das Urteil mit den vier Jahre bezog sich nur auf Antragsveranlagungen. Selbige mußten bisher innerhalb von zwei Jahren abgegeben werden, was eine Ungleichbehandlung zu Pflichtveranlagungen darstellte. Diese müssen (theoretisch) bis 31.05. des Folgejahres abgegeben werden, sofern keine Fristverlängerung vorliegt.
Ein Steuerberater soll gesagt haben, dass Freiberufler Fristverlängerung veranlassen können, somit hätte man Zeit bis zum 30. September des Folgejahres. Das wäre dann die einigste Möglichkeit zu verlängern.
da geht schon noch ein bissel mehr. Eine Frage der Begründung einerseits und der Auslastung der Veranlagung andererseits. Obwohl die Zeiten der Listenverlängerung über Februar des übernächsten Jahres hinaus, wenn ein bestimmtes Kontingent vorher erledigt war, doch eine Weile vorbei sind.
Eine so stark in die Länge gezerrte Fristverlängerung ist im Normalfall niemandem zu raten. Oder weißt Du noch, was Du vor eineinhalb Jahren beim Elektronikmarkt gekauft hast, wenn auf dem Kassenzettel steht „XQUOX MNIKU SS-2334-L“? Und ob Du am 08.10.2006 aus Alexandria wiedergekommen bist oder doch erst am 09.10. frühmorgens?
das Urteil mit den vier Jahre bezog sich nur auf
Antragsveranlagungen. Selbige mußten bisher innerhalb von zwei
Jahren abgegeben werden, was eine Ungleichbehandlung zu
Pflichtveranlagungen darstellte. Diese müssen (theoretisch)
bis 31.05. des Folgejahres abgegeben werden, sofern keine
Fristverlängerung vorliegt.
Ein Urteil gibt es noch nicht, zumindest kein höchstrichterliches Urteil. Hier gilt zunächst die Änderung durch Jahressteuergesetz 2008, in dem der § 46 (2) Nr. 8 modifiziert wurde, so dass die Steuererklärung bei Antragsveranlagten jetzt bis zum Ablauf des 4 Jahres nach Veranlagungjahr abgegeben werden können.