örtliche Zuständigkeit

Von: , Frage gestellt am Do, 21. Feb 2008

Hallo,

irgendwie schaffe ich es nicht, nachdem sich das Forum geändert hat, auf eine Antwort zu antworten.

Also die theoretische Konstellation wäre folgendermaßen:

Person A ist freiberuflich in Deutschland tätig, die Firma operiert von der Schweiz aus und hat folglich in Italien eine Niederlassung. Die Arbeit müsste allerdings in Italien verrichtet werden. Gleichzeitig würde Person A die freiberufliche Beratung ( wäre in diesem theoretisch konstruierten Fall vorwiegend eine Internettätigkeit) für Deutschland weiterhin verrichten.

Wer ist zuständig und welche Voraussetzungen müssten gegeben sein, dass man in Deutschland das Einkommen versteuern dürfte, denn in Italin liegt der Freibetrag bei ca. 1000 Euro jährlich und in Deutschland 7500 Euro ca. zumindest.

Vielen Dank.

Bin auf die Antworten gespannt.

Grüße

Lara M.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
    Re: örtliche Zuständigkeit

    Also die theoretische Konstellation wäre folgendermaßen:
    Also, das weicht jetzt völlig von den bisherigen Annahmen ab. Person A ist freiberuflich in Deutschland tätig,
    und stellt eine eigene Firma dar die Firma operiert von der Schweiz aus und hat folglich in Italien :eine Niederlassung.
    Ist jetzt der Auftraggeber von A gemeint, oder die Firma des A?
    Nehmen wir mal ersteres an. Die Arbeit müsste allerdings in Italien
    verrichtet werden.
    A befindet sich in Italien vor Ort und erbringt dort seine Tätigkeit? Gleichzeitig würde Person A die
    freiberufliche Beratung ( wäre in diesem theoretisch
    konstruierten Fall vorwiegend eine Internettätigkeit) für
    Deutschland weiterhin verrichten.
    Für wen, andere Auftraggeber in Deutschland? Wer ist zuständig und welche Voraussetzungen müssten gegeben
    sein, dass man in Deutschland das Einkommen versteuern dürfte,
    denn in Italin liegt der Freibetrag bei ca. 1000 Euro jährlich
    und in Deutschland 7500 Euro ca. zumindest.
    Versteuert wird da, wo man die Tätigkeit erbringt. Läuft das ganze nur online wird da versteuert wo A sitzt. Bin auf die Antworten gespannt.

    Ich auch. Im Darstellen von Sachverhalten bist nicht gerade ein Sonnenschein.

  2. Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
    Re: örtliche Zuständigkeit

    Hi,

    klär mal erst, was A tatsächlich und wo und unter welchen Umständen tut.

    Und da sollte dringend ein Steuerberater hinzugezogen werden.

    Ich schreib hier sicher nicht ein Buch mit allen denkbaren Varianten.

    Schöne Grüße
    C.

  3. Antwort von nach 5 Tagen 1 hilfreich
    Re: örtliche Zuständigkeit

    Servus,

    versuch doch bitte, dieses: Person A ist freiberuflich in Deutschland tätig, die Firma
    operiert von der Schweiz aus und hat folglich in Italien eine
    Niederlassung. Die Arbeit müsste allerdings in Italien
    verrichtet werden.
    so zu formulieren, dass ganz einfach und konkret klar wird, worum es geht. So wies hier steht gibt der Sachverhalt keinen Sinn.

    Wenn ich den ersten Teil - ein freiberuflich Tätiger sitzt mit seinem Unternehmen in D - und den letzten Teil - er wird (vorübergehend? mit/ohne Betriebsstätte dort?) in Italien tätig - zusammenbringe, fällt der mittlere logisch heraus: Wer ist "die Firma"?

    Wenn ich dann den mittleren Teil weglasse, weil er logisch nicht zum ersten und zum letzten passt, bleibt vor allem die Frage, warum aus einer Tätigkeit in Italien folgt, dass eine Niederlassung in Italien besteht? Für meine Budd arbeiten viele selbständige Ingenieure aus allen möglichen Ländern, ohne dass dabei eine Niederlassung (entscheidend wäre hier allerdings Betriebsstätte oder feste Einrichtung) am Einsatzort entstünde. Das Wort "folglich" ist also erläuterungsbedürftig.

    Mein Vorschlag zur Beschreibung des Sachverhaltes wäre etwa so:

    "Ein Ingenieur ist auf Berechnung und Konstruktion von Stahlbau spezialisiert. Sein Büro befindet sich in Königslutter am Elm, wo er auch wohnt. Er wird durch einen Bauunternehmer aus St. Gallen beauftragt, die Statik für einen Schiffsentlader zu rechnen, der im Hafen von Genua gebaut wird. Später begleitet er mit Beratung und Überwachung den Aufbau vor Ort. Vertraglich steht es ihm frei, die Einrichtung eines eigenen Büros im Hafen von Genua zu fordern, aber er ist nicht zwingend darauf angewiesen, und er überlegt sich jetzt, welche Folgen die Entscheidung für ihn haben könnte. Wie ist die Situation (a) einkommensteuerlich und (b) umsatzsteuerlich zu behandeln?"

    Denkst Du, Du kannst den Sachverhalt in dieser oder ähnlicher Weise vorlegen?

    Unabhängig davon: Die alleinige Betrachtung des Grundfreibetrages bei der ESt bietet keine Möglichkeit, die Vorteilhaftigkeit der Versteuerung in einem oder in einem anderen Land zu beurteilen.


    Schöne Grüße



    MM

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