Wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt, wird man für das Jahr 2004 keine Veranlagung mehr erreichen können, soweit die Länder den § 52 (55j) EStG auslegen. Hier kann dann nur der Einspruch gegen eine Ablehnung erfolgen und Ruhen d. Verfahrens beantragt werden, weil dahingehend noch Gerichtsverfahren vor dem BFH anhängig sind.
Hier kann dann nur der
Einspruch gegen eine Ablehnung erfolgen und Ruhen d.
Verfahrens beantragt werden, weil dahingehend noch
Gerichtsverfahren vor dem BFH anhängig sind.
So einen Einspruch hat mir neulich das FA in einem anderen Fall aber abgelehnt.
Weil die detaillierte Begründung fehlte, sei der Einspruch unbegründet.
Und dann:
„Zweck des Rechtsbehelfsverfahrens ist es, möglichst zügig eine Entscheidung in der eigenen Sache herbeizuführen, nicht aber, den Steuerfall möglichst lange „offen zu halten“, um von künftigen Entwicklungen „profitieren“ zu können (BHF Urteile vom 6.Oktober 1995 - III R 52/90 - BSTBl 1996 II S. 20 [23] und vom 26-September 2006 - XR 39/05 - , BstBl 2007 II S. 222 [227].“
Also wie macht man das genau und richtig, um nicht so abgebügelt zu werden?