierte Begründung fehlte, sei der Einspruch unbegründet.
Und dann:
„Zweck des Rechtsbehelfsverfahrens ist es, möglichst zügig eine Entscheidung in der eigenen Sache herbeizuführen, nicht aber, den Steuerfall möglichst lange „offen zu halten“, um von künftigen Entwicklungen „profitieren“ zu können (BHF Urteile vom 6.Oktober 1995 - III R 52/90 - BSTBl 1996 II S. 20 [23] und vom 26-September 2006 - XR 39/05 - , BstBl 2007 II S. 222 [227].“

Also wie macht man das genau und richtig, um nicht so abgebügelt zu werden?

Danke Schwipp

Antrag auf Ruhen des Verfahrens
Hi !

Also wie macht man das genau und richtig, um nicht so
abgebügelt zu werden?

EInfach gemeinsam mit dem Einspruch den im Titel genannten Antrag stellen. Dabei auf das anhängige Verfahren veweisen. Fertig.

BARUL76

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