Lohn für mehrere Jahre
Hallo,
a) Tut mir ja auch wirklich sorry und ist sonst nicht meine
Art.
kein Problem, ich frag einfach hartnäckig nach
Lohnsteuerbescheinigung A) sei für die ersten paar Monate im
Jahr und habe mal so ca. 25k€ Brutto in Zeile 3 mit
Steuer/Soli/KiST in den drei nächsten Zeilen;
außerdem sei beispielsweise ca. 6k€ Brutto in Zeile 10 und mit
Steuer/Soli/KiST 2,5k€/0,15k€/0,2k€ in den drei nächsten
Zeilen.
dann sind das 6k€ als Lohn für mehrere Jahre. Dafür sind die Zeilen 17 - 19 vorgesehen.
Lohnsteuerbescheinigung B) sei für die letzten paar Monate im
Jahr und habe ca. 10k€ Brutto in Zeile 3 und Steuer/Soli/KiST
in den drei nächsten Zeilen.
Das seien dann aber Versorgungsbezüge.
Das sind aber nur dann Versorgungsbezüge, wenn dafür extra eine Zeile auf der etin mit dem gleichen Betrag nochmal ausgefüllt ist, also als Lohn und dann nochmals als Versorgungsbezug. Der Versorgungsbezug wird dann in Zeile 11 eingetragen (Anlage N). Ein Eintrag in Zeile 16 ist nur zulässig, wenn auf der etin genau dieses in einer separaten Zeile bestätigt ist, also Versorgungsbezüge für mehrere Jahre. Das wäre nur der Fall, wenn ein Versorgungsbezugsempfänger seine „Rente“ nicht laufend bekommen hätte und dies nachbezahlt wird. Davon gehe ich aber aufgrund des ursprünglich geschilderten Fall nicht aus.
Ich denke jetzt mal, dass die Zeilen 3ff in den
Lohnsteuerbescheinigungen zusammengerechnet und in Zeilen 6ff
der Anlage N kommen,
ja, Zahlen aus beiden Bescheinigungen zusammenzählen
und dass
die Zeilen 10ff aus Lohnsteuerbescheinigung B) in die Zeilen
16ff der Einkommensteuererklärung kommen.
nee, eher nicht, siehe oben
Ich möchte zu Bedenken geben, dass der Abzug
eines Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei bereits erdientem
Lohn nicht zulässig ist. Das ist ein „beliebter“ Fehler bei
Arbeitgebern. Nichtsdestotrotz würde ich die Zahlen lt etin
übernehmen und abwarten.
Hmm, das verstehe ich jetzt nicht so genau, was Du damit
meinst.
Wenn 25k€ ausbezahlt wurden (so der Ausgangsfall), aber nur 6k€ als Lohn für mehrere Jahre in der etin bestätigt wurden, dann haben wir eine Differenz. Da vermutete ich, dass es sich um den Abzug eines Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG gehandelt haben könnte. Ein derartiger Abzug ist aber nur für Abfindungen und nicht für schon erdienten Lohn zulässig.
Ob das hier passiert ist?
Müssen dann Steuern nachgezahlt werden, oder gibt es wohl eher
welche zurück?
ohne Freibetrag ergibt sich logischerweise eine höhere Steuerfestsetzung, wobei dann die Frage ist, ob diese der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zu tragen hat.
Aber vielleicht wird es einfach mal in Anlage N eingetragen,
und dann abwarten …
das habe ich ja schon angeregt
Schöne Grüße
C.